10 BGB. Geschäftsfähigkeit. Willenserklärung.
rechtlichen Vorteil erwerben; in allen übrigen Fällen bedürfen sie der
Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Fehlt diese bei Abschluß eines
Vertrages, so hängt seine Gültigkeit von der nachträglichen Genehmigung
des Vertreters ab, die der andere Teil einzuholen hat. Sie gilt als ver-
weigert, wenn sie nicht binnen 2 Wochen vom Tage der Aufforderung an
(sormlos) abgegeben ist. Bis zur Genehmigung kann der andere Teil das
Geschäft widerrufen; hat er die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur
widerrufen, wenn der Minderjährige ihm die Einwilligung vorgespiegelt hat;
aber auch dann nicht, wenn er das Fehlen der Einwilligung trotzdem ge-
kannt hat (§ 109).
Das einseitige Rechtsgeschäft bedarf bei Vermeidung der Nich-
tigkeit stets der Einwilligung des Vertreters; der andere kann sogar trotz
der geschehenen Einwilligung unverzüglich das Geschäft zurückweisen, wenn
der Minderjährige ihm nicht die schriftliche Einwilligung vorlegt.
Hat der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vorm.-Ger.
den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(auch der Schauspielkunst RGer. 28, 278) ermächtigt, so ist der Minder-
jährige für die damit verbundenen Geschäfte unbeschränkt fähig mit Aus-
nahme derer, die das Vorm.-Ger. genehmigen muß (88 112, 1821f.);
desgleichen infolge der Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters zum Ein-
tritt in ein Dienst= oder Arbeitsverhältnis, wobei die vom Vormund
verweigerte Ermächtigung vom Vorm.-Ger. ersetzt werden kann (§ 113).—
Genehmigt der geschäftsfähig Gewordene ein ohne Zustimmung ab-
geschlossenes Rechtsgeschäft nachträglich (formlos), so ist es von Anfang
an gültig (§ 110); ebenso ein Vertrag, dessen Erfüllung der Minder-
jährige mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Ver-
fügung gegeben waren (§ 110 z. B. Taschengeld).
II. Titel. Willenserklärung (§8§ 116—144).
Man unterscheidet: Ausdrückliche — stillschweigende; einseitige —
zwei= oder mehrseitige, je nachdem der Rechtserfolg durch die Erklärung
einer oder mehrerer (sich gegenüberstehender) Personen erzielt wird; sog.
empfangsbedürftige „die einem anderen gegenüber abzugeben ist“ (z. B.
Kündigung, Vollmacht, Mahnung) und nicht empfangsbedürftige (z. B.
Erbschaftsantritt); entgeltliche — unentgeltliche, je nachdem durch das
Rechtsgeschäft eine Vermehrung des Vermögens mit oder ohne Gegenwert
bezweckt ist (Kauf, Schenkung); förmliche (schriftlich, beglaubigt, öffentliche
Erklärung) und formlose.
1. Der geheime (geistige) Vorbehalt, das Erklärte nicht zu
wollen, wird nicht berücksichtigt. Nur wenn der Gegner bei einer em-
pfangsbedürftigen Erklärung den geheimen Vorbehalt kennt, ist die
Erklärung nichtig (§ 116).
2. Schein. Ein Scheingeschäft, bei dem beide Teile einverstanden
sind, das Erklärte nicht zu wollen, ist nichtig; das etwa verdeckte Geschäft
gilt aber, wenn es an sich gültig ist (§ 117, wenn sich z. B. ein wirklich
beabsichtigter Möbelkaufvertrag unter einem Möbelmietsvertrag verbirgt).
3. Scherz. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in