Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Städteordnung (Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung). 281 
Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet über die Anerkennung 
derselben der Wahlvorstand endgültig. 
Zu Abs. 1: Der dritte Satz entstammt dem Erg G. 1. 3. 91 und verwirft die wiederholt aus- 
gesprochene Ansicht des OV G. von der Unzulässigkeit einer Verbindung der Ersatz= und Ergänzungs- 
wahlen. Für die Zulassung zur Wahl ist die Eintragung in die Wählerliste entscheidend (O# G. 31, 10). 
Der Wähler ist berechtigt, weniger Personen, als zu wählen sind, zu bezeichnen (O# G. 32, 5). Un- 
berechtigte Zurückweisung eines Wählers macht die Wahl nur dann ungültig, wenn durch sie das Er- 
gebnis der Wahl beeinflußt worden ist (OVG. Pr Vl. 24, 807). 
§ 26. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) 
erhalten haben. " 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu wählen 
sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl ge- 
schritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den ge- 
wählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die doppelte 
Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt 
alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Ergebnis der ersten 
Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens inner- 
halb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmen- 
mehrheit nicht erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, gibt 
das Los den Ausschlag. 
Wer in mehreren Abteilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, 
welche Wahl er annehmen will. 
Zu Abs. 1: über die Feststellung des Wahlergebnisses s. OV. 32, 129, über die Beweiskraft 
der Wahlprotokolle OVG. Pr VBl. 27, 283. 
* Abs. 4: Im übrigen gelten für diese Aufforderung zur 2. Wahl die Regeln des § 23 (O#. 
15, 34). 
§ 27. Die Wahlprotokolle find vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom 
Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebnis der vollendeten Wahlen 
sofort bekannt zu machen. 
Gegen die stattgehabten Wahlen kann von jedem stimmfähigen 
Bürger innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses bei dem Magistrate Einspruch erhoben werden. (36. 8 10 
Abs. 2. 8S 11, 21.) 
Uber die Gültigkeit der Wahlenbeschließt die Stadtverordneten- 
versammlung. (3G. § 10 Nr. 2.) 
Für einen Ungültigkeitsgrund ist es nicht zu erachten, wenn die der betreffenden 
geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wichtigkeit der Wahl G 21) 
unterblieben ist. 
Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung findet 
binnen zwei Wochen die, unmitelbar bei dem Bezirksausschusse an- 
zubringende Klage statt, in Ansehung deren diegleichen Vorschriften 
wie im § 20 Absatz 6 zur Anwendung kommen. 
Zu Abs. 3: Auch wenn kein Einspruch erfolgt ist (OV G. 14, 56; 25, 20). 
Zu Abs. 5: Nur der im eigenen Rechte Verletzte und der den Einspruch erhoben hat, ist klag- 
berechtigt (Pr VWBl. 24, 322). Bei der Entscheidung sind auch die Gründe der Ungültigkeit zu prüfen, 
auf die sich der Einspruch nicht gestützt hat (Pr Vl. 24, 328). Mehrere Streitsachen über dieselbe 
Wahl sind zu verbinden (O##. 4, 48)). 
§ 28. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten 
treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Aus- 
scheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Tätigkeit. 
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung 
durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
	        
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