318 KAG. (Beamtenprivilegium).
Elementarschullehrer — gleichgültig welcher Religion OVG. 34, 168 — und
deren Witwen und Waisen gilt auch jetzt noch (§ 41) (für die Beamten, Elementar-
lehrer und unteren Kirchendiener aber nur, soweit sie vor dem 1. April 1909 an-
gestellt worden sind) die V. 23. 9. 67 GS. 1648. Beamte find hier alle in unmittel-
baren Diensten des Staates oder der ihm untergeordneten Obrigkeiten, Kollegien,
kommunalen und ständischen Korporationen stehenden, mit fester Besoldung an-
gestellten, beziehentlich in Ruhestand getretenen öffentlichen Beamten, einschließlich der
Militär= und Hofbeamten; jedoch nicht die nur vorübergehend als außerordentliche
Gehilfen im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Zu den Beamten gehören auch die
Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden, d. h. des evangelischen Oberkirchenrats
und der Konsistorien (OVG. 22, 36). Das Diensteinkommen darf nur mit der Hälfte
zur Quotisierung gebracht und veranlagt werden. An direkten Beiträgen aller Art
und zu sämtlichen Gemeindebedürfnissen darf bei Gehalten unter 750 M. nicht mehr
als 1%, bei Gehalten von 750—1500 M. nicht mehr als 1½2% und bei höheren
Gehalten nicht mehr als 2% des Diensteinkommens gefordert werden. Steuer-
gemeinde ist diejenige des Wohnsitzes, nicht die des Sitzes der Behörde (KA. § 41).
Ganz befreit sind die aus Staatsfonds oder einer öffentlichen Versorgungskasse
zu zahlenden Witwenpensionen und Erziehungsgelder, Wartegelder und Pensionen
unter 750 M., Sterbe= und Gnadenmonate, Besoldungen und Emolumente der Geist-
lichen (mit Einschluß der Militär= und Gefängnisanstaltsgeistlichen — OV G. 18, 114 —)
und Schullehrer und deren Ruhegehalte, Besoldungen und Emolumente der aktiven
servisberechtigten Militärs und der auf Inaktivitätsgehalt gesetzten Offiziere. Zu
den Elementarlehrern gehören Seminarlehrer nicht. Auch Elementarlehrer, welche an
anderen als Volksschulen (Mittelschulen, Vorschulen oder höheren Lehranstalten) unter-
richten, haben keinen Anspruch auf diese Steuerbefreiung (OVG. 17, 157). Als
Kirchendiener gelten auch die angestellten Kirchenkassenrendanten (O G. 15, 79).
Die Heranziehung der nach dem 1. April 1909 angestellten Beamten usw. zur
Gemeindeeinkommensteuer regelt das G. v. 16. 6. Oy GS. 489. Danach werden Be-
amte, Elementarlehrer und untere Kirchendiener im vollen Umfange zur Gemeinde-
einkommensteuer herangezogen, soweit diese 125% der Staatseinkommensteuer nicht
übersteigt. Mit einem höheren Zuschlage darf nur das außerdienstliche Einkommen
herangezogen werden. Werden besondere Einkommensteuern erhoben (darunter fallen
aber nicht als Ersatz für Einkommensteuern eingeführte Aufwandssteuern, z. B. Miets-
steuern), so darf kein höherer Betrag erhoben werden, als einem Zuschlage von 125 %
zur Staatseinkommensteuer entsprechen würde. Unter den nach dem 1. April 1909
in das Amtsverhältnis tretenden Beamten sind die zu verstehen, die nach diesem Zeit-
punkte zum ersten Male, sei es auch nur zur Vorbereitung oder zur Probe, ein Amt
erhalten haben. Wer vorher angestellt gewesen ist, aber ausgeschieden und nach dem
1. April 1909 wieder eingetreten ist, behält die früher begründeten Rechte (MV. zur
Ausführung des G. v. 16. 6. 09 MBl. 163.
Militärpersonen sind, wie sie zu den auf Grundbesitz und Ge-
werbe gelegten Kommunallasten beitragen müssen, auch mit dem aus diesen
Quellen fließenden Einkommen steuerpflichtig. Diese Vorschrift der V.
23. 9. 67 war durch V. 22. 12. 68 auf das ganze Bundesgebiet aus-
gedehnt worden. Nachdem in Abänderung der letzteren V. des RG. 28.
3. 86 der Landesgesetzgebung weiteren Spielraum ließ, gilt jetzt für die
Heranziehung des sonstigen, nicht auf Grundbesitz und Gewerbebetrieb be-
ruhenden selbständigen, außerdienstl. Einkommens auch der im Offiziers-
rang stehenden Militärpersonen des Friedensstandes das durch G. 22. 4.
92 GS. 101 mit dem EinkSt G. 19. 6. 06 im Einklang gebrachte G.
29. 6. 86 GS. 181. Gegenstand der Besteuerung ist nur das soeben
bezeichnete (Kapital-) Einkommen der Offiziere unter Hinzurechnung des