Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

KAG. (Indirekte Gemeindesteuern). 313 
der von einer Einrichtung Gebrauch macht. Das ist aber in diesem Falle 
der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber, der an dem Bestehen der Ein- 
richtung als solcher, nicht an der Ausbildung des einzelnen Schülers ein 
wirtschaftliches Interesse hat. 
III. Titel. Gemeindesteuern. 
Die Einführung neuer direkter und indirekter Gemeindesteuern, 
sowie die Veränderung (auch zeitweise Außerhebungsetzung Pr VBl. 27, 592) 
bestehender indirekter und solcher direkter Steuern, welche nicht in Prozenten 
der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, darf nur durch 
Steuerordnungen erfolgen, die der Genehmigung bedürfen (88 18, 23, 77) 
und ebenso wie diese stempelfrei sind (MV. 16. 10. 96, MBl. 202). 
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Gemeinde- 
steuern darf im Aufsichtswege nicht angeordnet werden (§ 78). 
1. Abschnitt. Indirekte Gemeindestenern. 
Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb 
der durch die Rechtsgesetze gezogenen Grenzen befugt. Schon bei Ein- 
führung des KAEG. waren die Gemeinden hinsichtlich der Neueinführung 
von Verbrauchsabgaben sehr beschränkt (Art. 10 AusfAnw.; Zollvereins= 
vertrag 8. 7. 67 BGl. 81 Art. 5 I und II S 7, Abänd G. 27. 5. 85 
Rol. 109). Seitdem hat sich der Kreis der noch zugelassenen Gebrauchs- 
abgaben weiter verengert. Während § 14 K2. bestimmte, daß Steuern 
auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und 
Brennstoffen aller Art (auch Gas OVG. 50, 100 ME. 12. 2. 0O7 
Ml. 110) zwar nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden 
dürfen, jedoch bestehen bleiben sollten und es wegen der Forterhebung 
der Schlachtsteuer bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. 5. 73 
GS. 222 sein Bewenden haben sollte, ist durch § 13 ZollTarG. vom 
25. 12. 02 bestimmt, daß Steuern auf Fleisch, Getreide, Mehl und 
andere Mühlenfabrikate, Backwaren, ferner auf Hülsenfrüchte, Vieh, Fleisch- 
waren und Fette vom 1. 4. 1910 ab nicht mehr erhoben werden dürfen. 
Daher ist auch die Schlachtsteuer weggefallen. Von den vor 1902 ein- 
geführten Steuern ist also allein die Steuer auf Kartoffeln und Brenn- 
stoffen bestehen geblieben, darf aber nicht neu eingeführt werden. Zu den 
verbotenen Fleischsteuern gehören aber nicht die Steuern auf Wildbret 
und Geflügel. Sie fallen nicht unter den Begriff „Fleisch" im Sinne 
des ZollTarG. (MV. 19. 11. 09 MBl. 242 OVG. 39, 100). Die 
Steuersätze für diese Steuer sind an die Vorschriften des Erl. 24. 4. 48 
GS. 131 nicht gebunden. — Die Biersteuer ist in gewissen Grenzen den 
Gemeinden freigestellt (§ 58 Brausteuergesetz in der Fassung vom 
15. Juli 09, RBl. 773 Mustersteuerordnung MV. 29. 1. 10 MBl. 
24. Hierzu MV. 17. 9. 06 MB. 295, 7. 12. 06 MB. O7, 33 
(bierähnliche Getränke). Gänzlich von der Entrichtung der Verbrauchs- 
abgaben befreit sind die Militärspeiseeinrichtungen (§ 19 KAG.). 
Als andere nicht zu den Verbrauchsabgaben gehörende indirekte 
Steuern kommen in Betracht: Hundesteuern neben solchen als Kreis- 
steuern § 6 Kr. und Prov Abg G., Mustersteuerordnung s. Aus Anw. und
	        
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