Landgemeindeordnung. 331
abgaben nach der Mahnung bis zur Entrichtung (88 41, 44 Ziff. 4).
Wegen der anderen Gründe des Ruhens der Ausübung des Gemeinde-
rechts s. § 44, Ziff. 1—3. ÜUber die Pflicht der Gemeindemitglieder zur
Annahme unbesoldeter Amter, Ablehnungs= und Niederlegungsgründe s. § 65.
Gemeindeorgane:
a) Gemeindeversammlung. (3. u. 8. Abschnitt.)
Die Gemeindeversammlung besteht aus den Gemeindegliedern. Be-
sonders geregelt ist das Stimmrecht, welches der Grundbesitz gibt.
Unter der Voraussetzung des mindestens einjährigen Besitzes
eines im Gemeindebezirk gelegenen Grundstücks vom Umfange einer Acker-
nahrung, welche die Haltung von Zugvieh zur Bewirtschaftung erfordert,
oder eines mindestens gleichwertigen Wohnhauses, einer solchen Fabrik
oder gewerblichen Anlage sind stimmberechtigt: juristische Personen, Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, ein-
getragene Genossenschaften und der Staatsfiskus, sowie beim ferneren
Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen des Gemeinderechts auch
Frauen und nicht selbständige Personen, ebenso Forensen, wenn sie, vom
Wohnsitz abgesehen, die persönlichen Voraussetzungen des Gemeinderechts.
haben (§ 45).
Diejenigen, die das Stimmrecht wegen ihres Grundbesitzes haben,
aber es selbst nicht ausüben dürfen, werden hierbei vertreten. Die Ver-
treter müssen 24 Jahre sein und die oben zu 2, 3, 5 genannten Er-
fordernisse für das Gemeinderecht erfüllen. Ehefrauen werden durch ihre
Ehemänner, Minderzährige durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, wobei
aber der Stiefvater dem Vormund vorgeht. Juristische Personen werden durch
ihre verfassungsmäßigen Vertreter oder Pächter und Nießbraucher, voll-
jährige Bevormundete durch ihren Vormund vertreten. Andere lediglich
stimmberechtigte Personen können Gemeindeglieder bevollmächtigen. Das
steht auch juristischen Personen frei. Volljährige Besitzer unter 24 Jahren,
unverheiratete Besitzerinnen und Witwen werden durch Gemeindeglieder
vertreten (§§ 46, 47). Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich
(MV. 28. 4. 05 MBl. 85).
Mindestens zwei Drittel der Stimmen in der Gemeindeversammlung
müssen auf die z. Z. der Wahl (OVG. 26, 102) mit Grundbesitz an-
gesessenen Mitglieder (OVG. 49, 103) entfallen, nach welchem Verhältnis.
die Stimmen der Nichtangesessenen (wenn ihre Anzahl das letzte Drittel
übersteigen würde) durch eine entsprechende Zahl auf 6 Jahre zu wählender
Abgeordneter verringert werden.
Mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der Stimmen darf ein Ein-
zelner nicht führen. Es berechtigen:
Die Veranlagung zu 20—49 M. der Grund= bzw. die 3. )
7 77 50—99 77 ?
„ von 100 „ an GebSteuer , 1.
der Gewerbesteuer zu 2 Stimmen,
d. G. 24. 6. 91 R„ 4 «
»
Die Sätze der Grund- und Gebäudesteuer können auf Antrag des
KrAussch. durch Beschluß des Provinziallandtages erhöht oder, jedoch
höchstens um die Hälfte, ermäßigt werden; die Simmen der Angesessenen