Städteordnung (Gemeindeämter, Staatsaufficht). 299
. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten
drei Jahre; «
. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
. ärztliche oder wundärztliche Praxis;
. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtverordneten-
versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch nicht
drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der
Verwaltung solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtver-
ordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt
und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben heran-
gezogen werden. Dieser Beschluß bedarf keiner Genehmigungvonseiten
des Magistrats oder der Aufsichtsbehörde. Gegen denselben findet
binnen zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Sie
stehtauch dem Magistrat zu. Die Stadtverordneten und der Magistrat
können zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Verfahren einen
besonderen Vertreter bestellen. (86. 88 10. 11, 21 2W. 8 63.)
Zu Abs. 2 Nr. 6: gilt nicht für die Mitgliedschaft der Gesundheitskommission gemäß 8 10
G. 16. 9. 99 (GS. 172).
Zu Abs. 3: Warnung oder Strafandrohung nicht erforderlich O##G. II, 261; Kuntze-Kautz
05%, 26. »
§ 74a. Uber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeinde-
beamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit
die Beschlußfassung der Aussichtsbehörde zusteht, der Bezirksaus-
schußt). (86. 8 14.)
Diese Vorschrift gilt für Einsprüche usw. gegen die Wahl von Bezirksvorstehern und ähnlichen
unbesoldeten Beamten.
§ 75. Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder
Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des
Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die Suspension
ein (§ 7).
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen Bürger
(5 59) und anderen von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte Zeit
gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu
rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und
der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte ent-
bunden werden.
Zu Abs. 2: Es ist vielfach angenommen worden, daß die Mitwirkung des Magistrates nach
88 10 u. 11 ZG. (oben in 8 5 vorletzter und letzter Absatz) hier wegfällt. Aber um das (nach §11 ZG.
im Verwaltungsrechtsstreit zu erweisende) Recht zur Bekleidung des Amtes handelt es sich hier nicht,
sondern um eine Art Disziplinarmaßregel.
Titel X. Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.
§ 76. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen
Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Re-
gierungspräsidenten?), in höhererund letzter Instanz von dem Ober-
präsidentens) geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten
Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrates.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeinde-
angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalbzwei Wochen an-
zubringen. (86. 8 7.)
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1) Auch in Berlin (3G. 8 161).
2) In Berlin dem Oberpräsidenten.
:) In Berlin dem Minister des Innern (8G. 8 7 Abf. 2).