310 Kommunalabgabengesetz (Gebühren, Beiträge).
direkte Besteuerung nicht die Steuerquellen selbst, sondern nur Steuer-
objekte ermittelt, welche auf die Steuerkraft der Steuerquellen einen Schluß
gestatten — da die in dieser Weise zu veranlagenden Miets= und
Wohnungssteuern hier zu den Aufwandssteuern gerechnet worden. Guts-
bezirke haben nicht das Recht, die Abgaben des KA. zu erheben (vgl.
unten § 69); sie werden aber als Gemeinden mitgezählt, wenn es sich
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung um Ermittelung des auf die
beteiligten Gemeinden entfallenden Teilbetrages der Einkommensteuer
handelt (§ 52).
Teil I. Gemeindeabgaben.
I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit die Ausgaben nicht durch sonstige Einnahmen insbesondere
aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate
oder von den weiteren Kommunalverbänden überwiesenen Mitteln gedeckt
werden, dürfen die Gemeinden indirekte Steuern erheben 1) und den noch
verbleibenden Rest des Steuerbedarfs durch direkte Steuern aufbringen,
unbeschadet der durch nicht finanzielle, namentlich polizeiliche Rücksichten
gebotenen (Hunde-, Lustbarkeits-) Steuern und Naturaldienste (§ 1 f.).
Die Verwaltung rein gewerblicher Unternehmungen der Gemeinden soll
grundsätzlich aus deren Einnahmen bestritten werden (§ 3).
II. Titel. Gebühren und Beiträge (§§ 4—129.
Gebühren und Beitrage unterscheiden sich begrifflich dadurch, daß eine
Gebühr für die spezielle Inanspruchnahme einer Anstalt, die den Inter-
essenten offen gehalten wird, erhoben wird, während Beiträge Abgaben
sind, die von den Interessenten um der Herstellung oder Unter-
haltung einer öffentlichen Veranstaltung willen eingezogen werden.
Während die Gebühr, welche entrichtet wird, dem Benutzer unmittelbar
den Genuß der Veranstaltung verschafft, werden die Beiträge erhoben auch
wenn der einzelne aus dem daran interessierten Kreise keinen unmittel-
baren Genuß von der Veranstaltung hat, wenn sich nur das Bestehen der
Veranstaltung in wirtschaftlichen Vorteilen einer bestimmten Klasse von
Einwohnern, zu der er gehört, äußert. Das KA. enthält im Titel Gebühren
und Beiträge nur allgemeine Grundsätze und regelt nicht im einzelnen die
Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren und Beiträge für bestimmte
Zwecke. Es läßt jedoch, soweit in Spezialgesetzen die Erhebung von Ge-
bühren und Beiträgen vorgeschrieben ist, diese (zum Teil modifiziert) be-
stehen. Es bleiben danach die Gemeinden befugt für einzelne Handlungen,
ihrer Organe (Erteilung von Führungs-, Marktpreis= und Holzwert-,
Holz= und Wildursprungsattesten, Bescheinigungen über Besitzverhältnisse
zum Privatgebrauche usw.) Verwaltungsgebühren zu erheben (§ 6). Auf-
rechterhalten sind ferner die bestehenden Vorschriften über Verleihung des
1) Auch die indirekten Steuern werden frei zur Deckung des Gemeindebedarfs verwendet. Die
früheren Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens der indirekten Steuern für bestimmte
Zwecke [Hundesteuer für die Militärbehörden; Wildpretsteuer für die Armenkassen Allerh. O. v. 29. 4.
1829; v. Kamptz, Ann. XIII, 354; 24. 4. 1848 (GS. 130)) sind aufgehoben (8 17 K#.).