Städteordnung (Geschäfte des Magistrats). 291
vesondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird; 2. die Stellen derjenigen Kafsen-
vorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben, und derjenigen Kafsenbeamten, welche Kafsengelder
einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben haben. In welchem Umfange die übrigen mittleren
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Dienstes und sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden
jeweilig geltenden Verzeichnisse über die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen zu bestimmen.
Welche Subaltern- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl sie den Militär-
anwärtern vorzubehalten sind, hat die Kommunalaufsichtsbehörde festzustellen. (Beschwerde.) Die
Berücksichtigung der Bewerbungen setzt genügende Befähigung und die Ablegung der für gewisse Dienst-
stellungen oder Gattungen von Dienststellen vorgeschriebenen Prüfungen voraus. Die Zulassung der
Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt können erforderlichenfalls (d. h. wenn die Eigen-
tümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, nicht aber aus anderen, z. B. finanziellen Rücksichten, im
allgemeinen auch nicht für die unteren Stellen des Polizeidienstes, MN. 31. 12. 94 MBl. 95, 3) von
einer vorgängigen informatorischen, in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnenden Beschäftigung
in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden.
Über die Zulässigkeit der Besetzung der vorbehaltenen Stellen mit anderen als Militäranwärtern
im Sinne des 8§8 15 des RG. vom 31. 5. 1906 f. Anstellungsgrundsätze § 8 und G. vom 21. 7. 92 87, 5;
ME. 30. 9. 92.
Muß von einer regelrechten Besetzung einzelner Beamtenstellen mit Militäranwärtern abgewichen
werden, so hat unter Bereitstellung anderer Stellen eine Ausgleichung stattzufinden; auch die Unter-
brechung der Reihenfolge auf Grund ausnahmsweiser Verleihung bzw. die Besetzung einer ausschließ-
lich den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle mit einem Bediensteten des Kommunalverbandes ist
auszugleichen. Vgl. auch MV. 16. 4. 09 betr. Bekanntgabe der Stellen für Militäranwärter im
Kommunaldienst (MBl. 84).
7. die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;
Zu 7: Hier handelt es sich um eine obrigkeitliche Tätigkeit, die nicht der Kontrolle der Stadt-
verordnetenversammlung untersteht (O###. 35, 92).
8. die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens derselben mit Be-
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und
die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der
Urkunden werden namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder
seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen
der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistrats-
mitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung
beigefügt werden;
Zu 8: Dritten gegenüber verpflichtet der Magistrat die Stadtgemeinde, auch wenn er bei Ver-
trägen usw. seine Befugnisse überschritten, namentlich ohne die notwendige Zustimmung der Stadt-
verordnetenversammlung gehandelt hat (RObHand Ger. 13, 822).
Bei vorangegangener Offerte stellt das Schriftstück, welches die Annahme mitteilt, die Aus-
fertigung der Urkunde dar, worin die Verpflichtung der Stadtgemeinde übernommen wird (Rer. 31, 325).
Da Sparkassenbücher städtischer Sparkassen keine die Stadtgemeinde verpflichtende Urkunden
bilden, so sind sie nach Ziffer 13 des Reglements 31. 12. 38 von der „Sparkasse“ auszustellen und
daher nur von ein bzw. zwei Mitgliedern des als städtische Deputation (§ 59 StO.) anzusehenden
Sparkassenkuratoriums zu vollziehen (M. 11. 11. 95 MBl. 246).
Die vom Magistrat ausgestellten Urkunden sind öffentliche im Sinne 8 487 ZP.
9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen
auf die Verpflichteten zu verteilen und die Beitreibung zu bewirken.
Zu 9: Für die Beitreibung gilt die V. 15. 11. 99 (GS. 545), abgeändert durch V. 18. 3. 04
GS. 545; hierzu AusfAnw. 28. 11. 99, abgeändert 4. 7. 04.
§ 57. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte, in
Stadtgemeinden, welche mehr als 100000 Einwohner haben, mindestens ein Drittel
seiner Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister
oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des
Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staats-
wohl oder das Gemeininteresse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses
zu beanstanden. Es beschließt, soweit nicht die Bestimmungen im § 15
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver-
waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (§ 77 diefser Städte-
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