316 KAG. (Gewerbesteuer, Einkommensteuer).
OVG. 50, 107 (Gültigkeit früherer Grundsteuerordnungen). Liegen—
schaften, d. h. unbebaute Grundstücke, welche durch die auf Grund G.
2. 7. 75 erfolgte Festsetzung von Baufluchtlinien in ihrem Werte erhöht
sind, können durch besondere Steuerordnung entsprechend höher als die
übrigen Liegenschaften herangezogen werden (Bauplatzsteuer; 8 27, OVG.
30, 67). Dauernde Werterhöhung ist nicht Voraussetzung (Pr VBl. 22,
156). Diese Steuer soll nur den Wertzuwachs erfassen (AusfAnw.
Art. 18). Über die Wertzuwachssteuer s. auch O. 17. 1. 1910
MBl. 73.
b. vom Gewerbebetrieb.
Der Gewerbesteuer unterliegen in den Betriebsgemeinden die nach
dem GewSt G. 24. 6. 91, unbeschadet des § 7 daselbst, zu veranlagenden
stehenden Gewerbe und alle Branntweinbrennereien; ferner der Bergbau,
die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen,
von Sand--, Kies-, Lehm-, Mergel-, Ton= und dergl. Gruben, von Stein-,
Schiefer-, Kalk-, Kreide= u. dgl. Brüchen; die Gewerbebetriebe des Staates,
der Kommune und anderer öffentl. Verbände Preußens und der Reichs-
bank. Staatseisenbahnen und der Eisenbahnabgabe unterliegende Privat-
eisenbahnen sind gewerbesteuerfrei; nicht aber Kleinbahnen (§ 40 Klein-
bahngesetz 28. 7. 92, GS. 225).
Besondere Gewerbesteuern können eingeführt werden (§ 29). Für
ihre Maßstäbe ist ein weiter Spielraum gelassen. Vgl. hierzu M.
21. 6. 97 MBl. 150, MV. 22. 11. 05, MBl. 203); wegen der Be-
steuerung der Filialen MV. 15. 4. 08 und 6. 7. 08 (Ml. 118, 159)
26. 1. 10 (Ml. 23). Vor der Einführung besonderer Gewerbesteuern
sind die Pflichtigen zu hören (MV. 30. 1. 95 MBl. 35).
Sind besondere Gewt. nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung
nach Prozenten der vom Staate veranlagten GewSteuer sämtlicher Be-
triebe (§ 30). Von der Zulässigkeit verschiedener Abstufung der Ge-
werbesteuersätze und Prozente handelt § 31, von der Festsetzung der auf
verschiedene Gemeinden entfallenden Teilbeträge * 32.
2. Gemeindeeinkommensteuer (GEsSt.).
a) Steuerpflicht. Gemeindeeinkommensteuerpflichtig sind: 1) hin-
sichtlich des Gesamteinkommens die Personen (falls nicht von § 39
Gebrauch gemacht wird, sowohl Bundesangehörige wie Ausländer), welche
in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, 2) aus ihrem Einkommen in
der Gemeinde aus Grundvermögen, Handels= oder gewerb-
lichen Anlagen (auch Privateisenbahnen), aus Bergwerken,
Handels= oder Gewerbebetrieb einschließlich des Bergbaues oder
der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (vgl. § 67): a) die sog. Forensen, das sind Grundeigen-
tümer und Gewerbetreibende usw., die in der Gemeinde keinen Wohn-
sitz haben 1). b. Aktiengesells chaften, Kommandit- -Ges. auf Aktien (s. OVG.
41, 72), Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäfts-
betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und ohne diese Ein-
1) Wegen der Ermittlung der Höhe des staatlich veranlagten Steuerbetrages s. 8 36 Abs. 2,
§ 37 Abs. 3 KA#).