290 Städteordnung (Geschäfte des Magistrats).
Welche Verwaltungszweige zu den städtischen Betriebsver-
waltungen zu rechnen sind, kann durch Ortsstatut festgesetzt
werden. Abweichungen von dem Grundsatze der Anstellung
auf Lebenszeit können durch Ortsstatut oder in einzelnen
Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsdehörde festgesetzt
werden. Soweit hiernach eine Anstellung auf Kündigung zu-
lässig ist, darf die Kündigungnurauf Grundeines Beschlusses
des Magistrats erfolgen. Der Anstellung kann eine Be-
schäftigung durch Probe vorangehen. Dieselbe darfin der Regel
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen. Eine Aus-
dehnung der probeweisen Beschäftigung ist nur mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde zulässig. Im übrigen hat bei Be-
amten, welche probeweise oder zu vorübergehenden Dienst-
leistungen oder zum Zwecke der Vorbereitung beschäftigt
werden, die Regelung der Annahmebedingungen vor dem An-
tritt der Beschäftigung zu erfolgen, ihre Anstellung hat gleich-
falls durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde zu er-
folgen.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die Vor-
schriften über die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen der Kommunalverbände mit Militäranwärtern nicht
berührt. (&. 30. 7. 99 88 1, 2, 8, 9, 10.)
Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der
Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In Städten
bis zu 10000 Einwohnern (§ 30, 2) können die Geschäfte des Gemeindeein-
nehmers nach Vernehmung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zu-
stimmung des Bezirksausschusses dem Kämmerer übertragen werden
(86. 8 16 Abs. 3);
Zu Abs. 6: Obrigkeitliche Funktionen dürfen nur angestellten Beamten übertragen werden
(OVG. 20. 39, 128; 27, 431). Angestellte mit anderen Funktionen können zwar als Beamte angestellt
werden, haben aber darauf keinen Anspruch (Pr VWBl. 27, 663 (Bureauassistent der Gas= und Wasser-
werkel). Durch das Kommunalbeamtengesetz 930. 7. 99 (GS. 141), das teilweise oben aufgenommen ist,
wurden die Meinungsverschiedenheiten zwischen Reichsgericht und O#G. über den Anstellungsakt der
Kommunalbeamten beseitigt (das Reichs G. hatte auch konkludente Anstellung angenommen). Nach
dem KB. ist die Bestallung wesentliche Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnifses
(Pr BB.#24, 209). Diese konstitutive Wirkung hat aber die Bestallung nicht bei Aushändigung an
Angestellte, die vor dem Inkrafttreten des KBG. in den Dienst getreten sind (Pr VWBl. 26, 465). Aus-
führungs-Anw. zum K. 12. 10. 99 (Ml. 19.-). Das K2. erstreckt sich ebensowenig wie § 56 Nr. 6
auf die ehrenamtlichen, unbesoldeten Organe; wohl aber, soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich vor-
gesehen sind, auch auf die besoldeten Magistratsmitglieder (ogl. MV. 12. 5. 038 Ml. 122). Auch die
Lehrer an Gemeindeschulen gehören nicht hierher RGer. 37, 298. Städtische Polizeibeamte bedürfen der
Bestätigung des Regierungspräsidenten 1) (§ 4 G. 11. 3. 50 über die Polizeiverwaltung). Der Magistrat
kann den Beamten Amtsbezeichnungen, aber nicht Titel im engeren Sinne beilegen (Preuß. VerfassungsU.
Art. 50; OVG. 6, 52; 41, 44).
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern (das sind die auf Grund
des Gesetzes betr. die Versorgung der Personen der Unterklafsen des Reichsheeres, der kais. Schutz-
truppen und der kais. Marine vom 31. 5. 1906 RGBl. 593 durch Verleihung des Zivilversorgungs=
scheines versorgten Militärpersonen) sind für die Städte maßgebend G. 21. 7. 92 (GS. 214) nebst Aus-
führungsanweisung 30. 9. 92 (GS. 285) und 1. 12. 99 (GS. 235) sowie die Grundsätze, betr. die Besetzung
der mittleren Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw., vom Bundesrat gefaßt
am 20.6.07 (RZBl. 345), vgl. MV. 3.9.07 (Ml. 293, 308); die Grundsätze lassen das G. 21. 7.92 soweit be-
stehen, als es für die Militäranwärter günstiger ist. Danach besteht folgender Rechtszustand: Anstellungs-
berechtigt ist ein Militäranwärter nur, wenn er seit 2 Jahren die preußische Staatsangehörigkeit be-
sitzt. Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, wenn die Besoldung der Stellen aus-
schließlich der Nebenbezüge mindestens 600 M. beträgt: 1. die Stellen im Kanzleidienst einschließlich
derjenigen der Lohnschreiber; 2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen. Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die
Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienst, ausgenommen: 1. die Stellen, für welche eine
1) In Berlin des Oberpräsidenten.