Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

KAG. (Besteuerung der Militärpersonen; Doppelbesteuerung). 319 
etwaigen besonderen Einkommens der zu ihrem Haushalt gehörigen 
Familienglieder gemäß 8 10 EinkStG. Außer Ansatz bleibt jedoch bei 
den vor dem 1. 4. 87 in den Ehestand getretenen Offizieren derjenigen 
Chargen, welche bei Nachsuchung des Heiratskonsenses zur Führung des 
Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet sind, 
der vorschriftsmäßige Satz des letzteren. Die Gemeinde des Garnisonortes 
erhebt von dem danach berechneten Einkommen 100 % der zu entrichtenden 
Staatssteuer; bei einem abgabepflichtigen Einkommen bis 660 Mark inkl. 
2,40 Mark, sonst mindestens aber den Satz der 1. Stufe der Einkommen- 
steuer (G. 22. 4. 92). Die Feststellung des Einkommensbetrages und 
der Steuerstufe erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Ver- 
anlagungskommission. Hiergegen steht beiden Teilen binnen 2 Monaten 
die Beschwerde bei der Bezirksregierungt) frei, bei deren Entscheidung es 
bewendet. Derselbe Instanzenzug gilt für die Entscheidung über den An- 
trag auf Ermäßigung gemäß § 63 EinköStG. (§ 8). 
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, solange 
sie inaktiv bleiben, hinsichtlich der Gemeindesteuerpflicht verabschiedeten 
Offizieren gleichgestellt, die vor dem 1. 4. 86 zur Disposition gestellten 
jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des R. 21. 4. 
86 RGBl. 78 entsprechend erhöht worden ist. 
Die Gemeinden können mit Genehmigung (§ 77) an Stelle der 
Gem Eink.= und Gewerbesteuer von fabrikmäßigen Betrieben und Berg- 
werken einen für mehrere Jahre im voraus zu bestimmenden, festen jähr- 
lichen Steuerbeitrag vereinbaren (§ 43). « 
b) Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der 
Kutalischen Domänen, Staats= und Privatbahnen (8§8 44 
bis 46). 
Die Vorschriften entsprechen den §§ 6, 5, 4 des sog. Kommunal= 
steuerNotG. 27. 7. 85 GS. 322. Kleinbahnen sind den allgemeinen 
Kltmmungen des KAG. unterworfen (§ 40 G. 28. 7. 92 und § 46 
KAG.). 
c) Vermeidung von Doppelbesteuerung (8§§ 47—51), dazu 
G. 30. 7. 95 GS. 409, welches durch Einschaltung des § 48 a und 
Anderung der §§ 49, 50 KAG. die Besteuerung des in außerpreußischen 
Wohnsitzgemeinden erzielten Einkommens aus Grundbesitz oder Gewerbe- 
betrieb regelt. Vgl. ME. 4. 4. 96 MBl. 66. Das Gesetz vom 
6. Mai 1910 GS. 43 ermächtigt zur Beseitigung der Doppelbesteuerung 
bei Heranziehung zu direkten Kommunalsteuern in Preußen und einem 
anderen Bundesstaate, den Minister des Inneren und den Finanzminister 
nach Anhörung der preuß. Kommunalverbände, Vereinbarungen zu treffen 
und Anordnungen zu erlassen, durch die die Steuerpflicht unter Wahrung 
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in Preußen 
geltenden Vorschriften geregelt wird. 
Wo ein Gewerbe= oder Bergbau-Unternehmen sich über mehrere 
Gemeinden erstreckt, wird bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften 
derjenigen Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesamtbetriebes statt- 
1) In Berlin bei der Direktion f. d. Verw. d. dir. Steuern.
	        
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