KAG. (Gebühren). 311
Rechtes auf Verkehrsabgaben und Feststellung der Tarife für solche (§ 5, 8,
hierzu KO. 28. 1.08 GS. 38; ME. 10. 3. 08 MBl. 60, 25. 6. 1909). In
Kraft bleiben ferner die Vorschriften über die Erhebung von Bürgerrechts-
geldern, Einkaufsgeldern und ähnlichen Abgaben (§ 96 Abs. 7); die Vor-
schriften des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. 561) unter
Freigabe des Maßstabes zur Bemessung der im § 15 daselbst vorgesehenen
Beiträge (§ 10), die Vorschriften des Gesetzes vom 26. 4. 1872 (GS. 513)
betreffend die Erhebung von Marktstandgeld. Schließlich behält es bei
den Bestimmungen der Gesetze über die Errichtung öffentlicher Schlacht-
häuser vom 18. März 1868 (GS. 277 und 9. März 1881 GS. 273)
sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlachthausbenutzung Gebühren
nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr jährliches
Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlagen und des Betriebes
sowie ein Betrag von 8% des Anlagekapitals und der etwa gezahlten
Entschädigungssumme gedeckt werden (vgl. auch Abänd G. 29. 5. 02
GS. 162). Wegen der Gebühren für die Fleischuntersuchung vgl. § 11
Abs. 3 KA#.; ferner G. 28. 6. 02 (GS. 129 bez. Ausf. des Fleisch-
beschaugesetzes und Nov. dazu 23. 9. 04 GS. 257; O#G. 21. 1. 06
Pr VBl. 28, 822). Im einzelnen bestimmt das K.:
A. Gebühren. Gebühren, die von den Gemeinden für die von
ihnen im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen erhoben
werden (sog. Benutzungsgebühren), sind so zu bemessen, daß die Verwaltungs-
und Unterhaltungskosten der Veranstaltung einschließlich der Verzinsung
und Tilgung des Anlagekapitals gedeckt werden. Sie müssen erhoben
werden, wenn die Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder
einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise zum Vorteil gereicht und soweit
die Ausgleichung nicht durch Beiträge oder durch eine Mehr= oder Minder-
belastung bei den direkten Gemeindesteuern erfolgt. Auf Unterrichts= und
Bildungsanstalten, Krankenhäuser, Heil= und Pflegeanstalten sowie auf
vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende
Veranstaltungen findet dies keine Anwendung. Hier besteht weder ein
Gebührenzwang noch eine Pflicht zur Bemessung in bestimmter Höhe.
Nur für höhere Lehranstalten und Fachschulen muß ein angemessenes
Schulgeld erhoben werden. Dagegen besteht kein Zwang zur Erhebung
von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern (§ 4 Abs. 6).
Überwiegt bei Veranstaltungen, für deren Benutzung ein rechtlicher
oder tatsächlicher Zwang besteht, das öffentliche Interesse, so kann eine
entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze eintreten, auch die Erhebung
unterbleiben (§ 4, ME. 11. 6. 96, Ml. 129). Gebühren dürfen nicht
erhoben werden, wenn die Veranstaltung nur im besonderen Gemeinde-
interesse errichtet und der öffentlichen Benutzung verschlossen ist (OV.
Pr VBl. 21, 104), ebenso dürfen öffentlich rechtliche Gebühren
nicht verlangt werden, wenn es sich um Vergütung für Einräumung
privater Rechte handelt (OVG. 45, 160; 28, 76; 35, 28.
Ferner können die Gemeinden und Amtsbezirke Verwaltungs-
gebühren erheben für die baupolizeiliche Genehmigung und Ausfsichts-
führung, für die ordnungs= und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von
Messen und Märkten, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen