Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Städteordnung (Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung). 277 
In denjenigen Gemeinden, die nach der jedesmaligen letzten 
Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner zählen, wird die Dritt- 
teilung derart verändert, daß jeder Wähler, dessen Steuerbetrag 
den Durchschnitt der auf den einzelnen Wähler treffenden Steuer- 
beträge übersteigt, stets der zweiten oder ersten Abteilung zuge- 
wiesen wird. Im übrigen wählen Personen, welche vom Staate zu 
einer Steuer nicht veranlagt sind, stets in der dritten Abteilung. 
Bei Berechnung des durchschnittlichen Steuerbetrages sind die 
Wähler, welche zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt sind, 
und, wo das Wahlrecht an einen Einkommensteuersatz von 6 Mark 
geknüpft ist, auch die zu diesem Satze veranlagten Wähler sowie 
die Steuer, mit welcher dieselben in der Wählerliste eingetragen 
sind, außer Betracht zu lassen. 
Erhöht oder verringert sich infolgedessen die auf die erste oder 
zweite Abteilung entfallende Gesamtsteuersumme, so findet die 
Bildung dieser beiden Abteilungen in der Art statt, daß von jener 
Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte fällt. Eine 
höhere Abteilung darf niemals mehr Wähler zählen als eine 
niedere. 
In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern kann durch 
Ortsstatut bestimmt werden, 
1. daß bei der Bildung der Wählerabteilungen an Stelle des auf 
einen Wähler entfallenden durchschnittlichen Steuerbetrages 
ein den Durchschnitt bis zur Hälfte desfelben übersteigender 
Betrag tritt; 
2. daß auf die erste Wählerabteilung 5/12, auf die zweite 4/12 und 
auf die dritte 3/12 der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller 
Wähler fallen, eine höhere Abteilung aber nicht mehr Wähler 
zählen darf als eine niedere. (88 2, 3 G. 30. 6. 00.) 
Unberührt bleiben die Bestimmungen, nach welchen die Aus- 
übung des Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze 
geknüpft ist oder geknüpft werden kann. G5 G. 30. 6. 00.) 
In die erste, beziehungsweise zweite Abteilung gehört auch derjenige, dessen 
Steuerbetrag nur teilweise in das erste, beziehungsweise zweite Dritteil fällt. 
Kein Wähler kann zweien Abteilungen zugleich angehören. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen Ordnung 
der Name bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abteilung 
zu rechnen ist, so entscheidet das Los. 
Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die 
Wähler der Abteilung gebunden zu sein. 
Zu Abs. 9: Einführung, Abänderung oder Aufhebung des Ortsstatuts bedarf 2/3 Mehrheit der 
Stadtverordnetenversammlung und der Bestätigung (§ 4, G. 30. 6. 00). Ausführungsanw. zum G. 
30. 6. 00 vom 20. 9. 0O0 Ml. 225. . 
8 14. Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl 
derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthält eine Stadtgemeinde 
mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingeteilt 
werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke sowie die Anzahl der von 
einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten werden nach Maßgabe der 
Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt. 
Ist eine Anderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke 
oder der Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadt- 
verordneten wegen einer in der Zahl der stimmfähigen Bürger ein- 
getretenen Anderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich ge- 
worden, so hat der Magistrat die entsprechende anderweitige Fest-
	        
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