300 Städteordnung (Staatsaufficht).
An Stelleder Aufsichtsbehörde beschließt der Bezirksausschußt):
1. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geld-
forderungen gegen Stadtgemeinden ( 15 Nr. 4 Einf G. zur 3.
in der Fassung des Art. I G. 17. 5. 98 (RGBl. 332);
2. über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeinde-
beamten nach Maßgabe der V. 24. Jan. 1844 (GS. 52); der Be-
schluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, end-
gültig. (86. 8 17 Nr. 4 u. 5.)
§ 77. Beschlüsse der Stadtverordneten oder des Magistrats,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat
der Magistrat, beziehungsweise der Bürgermeister, entstehenden
Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender
Wirkung, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Ver-
fügung des Magistrates (oder des Bürgermeisters) steht den Stadt-
verordneten (beziehungsweise dem Magistrate) binnen zwei Wochen
die Klage bei dem Bezirksausschusse2) zu. Die Stadtverordneten
und der Magistrat können zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem
Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen. (86. 88 15, 21 u. 2W. 8 63.)
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugnis
der Aufsichtsbehörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen
Gründen eine Beanstandung der Beschlüsse der Stadtverordneten
oder des Magistrates herbeizuführen, wird aufgehoben. (8. 89 15.)
Zu Abs. 1: Eine Beanstandung negativer Beschlüsse, die eine Ausführung ausschließen, ist nicht
möglich (OVG. Pr Bl. 24, 805). Beanstandet kann auch ein einem Beschlusse des Magistrats zu-
stimmender Stadtverordnetenbeschluß werden (O# G. 51, 6).
§ 78. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr
gesetzlich obliegenden, von der Behördeinnerhalb der Grenzenihrer
Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu
bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Re-
gierungspräsidentt) unter Anführung der Gründe die Eintragung
in den Etat beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen
Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenteng) steht der
Gemeinde binnen zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte zu.
Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde
findet fortan nicht statt. (836. 8 19, 2WG. 8 63.)
Zu Abs. 1 u. 2: s. RV. 30. 12. 90 (Ml. 91, 6). — Die Stadtverordneten sind legitimiert,
im Streitverfahren über Zwangsetatisierungen an Stelle oder neben dem an erster Stelle hierzu be-
rufenen Magistrat die Rechte der Stadtgemeinde zu wahren. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörde
sind aber jedenfalls bis zur Beschlußfassung der Stadtverordneten an den Magistrat zu richten, so daß
auch von der Zustellung an diesen ab die Klagefrist für die Stadtverordneten beginnt (O . 19, 118). —
Es bedarf der vorgängigen Feststellung selbst dann, wenn die Leistung nur ihrem Grunde, nicht dem
Betrage nach streitig ist (OVG. 25, 1). Die Zwangsetatisierung setzt stets eine gesetzlich obliegende,
nicht eine vertragsmäßig übernommene Leistung voraus (OG. 16, 218; 28, 95). Stets ist die An-
gabe des einzutragenden Geldbetrages erforderlich (OVG. Pr VBl. 27, 26).
§ 79. Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums
kann eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden.
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen sechs
Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einführung
1) In Berlin der Oberpräsident (8G. 8 7 Abs. 2), aber zu 2 auch in Berlin der BzAussch.
(86. 8 161).
2) In Berlin dem O#. (86. J 21).
8) In Berlin zuständig der Oberpräsident.