12 BGB. Willenserklärung. Form.
(RGer. 57, 66); ein Bevollmächtigter darf den Namen des Machtgebers
schreiben RGer. DJZ. 1902, 151, nicht aber ein bloßer Schreibgehilfe
RGer. 58, 387. Bei Verträgen soll die Unterzeichnung der Parteien auf
derselben Urkunde erfolgen; bei mehreren Urkunden über denselben Ver-
trag genügt jedoch die Unterschrift unter ein Exemplar und ihr Austausch
(§5 126). Wenn die Form durch Rechtsgeschäft bestimmt ist, nicht aber
wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt (RGer. 59, 245) ist tele-
graphische Ubermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel zur Wahrung
der Form im Zweifel ausreichend. Der Schriftform bedürfen:
a) doppelseitig: Miets= und Pachtverträge über Grundstücke, die über
ein Jahr dauern sollen (§§ 566, 581); (bei Mangel der Form: Gültigkeit
auf unbestimmte Zeit), d. h. gesetzliche Kündigung ist zulässig.
65 einseitig: Stiftungsgeschäft (§ 81); Leibrentenversprechen (§ 761);
Bürgschaftserklärung (§766); Schuldversprechen und Anerkenntnis (§8780 ff.);
Anweisung, deren Annahme und Ubertragung (§ 783f.); Quittung (8 368);
Abtretung einer Briefhypothek (§ 1154); Mitteilung von der Übernahme
einer Hypothek (§ 416); eigenhändiges Testament (§ 2231 Nr. 2).
b) Gerichtliche oder notarielle Beurkundung eines Ver-
trages erfordert mindestens, daß zunächst der Antrag und sodann seine
Annahme von Gericht oder Notar beurkundet wird. Diese Form ist vor-
geschrieben z. B. für Verträge über Grundstücksveräußerung (§ 313;
ist eine Partei eine öffentliche Behörde, so kann eine Urkundsperson be-
stellt werden s. AG. z. BGB. Art. 12 852); Schenkungsversprechen (§ 518);
Vertrag auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492); An-
trag und Einwilligung bei der Ehelichkeitserklärung (§ 1730); Rücktritt
vom Erbvertrag (§ 2296); Erbschaftskauf (§ 2371) und andere familien-
und erbrechtliche Rechtsgeschäfte. Uber das Verfahren s. Frw. G. 88 167
bis 182.
e) Die fünf Verträge, bei denen die Vertragserklärungen unter
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht oder
Notar abzugeben sind: die Auflassung des Grundstücks (§ 925) und
Bestellung des Erbbaurechts (§ 1770); Ehevertrag (§ 1434); Annahme
an Kindesstatt und Aufhebung (§§ 1750, 1770); Erbvertrag und ver-
tragliche Aufhebung (§§ 2276, 2290).
d) Offentliche Beglaubigung, d. h. schriftliche Erklärung, deren
Unterschrift von der nach Landesrecht (Art. 32 AG. z. Frw. G. 21. 9. 99)
zuständigen Behörde oder Beamten oder Notar beglaubigt ist (§ 129),
ist notwendig z. B. bei der Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77) und
zum Güterrechtsregister (§ 1560); Ausschlagung der Erbschaft und Bevoll-
mächtigung dazu (§ 1945). Uber das Verfahren s. Frw. G. 8§ 183,
184 und RGO. 1. 5. 78 RGl. 89, wonach die Urkunden einer öffent-
lichen Behörde usw. der Beglaubigung nicht bedürfen, und E. Art. 44.
Über die Form der Urkunden s. Art. 31—65 A. z. Frw. G. 21. 9. 99).
Die gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform
und auch die Beglaubigung. Die Erfüllung heilt nicht den Mangel
der Form, ausgenommen bei der Auflassung (§ 313), Schenkung (§ 518)
und Bürgschaft (§ 766).
8. Die Wirksamkeit der empfangsbedürftigen Willens-