Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

272 Städteordnung. 
ausschußt), vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zu- 
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dieser Behörde). 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichen Falles Be- 
stimmungen zur Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen 
der Beteiligten zu treffen. Insbesondere können einzelne Beteiligte 
im Verhältnis zu anderen Beteiligten, welche für gewisse kommunale 
Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge ge- 
troffen haben, oder solche Beteiligte, welche vorwiegend Lasten in 
die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet 
werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines 
Gutsbezirks durch die Abtrennung von Grundstücken eine Er- 
leichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Ge- 
meinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke 
einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen 
Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihilfe zu 
den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben 
bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer da- 
durch entstehenden Vorteils zugebilligt werden. Im Falle der Ver- 
einigung von Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neu- 
gebildete Gemeinde über. (260. 8 3.) 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderung niemals 
gestört werden. 
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. Ver- 
änderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitsteilung vorkommen, unterliegen 
diesen Bestimmungen nicht. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Üüber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, 
sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß.). 
Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewendens). (86. 89.) 
Wegen Abänderung der Grenzen von Stadtkreisen vgl. § 8 der KrO. 
§ 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten 
Militärpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. 
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach 
den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. 
Zu Abs. 1: § 38 RMil G. 2. 5. 74; s. das Verzeichnis der servisberechtigten Militärpersonen 
NG#Bl. 1910, 552. 
Zu Abs. 2: 26O. § 7, BGB. 8 7. 
§ 4. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Gemeindeanstalten der Stadt berechtigt und zur Teilnahme an den städtischen Ge- 
meindelasten nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes v. 14. 7. 93 
(GS. 152) verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen 
Gemeindeanstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf be- 
sonderen Titeln ruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. 
Inwieweit die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen 
des Friedensstandes, welche der Heranziehung zur Einkommensteuer 
unterliegen, neben den nach den bestehenden Bestimmungen 6 1 
Ziffer 1 der V. v. 23. Sept. 1867, GS. 1648) bereits zu entrichtenden 
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident. 
2) Für das Verwaltungsstreitverfahren ist hier für Berlin das O#. zuständig (8G. § 21). 
3) In Berlin ist in den Fällen des §9 ZG. für das Verwaltungsstreitverfahren an Stelle des 
BzAussch, das O#. zuständig (86. § 21).
	        
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