KAG. (Besteuerung der Militärpersonen; Doppelbesteuerung). 319
etwaigen besonderen Einkommens der zu ihrem Haushalt gehörigen
Familienglieder gemäß 8 10 EinkStG. Außer Ansatz bleibt jedoch bei
den vor dem 1. 4. 87 in den Ehestand getretenen Offizieren derjenigen
Chargen, welche bei Nachsuchung des Heiratskonsenses zur Führung des
Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet sind,
der vorschriftsmäßige Satz des letzteren. Die Gemeinde des Garnisonortes
erhebt von dem danach berechneten Einkommen 100 % der zu entrichtenden
Staatssteuer; bei einem abgabepflichtigen Einkommen bis 660 Mark inkl.
2,40 Mark, sonst mindestens aber den Satz der 1. Stufe der Einkommen-
steuer (G. 22. 4. 92). Die Feststellung des Einkommensbetrages und
der Steuerstufe erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Ver-
anlagungskommission. Hiergegen steht beiden Teilen binnen 2 Monaten
die Beschwerde bei der Bezirksregierungt) frei, bei deren Entscheidung es
bewendet. Derselbe Instanzenzug gilt für die Entscheidung über den An-
trag auf Ermäßigung gemäß § 63 EinköStG. (§ 8).
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, solange
sie inaktiv bleiben, hinsichtlich der Gemeindesteuerpflicht verabschiedeten
Offizieren gleichgestellt, die vor dem 1. 4. 86 zur Disposition gestellten
jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des R. 21. 4.
86 RGBl. 78 entsprechend erhöht worden ist.
Die Gemeinden können mit Genehmigung (§ 77) an Stelle der
Gem Eink.= und Gewerbesteuer von fabrikmäßigen Betrieben und Berg-
werken einen für mehrere Jahre im voraus zu bestimmenden, festen jähr-
lichen Steuerbeitrag vereinbaren (§ 43). «
b) Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der
Kutalischen Domänen, Staats= und Privatbahnen (8§8 44
bis 46).
Die Vorschriften entsprechen den §§ 6, 5, 4 des sog. Kommunal=
steuerNotG. 27. 7. 85 GS. 322. Kleinbahnen sind den allgemeinen
Kltmmungen des KAG. unterworfen (§ 40 G. 28. 7. 92 und § 46
KAG.).
c) Vermeidung von Doppelbesteuerung (8§§ 47—51), dazu
G. 30. 7. 95 GS. 409, welches durch Einschaltung des § 48 a und
Anderung der §§ 49, 50 KAG. die Besteuerung des in außerpreußischen
Wohnsitzgemeinden erzielten Einkommens aus Grundbesitz oder Gewerbe-
betrieb regelt. Vgl. ME. 4. 4. 96 MBl. 66. Das Gesetz vom
6. Mai 1910 GS. 43 ermächtigt zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
bei Heranziehung zu direkten Kommunalsteuern in Preußen und einem
anderen Bundesstaate, den Minister des Inneren und den Finanzminister
nach Anhörung der preuß. Kommunalverbände, Vereinbarungen zu treffen
und Anordnungen zu erlassen, durch die die Steuerpflicht unter Wahrung
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in Preußen
geltenden Vorschriften geregelt wird.
Wo ein Gewerbe= oder Bergbau-Unternehmen sich über mehrere
Gemeinden erstreckt, wird bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften
derjenigen Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesamtbetriebes statt-
1) In Berlin bei der Direktion f. d. Verw. d. dir. Steuern.