Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

298 Städteordnung. 
hat die Rechnung zu revidieren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen 
den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
Vgl. KG. § 95 und oben Anm. zu 66. 
§ 70. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. Januar nächsten. 
Jahres bewirkt sein. 
Der Magistrat hat der Auffichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungs- 
beschlusses vorzulegen. 
Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend 
für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt ist, festgesetzt werden. 
Vgl. RAG. 8§ 85. 
§ 71. Über alle Teile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat. 
ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden den Stadt- 
verordneten bei der Rechnungsabnahme vorgelegt. 
Nach M. 5. 11. 54 (MBl. 55, 2) müssen auch Gegenstände wifsenschaftlichen, geschichtlichen 
und künstlerischen Wertes aufgenommen werden. 
Titel VIII. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung 
ohne kollegialischen Gemeindevorstand für Städte, welche nicht mehr als. 
2500 Einwohner haben. 
· §5 72. In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann auf Antrag 
der Gemeindevertretung unter Genehmigung des Bezirksausschusses (836. 8 16). 
die Einrichtung getroffen werden, daß 
1. die Zahl der Stadtverordneten bis auf 6 vermindert, und 
2. statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der Stadt- 
verordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei 
Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungsfällen 
zu vertreten haben, gewählt werden. 
§ 73. Wird eine Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter 2 in § 72 
getroffen, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I 
bis VII dem Magistrate beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modi- 
fikationen über, welche sich als notwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister 
zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist. Dem- 
selben steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadt- 
verordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2 des § 56 be- 
zeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung 
zu beanstanden verpflichtet. — Im übrigen finden bei den Städten, welche die gedachte- 
Einrichtung angenommen haben, die Vorschriften der Titel 1I bis VII gleichfalls, jedoch. 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, 
und daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (§ 47) nur 
von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
Zu Satz 2: Nach der Beanstandung entweder Beschluß (8 17 8G.) oder uUrteil des Bezirks- 
ausschusses (§ 15 ZG.). 
Titel IX. Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von 
dem Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts. 
§ 74. Ein jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in 
der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle- 
mindestens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen. 
nur folgende Entschuldigungsgründe: 
1. anhaltende Krankheit; 
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 
3. ein Alter über sechzig Jahre;
	        
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