14 BGB. Vertrag. Bedingnng. Zeitbestimmung.
stets empfangsbedürftig; dagegen bedarf es in drei Fällen der Annahme-
erklärung nicht (ist die Annahme nicht empfangsbedürftig), 1. wenn
eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (ogl.
auch § 362 HGB.), 2. der Antragende auf sie verzichtet hat, 3. die
Annahme bei gerichtlich oder notarieller Beurkundung in Abwesenheit der
anderen Partei erfolgt (§§ 151, 152).
Der Antrag, der so beschaffen sein muß, daß seine Annahme den
Vertrag sofort vollendet, bindet den Antragsteller — falls er nicht anderes
bestimmt —, bis er ihm gegenüber abgelehnt oder die Frist für recht-
zeitige Annahme abgelaufen ist (§ 145); ebenso im allgemeinen seine
Erben oder — bei Eintritt von Geschäftsunfähigkeit — seinen Vertreter
(§ 153). Sog. „Offerten“ durch Preislisten, Zeitungsanzeigen sind keine
Anträge, sondern enthalten eine Aufforderung zu Anträgen.
Die Annahme muß rechtzeitig erklärt werden, d. h.
1. bei Stellung einer Frist durch den Antragenden innerhalb der
Frist (6 148);
2. unter Anwesenden oder beim Antrag durch Fernsprecher sofort
(§ 147 Abs. 1), wenn der Vertragschließende am Apparat ist. Ist es
eine andere Person, so gelten die Vorschriften für Erklärungen unter Ab-
wesenden RGer. 17. 6. 05; D.JzZtg. 10, 861;
3. unter Abwesenden spätestens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem
der Antragende den Eingang der Antwort bei regelmäßigem Verlauf er-
warten darf (§ 147 Abs. 2). — Ist die Annahme rechtzeitig erfolgt,
aber dem Antragenden verspätet zugegangen, und mußte dieser dies er-
kennen, so gilt die Annahme als nicht verspätet, falls der Antragende
nicht unverzüglich nach Empfang der Annahme die Verspätung anzeigt
(§ 149). Die verspätete Annahme wird ebenso wie eine Annahme unter
Erweiterung, Einschränkung oder sonstiger Abänderung wie ein neuer An-
trag (der anderen Partei) angesehen (§ 150).
Solange keine Willenseinigung über die auch nur von einer Partei
für wesentlich erklärten Punkte zustande gekommen oder die verabredete
Beurkundung noch nicht erfolgt ist, ist der Vertrag im Zweifel nicht ge-
schlossen; auch Verständigung über einzelne Punkte sowie deren Auf-
zeichnung (Punktation) ist nicht bindend (§ 154). Stellt sich nach Ab-
schluß des Vertrages ein Mißverständnis über einen wesentlichen Punkt
heraus (sog. versteckter Dissens), so gilt der Vertrag, wenn anzunehmen
ist, daß er trotzdem geschlossen worden wäre (§ 155).
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag
zustande; ein Gebot (Antrag) erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder
die Versteigerung ohne Zuschlag geschlossen wird (§ 156).
Schließlich bestimmt § 157, daß alle Verträge so auszulegen sind,
wie Treu und Glauben mit Rüksicht auf die Verkehrssitte es er-
fordern.
IV. Titel. Bedingung. Zeitbestimmung (§58§8 158—163).
1. Die Bedingung, d. i. die in einem Rechtsgeschäft enthaltene Be-
stimmung, kraft welcher seine Wirkung erst mit dem Eintritt oder Nicht-
eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses eintreten oder aufhören