278 Städteordnung (Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung).
setzung zu treffen, auch wegen des Übergangs aus dem alten in das
neue Verhältnis das Geeignete anzuordnen. Der Beschluß des
Magistrats bedarf der Bestätigung von Aufsichtswegen. (Erg#. 1. 3. 91.)
Der Magistrat ist befugt, an Stelle oder innerhalb der Wahl-
bezirke, in denen je eine bestimmte Anzahl Stadtverordneter zu
wählen ist, Bezirke zum Zwecke der Stimmabgabe (Abstimmungs-
bezirke) zu bilden, oder die Wähler in anderer Weise in Gruppen zu
teilen und für jeden Abstimmungsbezirkbeziehungsweisejede Gruppe
einen eignen Wahlvorstand zu bestellen. — Soweit er von dieser
Befugnis Gebrauch macht, hat er zugleich die für die Feststellung des
Gesamtergebnisses der Wahl, sowie für das Verfahren beinotwendig
werdenden engeren Wahlen erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Der Wahlvorstand besteht in den einzelnen Wahlabstimmungs-
bezirken oder Gruppen aus dem Bürgermeister und aus zwei von
der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern; für den
Vorsitzenden werden von dem Bürgermeister und für die Beisitzer
von der Stadtverordnetenversammlung je ein oder mehrere Ver-
treter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt. G, G. 30. 6. 00.)
§ 15. Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann durch
Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhältnis der Einwohnerzahl be-
stimmt werden, wie viel Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung aus jeder
einzelnen Ortschaft zu wählen find. (86. 8 12 Nr. 1.)
§# 16. Die Hälfte der von jeder Abteilung zu wählenden Stadtverordneten
muß aus Hausbesitzern (Eigentümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches
Besitzrecht haben) bestehen.
Der als Hausbesitzer Gewählte verliert sein Mandat nicht, wenn er später aufhört, Hausbesitzer
zu sein (OVG. 26, 102), vgl. § 17 Anm. zu Nr. 6).
Miteigentümer gelten nicht als Hausbesitzer (O# G. 38, 26; 41, 29; 45, 16 (Miteigentümer zu
einem Hunderttausendstel!)), auch nicht die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die mehrere
Häuser besitzt.
§ 17. Stadtverordnete können nicht sein:
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die
Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§ 76);
. die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten; die Aus-
nahmen bestimmen §§ 72 und 73;
uGeistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer;
. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähnlichen Gerichte nicht zu zählen sind;
. die Beamten der Staatsanwaltschaft;
. die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadt-
verordnetenversammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird
der ältere allein zugelassen.
Zu Nr. 3: Elementarlehrer ist, wer an einer Schule unterrichtet, die der Erfüllung der all-
gemeinen Schulpflicht dient, zu deren Besuch die Kinder angehalten werden können, und die keinem
Kinde verschlossen sind (OV G. 20, 120; 18, 176). Sie sind nicht nur in der Gemeinde, in der sie den
Schuldienst versehen, sondern überall von der Wählbarkeit ausgeschlossen (OV G. 12. 7. 01 ZBl. f. d.
1 Ver. 974).
Zu Nr. 6: Auch die Eisenbahnpolizeibeamten (O# G. 16, 72); auch ein den Landrat vertretender
Kreisdeputierter während der Vertretungszeit, als stellvertretender Polizeibeamter (O##G. 25, 20).
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen schon zu der Zeit, da die Wahl erfolgt, gegeben sein,
insbesondere darf schon zu dieser Zeit der Gewählte nicht dem Kreise derjenigen Beamten usw. an-
gehören, die „nicht Stadtverordnete sein können". (OVG. wie vorher und 28, 9.) Auch muß z. B
der zu Wählende den für die Wählbarkeit erforderlichen Grundbesitz bereits am Tage der Wahl be-
sitzen, so daß ein späterer Erwerb außer Betracht bleibt (MR. 26. 4. 82, PVl. 3, 372).
Staatsbeamte bedürfen einer Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde (Staatsministerial-
beschluß 2. 3. 51, Ml. 38), ebenso aktive Militärpersonen (RMilit G. 2. 5. 74 § 47). Rechtsanwälte
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