Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

332 Landgemeindeordnung. 
und Gewerbetreibenden können nicht über 3, 4 u. 5 vermehrt werden 
(6 48 s. dazu AusfAnw. III A —I). Die Gemeindeversammlung ist bei 
der ersten Beratung eines Gegenstandes beschlußfähig, wenn mehr als ½ 
der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Stimmenmehrheit wird nach 
der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt (§§ 106, 107). Die 
Offentlichkeit kann in geheimer Sitzung ausgeschlossen werden; sonst dürfen 
alle männlichen volljährigen, die Ehrenrechte besitzenden und Gemeinde- 
abgaben zahlenden Gemeindeangehörigen bzw. Stimmberechtigten zuhören 
(§ 109). Die Zusammenberufung, Leitung, Protokollführung und Di- 
sziplin behandeln die §§ 110, 111, 112. 
Zur Zuständigkeit der Gemeindeversammlung gehören: 
Uberwachung der Verwaltung, Beschlußfassung über alle durch das 
Gesetz nicht dem Gemeindevorsteher ausschließlich überwiesenen Gemeinde- 
Angelegenheiten (§§ 102, 103, 113). Bei Beschlußfassungen über die Ver- 
waltung oder Benutzung des Gemeindevermögens bedarf es in den dem 
§ 50 der StO. entsprechenden Fällen (s. oben S. 287) ebenfalls der 
Genehmigung des Regierungspräsidenten oder des Kr Aussch. und des 
letzteren außerdem noch zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen 
und zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Ver- 
pflichtung (S 114). 
ber Veräußerungen und Verpachtungen von Grundstücken und Ge- 
rechtsamen (in der Regel im Wege öffentlichen Meistgebots) s. 88 115 
bis 116. Eintragung im Grundbuch §§ 115, 88 Ziff. 7 Abs. 3. 
b) Gemeindevertretung. ((4. u. 8. Abschnitt.) 
Die Gemeindevertretung tritt in Gemeinden mit mehr als 40 Stimm- 
berechtigten notwendig an die Stelle der Gemeindeversammlung und be- 
steht aus dem Gemeindevorsteher, den Schöffen und aus auf sechs Jahre 
gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl die der Schöffen mindestens 
um das Dereifache übersteigen muß und durch Ortsstatut auf 12, 15, 18, 
24 erhöht werden kann (§§ 49, 54). Außergewöhnliche Ersatzwahlen für 
die laufende Wahlperiode müssen auf Erfordern der Gemeindevertretung 
oder des Gemeindevorstehers oder Beschluß des Krüussch. angeordnet 
werden (§ 54). Im öffentlichen Interesse kann auch bei einer geringeren 
Anzahl als 40 Stimmberechtigten durch Ortsstatut oder Beschluß des 
Kr Aussch. eine Gemeindevertretung eingeführt werden (§ 49). Die 
Bildung der Wählerabteilungen erfolgt nach Vorschriften des G. 30. 
6. 00 GS. 185 f. oben bei § 13 StO. Alle zwei Jahre findet das 
Ausscheiden eines Drittels der Gemeindeverordneten jeder Abteilung und 
Neuwahl im März statt (§8 54, 58, 64). Zwei Drittel der Mitglieder 
der Gemeindevertretung müssen Angesessene sein, das Drittel der Nicht- 
angesessenen wird auf die drei Abteilungen gleichmäßig verteilt (§ 52). 
Beim Vorhandensein von mehr als 500 Wählern in einer Abteilung 
können Wahlbezirke gebildet werden; auch mehrere zu einer Gemeinde ge- 
hörige Ortschaften können für sich wählen. Zu der von dem Gemeinde- 
vorsteher vorzunehmenden Anderung der Wahlbezirke gehört Genehmigung 
des Kr Aussch. (§ 51). Von der Auslegung der Wahllisten vom 15. bis 
30. Januar handelt § 56. Es ist absolute Mehrheit erforderlich (§ 62). 
 
	        
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