Städteordnung (Gemeindehaushalt). 297
Zu Abs. 1: Nur das bare Gehalt ist bei Pensionterung der Magistratsmitglieder zu berück-
sichtigen (MBl. 68, 63). Über den Begriff „Gehalt“ s. O#G. Pr Bl. 29, 126.
Zu Abs. 3: Maßgebend ist das gesamte Diensteinkommen unter Abzug der Dienstaufwandsgelder.
Zu Abs. 4: Hier sind, abgesehen von den Magistratsmitgliedern, alle städtischen Beamten, auch
die auf Zeit oder Kündigung angestellten, gemeint.
Für das Verfahren der zwangsweisen Pensionierung (auch der Magistratsmitglieder) wegen
Dienstunfähigkeit kommt G. 21. 7. 52 GS. 465 und ZG. 8.20 in Betracht; danach wird das Ver-
fahren — nach Prüfung durch den Magistrat — vom Regierungspräsidenten1), der auch den Unter-
suchungskommissar ernennt, eingeleitet; 1. Instanz BzAussch?), 2. Instanz Oberverwaltungsgericht#);
der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird in 1. Instanz vom Regierungspräsidenten 1), in 2. vom
Minister d. J.#) ernannt.
Über die für Staatsbeamte geltenden Pensionsgrundsätze s. unten Abschn. IV Nr. XI.
Zu Abs. 8: s. unten Abschn. IV Nr. XII.
Zu Abs. 11: Hinterbliebene sind im Regelfall nur die Witwe und die eheliche Deszendenz.
Titel VII. Von dem Gemeindehaushalte.
§ 66. Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus
bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spätestens im Januar einen
Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis
auf drei Jahre verlängert werden.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung in einem
oder mehreren von dem Magistrat zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Ein-
wohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt.
Eine Abschrift des Etats wird sofort der Ausfsichtsbehörde eingereicht.
Zu Abs. 1 u. zu §8 69, 70: Da nach 8 95 K G. das Rechnungsjahr vom Jahre 1895 ab durch-
weg am 1. April beginnen muß (OVG. Pr VBl. 24, 520), so sind folgerichtig auch die Fristen für
die Aufstellung des Etats sowie für die frühere Legung und Feststellung der Jahresrechnung um ein
Vierteljahr zu verlängern.
Zu Abs. 2: Aufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident?) (ZG. 9 7). Die Stadtverordneten
können unzweifelhaft die vorgeschlagenen Ausgabeposten streichen oder herabmindern. Hierzu OVG. 50, 8.
Neue Ausgabeposten einstellen können sie ohne Zustimmung des Magistrats nicht (§ 36 Satz 1). Wenn
über die Höhe des Steuersatzes zwischen Magistrat und Stadtverordneten Einigkeit nicht zu erzielen
ist, so greift § 59 KA#G. Platz. — Zwangsetatisierung erfolgt nach § 19 ZG., s. unten §8 78.
§ 67. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat
geführt werde. Z
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden, bedürfen der Genehmigung
der Stadtverordneten.
Falls die Magistratsmitglieder zivilrechtlich für Etatsüberschreitungen herangezogen werden
können, haften sie nur, insoweit der Stadt Schaden erwachsen ist.
§ 68. Gebühren, einschließlich der nach einem von der Aufsichts-
behörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen ufw.),
Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die Abgaben für die Teilnahme an
den Nutzungen (§ 52) und die sonstigen Gemeindegefälle unterliegen der Bei-
treibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Ver-
ordnung v. 15. 11.99 GS. 545. (Abgeänd. 15. 3. 04 GS. 36.) Sind Natural-
dienste zu leisten, so ist der Magistrat bei Säumnis der Pflichtigen
befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten
von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu
lassen. (K2. 3# 90.)
Bezüglich Gebühren s. § 4 KAG. Gemeindegefälle gehören hierher nur, soweit sie öffentlich-
rechtlichen Charakters sind.
§ 69. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer") vor dem 1. August
des folgenden Rechnungs jahres zu legen und dem Magistrate einzureichen. Dieser
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident.
2) Auch in Berlin.
8) In Berlin der Oberpräfident. -*m
4) In Berlin gilt als solcher der Rendant der Stadthauptkasse (Ortsstatut 5 * "
54).