Städteordnung (Gehälter und Pensionen). 295
Die Aufsichtsbehördeti) kann in Fällen eines auffälligen Miß-
verhältnisses zwischen der Besoldung und den amtlichen Aufgaben
der Beamtenstelle verlangen, daß den städtischen Beamten die zu
einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen und der Leistungs-
fähigkeit der Stadtgemeinde entsprechenden Besoldungsbeträgebe-
willigt werden, insoweitnicht die Besoldung der betreffenden Stelle
durch Ortsstatut festgesetzt ist. Im Falle des Widerspruchs der Stadt-
gemeinde erfolgt die Feststellung der Besoldungsbeträge durch Be-
schluß des Bezirksausschusses?). Gs 7. 11 KBG.) (Abs. 8.)
Zu Abs. 3: Die „Angemessenheit“ ist im Prozeß nicht nachzuprüfen (OG. 13. 68; 26, 144.
Auch Gehaltsänderungen bedürfen der Genehmigung (Pr VBl. 21, 195); s. aber Pr Wl. 22, 293. Die
Genehmigung ist nicht stempelpflichtig (MV. 13. 8. 04 Ml. 240).
Zu Abs. 5 u. 7: bezieht sich nicht auf Magistratsmitglieder.
Zu Abs. 6e bezieht sich auch auf Magistratsmitglieder.
Zu Abs. 7: Zur Erzwingung der Anerkennung eines Angestellten als Gemeindebeamten und
Aushändigung der Bestellung ist das Beschlußverfahren nicht gegeben (O. 44, 48).
§ 65. Den Bürgermeistern und den befoldeten Mitgliedern des Magistrats
find, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschussess) (36. 8 16.) eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit, oder
wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende
Pensionen zu gewähren:
¼ des Gehalts nach 6 jähriger Dienstzeit,
½ „ » „ 12 „ „ (Abs. 1.)
Vöm vollendeten 12. Dienstjahre ab bis zum 24. steigt die Pension
alljährlich um ½/% (K6. s 14). (Abs 2.)
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionierte durch ander-
weitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue
Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Penfion sein früheres Einkommen
übersteigen. (Abs. 8.)
Die städtischen Beamten erhalten bei eintretender Dienstun-
fähigkeit — sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses
ein anderes festgesetzt ist — Pension nach den für die Pensionierung
der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen, wobei
Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, betreffend die Abänderung
des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS. 133), insoweit er nicht
durch das Gesetz vom 1. März 1891 (GS. 19) abgeändert ist, unberührt
bleibt. (Abs. 4.)
Als pensionsfähige Dienstzeit wird, unbeschadet der über die
Anrechnung der Militärdienstzeit bei Militäranwärtern und forst-
versorgungsberechtigten Personen des Jägerkorps geltenden Be-
stimmungen und in Ermangelung anderweiter Festsetzungen nur die
Zeit gerechnet, welche der Beamte im Dienste der betreffenden Ge-
meinde zugebracht hat. (Lbf. 5.)
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882, betreffend
die Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS. 1882, 133),
in betreff der Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben,
können durch Ortsstatut auch für Kommunalbeamte in Kraft gesetzt
werden. 6 12 KBG.) (Abs. 6.)
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht, wenn und solange
ein Pensionär im Staats= oder Kommunaldienstein Diensteinkommen
1) Zuständig der Regierungspräsident, in Berlin Oberpräsident (67 RG. § 43 LVG.).
:) Dagegen Beschwerde an Provinzialrat, in Berlin zuständig der Oberpräsident, gegen ihn
Beschwerde an Minister d. J. (LVG. 88 1, 48 u. 121).
2) In Berlin des Oberpräsidenten (LVG. N§ 42).