280 Städteordnung (Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung).
schiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordnetenver-
sammlung oder der Magistrat es für erforderlich erachten, oder wenn der Be-
zirksausschußm) dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende
derjenigen sechs Jahre in Tätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden — unbeschadet der Vor-
schrift im zweiten Absatz des § 14 — von denselben Abteilungen und Wahl-
bezirken G 14) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei teilbar, so ist, wenn nur
einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abteilung zu wählen. Bleiben zwei übrig,
so wählt die erste Abteilung den einen und die dritte Abteilung den andern.
Die in den §#§ 19—21 bestimmten Termine können durch statutarische An-
ordnungen abgeändert werden.
Zu Abs. 3: Der eingeschaltete Passus entstammt ebenso wie der zweite Abs. des 8 14 dem
Erg G. 1. 3. 91. — über die Natur der Vorschrift des Abs. 3 als einer Aushilfebestimmung zu den
§§ 13 und 18 vgl. OVG. 28, 22.
§§ 22. Der Magistrat hat jederzeit die nötige Bestimmung zur Ergänzung
der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 16) zu treffen.
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen find, nicht durch die Zahl
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch
das Los bestimmt.
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit
wieder gewählt werden.
§ 23. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§ 19 und 20)
verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittels schriftlicher Ein-
ladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande aufzugeben sind, genau
bestimmen.
Zu Abs. 2: Es ist zulässig, die Wahlen zu den drei Abteilungen an einem Tage vorzunehmen
(O#. 19, 7); im übrigen ist es ebenso zulässig, nur die Stunde des Beginnes des Wahlaktes an-
zugeben wie nach pflichtgemäßem Ermessen einen Endtermin für die Entgegennahme der Stimmen zu
bezeichnen (OV G. 25, 7). Durch unzweckmäßig angesetzte Wahlzeit darf das Wahlrecht nicht ver-
kümmert werden (O# G. 27, 24). Ein Recht auf besondere schriftliche Einladung besteht nicht (O#G.
Pr Vl. 28. 693).
§ 24. Der Wahlvorstand besteht aus dem Bürgermeister oder von diesem
ernannten Stellvertretern als Vorsitzenden und aus zwei von der Stadtverordneten-
versammlung gewählten Beisitzern. Für die Beisitzer werden von der Stadtver-
ordnetenversammlung Stellvertreter gewählt.
Vgl. dazu § 6 1II G. 30. 6. 00, oben § 14. Ein in ungesestzlicher Weise gebildeter Wahlvorstand
macht die Wahlhandlung ungültig (vgl. z. B. O#G. 3. 4. 08 PVBl. 29, 787), ebenso eine unvoll-
ständige Besetzung des Wahlvorstandes, wenn sie so lange gewährt hat, daß durch die während dieser
Zeit vorgenommenen Wahlen das Ergebnis der Wahl beeinflußt sein kann (O# G. 17, 117). — Die
Zuziehung eines bloßen Protokollführers, der sich in die Wahlhandlung nicht mischt, beeinflußt die
Gültigkeit der Wahlhandlung nicht (OG. 28, 18; 45, 38).
§ 25. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll
erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat soviele Personen zu bezeichnen
als zu wählen find. Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungs-
wahlen in ein und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder
Wähler getrennt zunächst soviel Personen zu bezeichnen als zur
regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und
sodann so viel Personen als zum Ersatze der innerhalb der Wahl-
periode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind.
Nur die in § 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadbtbezirks
wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte
ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein. Ist die
1) In Berlin der Oberpräsident.