BGB. Bedingung. Zeitbefstimmung. Vertretung. 15
soll, ist danach entweder eine aufschiebende oder auflösende (Suspensiv-
oder Resolutivbedingung § 158). Einigen Rechtsgeschäften können nach
Gesetz (z. B. Aufrechnung § 388, Auflassung § 925, Eheschließung § 1317)
oder ihrer Natur nach (z. B. Mahnung, Kündigung) Bedingungen nicht
beigefügt werden.
a) Aufschiebende Bedingung. Bis zum Eintritt der Be-
dingung besteht ein Schwebezustand; tritt sie nicht ein!, so tritt auch die
Wirkung nicht ein; tritt sie ein, so hat sie keine rückwirkende Kraft (z. B.
das bedingt übertragene Eigentum geht jetzt erst über), falls nicht nach
dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die Folgen zurückbezogen werden sollen
(§ 159). Der Verpflichtete ist während der Schwebezeit gebunden; er ist
schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhafterweise das von der Bedingung
abhängige Recht vereitelt oder beeinträchtigt (§ 160).
b) Auflösende Bedingung. Mit dem Eintritt der Bedingung
endigt die Wirkung des Rechtsgeschäfts (ebenfalls ohne rückwirkende Kraft,
wenn nichts anderes vereinbart ist), und der frühere Rechtszustand tritt
ohne weiteres wieder ein, z. B. die übergebene Sache fällt an den früheren
Eigentümer zurück (§ 158 Abs. 2). Der Berechtigte hat dieselbe
Schadensersatzpflicht wie der Verpflichtete bei der aufschiebenden Bedingung.
Handlungen wider Treu und Glauben, die die Bedingung eintreten
oder nicht eintreten lassen, bewirken das Gegenteil.
Bei einem Einwand des Beklagten, das die Klage begründende Rechts-
geschäft sei unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, hat der Kläger
die Unbedingtheit und den Eintritt der Bedingung zu beweisen. Bei der
Berufung auf die Abrede einer auflösenden Bedingung hat der Beklagte
die Beweislast für die Abrede und den Eintritt der Bedingung (Rer.
28, 145; Gruchot 29, 730.
2. Zeitbestimmung. Haben die Parteien für die Wirkung eines
Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme einen Anfangs= oder Endtermin ver-
abredet, so finden im ersten Fall die für die aufschiebende, im zweiten
Fall die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
V. Titel. Vertretung. Vollmacht (8§5 164—181).
Vertreter ist, wer eine Willenserklärung im Namen eines anderen
und an seiner Stelle in der Absicht abgibt oder empfängt, daß dadurch
lediglich und unmittelbar der Vertretene berechtigt und verpflichtet werden
soll; er muß Vertreter im Willen des Vertretenen (nicht bloß Bote) sein;
und dies muß ausdrücklich erklärt sein oder sich aus den Umständen er-
geben; ist es nicht der Fall, und hat der Vertreter den Willen, in
fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar gemacht, so gilt er als im
eigenen Namen handelnd (§ 164).
Z. B. kauft der vermögende A. ein Dutzend silberne Löffel auf Kredit, ohne
zu erwähnen, daß er sie für B. kauft. Er kann sich von der Verpflichtung zur Zahlung
nicht dadurch befreien, daß er einwendet, er habe den Kaufvertrag nicht für sich,
sondern als Vertreter des unvermögenden B. geschlossen.
Die Vertretungsmacht ist entweder eine auf Gesetz (Vater [Mutter], Vor-
mund, Pfleger, Vorstand der juristischen Person usw.) oder auf dem Willen