KAG. (Indirekte Gemeindesteuern). 313
der von einer Einrichtung Gebrauch macht. Das ist aber in diesem Falle
der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber, der an dem Bestehen der Ein-
richtung als solcher, nicht an der Ausbildung des einzelnen Schülers ein
wirtschaftliches Interesse hat.
III. Titel. Gemeindesteuern.
Die Einführung neuer direkter und indirekter Gemeindesteuern,
sowie die Veränderung (auch zeitweise Außerhebungsetzung Pr VBl. 27, 592)
bestehender indirekter und solcher direkter Steuern, welche nicht in Prozenten
der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, darf nur durch
Steuerordnungen erfolgen, die der Genehmigung bedürfen (88 18, 23, 77)
und ebenso wie diese stempelfrei sind (MV. 16. 10. 96, MBl. 202).
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Gemeinde-
steuern darf im Aufsichtswege nicht angeordnet werden (§ 78).
1. Abschnitt. Indirekte Gemeindestenern.
Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb
der durch die Rechtsgesetze gezogenen Grenzen befugt. Schon bei Ein-
führung des KAEG. waren die Gemeinden hinsichtlich der Neueinführung
von Verbrauchsabgaben sehr beschränkt (Art. 10 AusfAnw.; Zollvereins=
vertrag 8. 7. 67 BGl. 81 Art. 5 I und II S 7, Abänd G. 27. 5. 85
Rol. 109). Seitdem hat sich der Kreis der noch zugelassenen Gebrauchs-
abgaben weiter verengert. Während § 14 K2. bestimmte, daß Steuern
auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und
Brennstoffen aller Art (auch Gas OVG. 50, 100 ME. 12. 2. 0O7
Ml. 110) zwar nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden
dürfen, jedoch bestehen bleiben sollten und es wegen der Forterhebung
der Schlachtsteuer bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. 5. 73
GS. 222 sein Bewenden haben sollte, ist durch § 13 ZollTarG. vom
25. 12. 02 bestimmt, daß Steuern auf Fleisch, Getreide, Mehl und
andere Mühlenfabrikate, Backwaren, ferner auf Hülsenfrüchte, Vieh, Fleisch-
waren und Fette vom 1. 4. 1910 ab nicht mehr erhoben werden dürfen.
Daher ist auch die Schlachtsteuer weggefallen. Von den vor 1902 ein-
geführten Steuern ist also allein die Steuer auf Kartoffeln und Brenn-
stoffen bestehen geblieben, darf aber nicht neu eingeführt werden. Zu den
verbotenen Fleischsteuern gehören aber nicht die Steuern auf Wildbret
und Geflügel. Sie fallen nicht unter den Begriff „Fleisch" im Sinne
des ZollTarG. (MV. 19. 11. 09 MBl. 242 OVG. 39, 100). Die
Steuersätze für diese Steuer sind an die Vorschriften des Erl. 24. 4. 48
GS. 131 nicht gebunden. — Die Biersteuer ist in gewissen Grenzen den
Gemeinden freigestellt (§ 58 Brausteuergesetz in der Fassung vom
15. Juli 09, RBl. 773 Mustersteuerordnung MV. 29. 1. 10 MBl.
24. Hierzu MV. 17. 9. 06 MB. 295, 7. 12. 06 MB. O7, 33
(bierähnliche Getränke). Gänzlich von der Entrichtung der Verbrauchs-
abgaben befreit sind die Militärspeiseeinrichtungen (§ 19 KAG.).
Als andere nicht zu den Verbrauchsabgaben gehörende indirekte
Steuern kommen in Betracht: Hundesteuern neben solchen als Kreis-
steuern § 6 Kr. und Prov Abg G., Mustersteuerordnung s. Aus Anw. und