Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

326 KAG. (Kosten, Zwangsvollstreckung). 
die Erben (nicht Vermächtnisnehmer) auf Höhe des Erbteils in 5 Jahren 
(§ 83). Bei irrtümlichen Übergehungen, irrtümlichem Freilassen (nicht aber 
bei irrtümlich zu niedrig erfolgter Veranlagung zu besonderen direkten 
Gemeindesteuern, vgl. § 85 Einkommensteuer G. 19. 6. 06 OG. 32; 
40, 44 Pr VBl. 22, 348; 26, 751) ist die Nachsteuer für 3 Steuerjahre 
rückwärts vom Jahre der Festsetzung zu entrichten, von den Erben bis zur 
Höhe des Erbteils (§ 84). Die staatliche Festsetzung einer Nachsteuer gemäß 
§ 73, 85 Einkommensteuer G. zieht die Nachzahlung der entsprechenden Zu- 
schläge an die Gemeinde nach sich (§ 85). Eine Nachforderung der Gemeinde, 
die sich auf eine infolge der Einlegung von Rechtsmitteln oder anderweiter 
Veranlagung (§ 62 Einkommensteuer G.) eingetretene Erhöhung der vom 
Staate veranlagten Steuer stützt, muß binnen 1 Jahr seit dem Tage der 
endgültigen Entscheidung geltend gemacht werden (§ 86). — Verbrauchs- 
abgaben können nur binnen 1 Jahre vom Tage des Eintritts der Zahlungs- 
verpflichtung und sonstige indirekte Steuern, Gebühren, Beiträge nebst Kosten 
nur binnen 3 Jahr vom Ablauf des Entstehungsjahres ab geltend gemacht 
werden. Noch nicht zwecklos gewordene Naturaldienste können nur im 
laufenden Rechnungsjahre nachgefordert werden (§ 87). Die Verjährungs- 
frist für zur Hebung gestellte rückständige oder gestundete Gemeinde- 
abgaben und Kosten ist die vierjährige vom Ablauf des Jahres des 
Zahlungstermins ab; sie beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten 
Zahlungsaufforderung, verfügten Zwangsvollstreckung oder Frisibewilligung 
von neuem (§ 88). 
IX. Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung. 
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern be- 
stimmt: „Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung der Steuern (§ 3 
Abs. 2, § 4) werden, soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei über- 
tragenen Geschäfte entstehen, aus der Staatskasse bestritten." 
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der 
Abgaben der Gemeindelasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche 
durch die gelegentlich eines Einspruches erfolgenden Ermittelungen ver- 
anlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu erstatten, wenn sich seine 
Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung 
dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen 
(§ 89). Selbstverständlich tragen die Gemeinden auch die Kosten der 
Hebung und Beitreibung der besonderen Gemeindesteuern. 
Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten sowie die nach einem von 
der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen 
usw.) unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach 
Maßgabe der Verordnung vom 15. November 1899 GS. 545 und 
18. März 1904 GS. 36. 
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei 
Säumnis der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die 
entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangsverfahren 
beitreiben zu lassen (§ 90).
	        
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