Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

KAG. (Zuschüfse der Betriebsgemeinden; Verteilung des Steuerbedarfs). 321 
Wohnbedürfnis von Arbeitern dienen, die in anderen Gemeinden (Be- 
triebsgemeinden) in Arbeit stehen, das Recht, Zuschüsse zu den Lasten des 
Schulwesens, des Armen= und Polizeiwesens von den Betriebsgemeinden 
zu fordern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 
1. Es muß sich um Betriebsarbeiter handeln, die in der Betriebs- 
gemeinde in Berg-, Hütten= oder Salzwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien, 
Fabriken oder Eisenbahnen beschäftigt sind; 
2. die Arbeiter müssen wegen der Beschäftigung in der Wohn- 
gemeinde zugezogen oder dort verblieben sein (Kausalzusammenhang); 
3. durch die Arbeiter müssen für die erwähnten Zwecke Mehraus- 
gaben in erheblichem Umfange erwachsen, die eine unbillige Mehrbelastung 
der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind. 
Die Zuschüsse dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte der von 
den Betrieben der Betriebsgemeinde zukommenden direkten Gemeinde- 
steuern betragen. Bei der Bemessung der Zuschüsse sind auch die nach- 
weisbar der Arbeiterwohngemeinde durch die Betriebe erwachsenen Vorteile, 
soweit sie in der Steuerkraft zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen. 
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch 
gegen den Gewerbetreibenden. " 
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden über die Zuschüsse werden von 
dem Kreis-, bei Beteiligung von Städten 1) vom Bezirksausschuß entschieden. 
Der Anspruch muß vor Ablauf des Rechnungsjahres, für das er gestellt 
ist, bei der in Anspruch zu nehmenden Gemeinde angemeldet werden. Er 
erlischt ferner, wenn nicht binnen dreier Monate nach Zustellung des 
ablehnenden Bescheides der Betriebsgemeinde Antrag auf Entscheidung bei 
der Beschlußbehörde gestellt ist. Gegen den Beschluß findet das Ver- 
waltungsstreitverfahren binnen 2 Wochen statt. 
Der § 53 hat seine jetzige Fassung durch die Novelle vom 24. Juni 
1906 GS. 337 erhalten. Vgl. dazu v. Tzschoppe, die Zuschußpflicht der 
Betriebsgemeinden Preußens Pr VBl. 30, 17 ff., 33 ff. 
4. Verteilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen 
Steuerarten (§8§ 54—59). ME. 7. 1. 95 MBl. 96, 5 und M. 
10. 6. 96 MBl. 138. 
Die vom Staate veranlagten Realsteuern sind in der Regel min- 
destens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren 
Prozentsatze zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats- 
einkommensteuer erhoben werden. Die Zuschläge zur Einkommensteuer können 
zu noch geringeren Prozenten erfolgen, ja unterbleiben, wenn die Real- 
steuern 100 % des staatlich veranlagten Satzes nicht übersteigen. Werden 
mehr als 150 % Realsteuern erhoben und ist die Staatseinkommensteuer 
mit 150 % belastet, so können bei dem Mehrbetrage für jedes Prozent 
der staatlich veranlagten Realsteuern 2 % Staatseinkommensteuer erhoben 
werden. Mehr als 200 % Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben 
werden (§ 54). S. MV. 2. 5. 95 MBl. 119; über die Prüfung der 
Steuersätze durch die Verwaltungsgerichte s. OVG. 30, 43. Müssen aus 
1) Berlin hat hier keine Sonderbehörde. Im Falle des § 58 LVG. bestimmt, wenn Berlin be- 
teiligt ist, stets der Minister des Innern den Bzussch., welcher zu beschließen hat. 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 21
	        
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