Städteordnung (Geschäfte des Magistrats). 293
hältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Ver-
waltungsdeputationen getroffen werden.
Die Deputattonen sind Organe des Magistrats; sie sind öffentliche Behörden, die der Stadt-
verordnetenversammlung angehörenden Mitglieder und die Bürgermitglieder (Bürgerdeputierte) unter-
liegen aber nicht den Bestimmungen des DisziplG. Ihre Entfernung aus dem Amte hat nach Vor-
schrift des § 75 Abs. 2 der StO. zu erfolgen (OV G. 25, 415). Daneben unterstehen sie gemaß In-
struktion 25. 5. 85 den Erinnerungen und Zurechtweisungen des Vorsitzenden.
. Einzelne Deputationen: 1. Schuldeputation, Volksschulunter-haltungs G. 28. 7. 06 8 43 ff.,
dritte AusfAnw. dazu 6. 11. 07 (U#Z#Bl. 865). 2. Gesundheitskommission, G. betr. Dienststellung des
Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen 16. 9. 99 (GS. 172, ME. 13. 3. 01,
MVMl. 66). 3. Servis= und Einquartierungsdeputation §85 G. 25. 6.68 BGl. 523. 4. Armendeputation
RG. 6. 6. 70, 30. 5. 08 über den Unterstützungswohnsitz und Preuß. Ausführ G. 8. 3. 71 in der Faffung
11. 7. 91 (GS. 300).
§ 60. Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung
werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke geteilt.
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt-
verordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt
und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Ver-
hinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt.
Die Bezirksvorsteher find Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen An-
ordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks
zu unterstützen. Lgl. 8§ 74a.
§ 61. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haus-
haltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die
Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht
zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der
Gemeinde bekannt gemacht.
§ 62. Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende
Geschäfte zu besorgen:
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über-
tragen ist:
1. die Handhabung der Ortspolizei;
2. die Verrichtung eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach
Maßgabe des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
27. Januar 1877 (17. Mai 98) und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen besonderen Bestimmungen;
3. die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtsgerichte,
das in der Stadt seinen Sitz hat, gegen entsprechende Ent-
schädigung aus Staatsfonds nach Maßgabe der Vorschriften
der §§ 64 und 65 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze, vom 24. April 1878
(GS. 230), sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte
betraut wird;
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemeinen
Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach
Maßgabe der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875 (Rl. 23), sofern nicht ein besonderer Beamter für sie be-
stellt ist.
Einzelne dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung
des Regierungspräsidenten!) einem anderen Magistratsmitgliede übertragen
werden. (36. 8 7, 2G. 8 18.)
Zu I: s. Polizei VerwG. 11. 3. 50 §§ 1—4, für Städte mit königl. Polizeiverwaltung Polizei-
kosten G. 3. 6. 08 GS. 149.
Zu II: Wahlen zum Abgeordnetenhaus V. 30. 5. 49 (GS. 205); G. 29. 6. 93 (GS. 108); 28. 6. 06
GS. 8318; Regl. 14. 3. 03 Reichs= u. Staatsanzeiger Nr. 161, jetzt in der Fassung v. 20. 10. 06
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident (LVG. 8 42).