308 Gewerbesteuer.
staatlich veranlagten Satz hinaus eine Betriebssteuer zur Gemeindekasse
erheben (KAG. § 58, Aufh G. § 12, MV. 31. 1. 95, MBl. 36). Die
Festsetzung erfolgt durch den Landrat, in Stadtkreisen den Gemeinde-
vorstand 1). Die Erhebung der 2 Wochen nach erfolgter Behändigung der
Steuerzuschrift auf einmal fälligen Betriebs-St. erfolgt durch die Ge-
meinden. Die Landgemeinden (Gutsbezirke) haben die Beträge — bei
etwa eingeführter besonderer Betriebssteuer den dem gesetzlichen Maßstabe
entsprechenden Betrag — vierteljährlich an die Kreiskommunalkasse abzu-
führen. Bei alkoholartige Getränke verabfolgenden, sich über mehrere
Gemeinden erstreckenden Betrieben ist von jeder Betriebsstätte der volle,
bei anderen an jeden Kreis der halbe Steuersatz zu entrichten (AufG.
§§ 12 f.). Bei gewerbesteuerfreiem Ertrag beträgt die Betriebssteuer
10 Mk., im übrigen in Kl. IV der Gewerbe St. 15 Mk., III 25, I 50,
1 100 Mk. (§ 60 GewStG.). Der Betrieb kann nach fruchtloser Zwangs-
vollstreckung bis zur völligen Entrichtung des Rückstandes der Betriebs-
steuer untersagt und die Einstellung durch Schließung und Versiegelung.
der Geschäftsräume erzwungen werden (§ 63). Beschwerden über die
Steuerpflicht oder die Höhe der Steuer werden von der Regierung und
in weiterer Instanz endgültig vom Finanzminister entschieden (§ 65).
Strafen. Es werden bestraft und zwar zunächst durch Festsetzung.
der Regierungen, falls sie nicht davon Abstand nehmen oder der Be-
schuldigte hierauf verzichtet:
a) das Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung eines steuerpflichtigen
Gewerbes mit dem Doppelten der von der Regierung festzusetzenden
einjährigen Steuer; doch können die Regierungen eine mildere
Strafe in Anwendung bringen;
b) die Verletzung der Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen aus.
§§ 28, 54—56 und die Verweigerung der Einsicht der gewerblichen
Anlagen, der Betriebsstätten oder Vorräte mit Geldstrafe bis zu
300 Mk. (88 70, 71, 73).
Das gerichtliche Verfahren findet unter Anwendung subsidiärer Haft-
strafe stets statt, wenn der Beschuldigte die vorläufig festgesetzte Strafe-
nicht zahlt oder in Preußen keinen Wohnsitz hat. Dabei ist bezüglich des.
Steuersatzes die Entscheidung der Regierung maßgebend (§ 73). Die
Verletzung der Pflicht der Geheimhaltung wird stets im gerichtlichen Ver-
fahren bestraft. Die Strafverfolgung muß stattfinden, wenn der Be-
troffene es motiviert und nicht Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegen-
stehen (§ 72).
Nachsteuer, Rückstände. Die Verpflichtung zur Entrichtung.
der Nachsteuer seitens steuerfrei gebliebener oder übergangener, nicht straf-
barer Steuerpflichtiger erstreckt sich auf drei Steuerjahre von dem Fest-
stellungsjahre der Verkürzung zurück; gegen Erben bis zur Höhe des.
Erbteils (§ 78).
Rückstände verjähren in 4 Jahren vom Ablaufe des Etatsjahres.
an, in welches ihr Zahlungstermin fällt (§ 79; G. 18. 6. 40 § 8,
KA# 88).
1) In Berlin Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern.