Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Landgemeindeordnung. 333 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen sind innerhalb zwei Wochen 
nach der Bekanntmachnng des Wahlergebnisses beim Gemeindevorsteher 
anzubringen (§ 63). 
Als Gemeindeverordnete sind nicht wählbar: Beamte und Mitglieder 
der Aufsichtsbehörden (wozu der Kreissekretär nicht gehört), die besoldeten 
Gemeinde-, richterlichen, Staatsanwaltschafts= und Polizei-Exekutiv- 
Beamten, Frauen, Geistliche, Kirchendiener, Volksschullehrer. Sind Vater 
und Sohn zugleich gewählt, so wird nur der Vater zugelassen (§ 53). 
Ohne Genehmigung des Gemeindevorstehers oder Bestätigung der 
Aufsichtsbehörde — jedoch anfechtbar durch die auch dem Gemeindevorsteher 
zustehende Klage im Verwaltungsstreitverfahren — erfolgt die Beschluß- 
fassung der Gemeindevertretung (wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde- 
vorstehers): auf Beschwerden und Einsprüche, betr. den Besitz oder den 
Verlust des Gemeinderechts, die Zugehörigkeit zu einer Abteilung, die 
Wählbarkeit, die Ausübung des Stimmrechts, die Richtigkeit der Gemeinde- 
wählerliste, die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung, der Be- 
rechtigung der Ablehnung oder Niederlegung, so wie die Verhängung von 
Nachteilen gegen Gemeindeglieder wegen Pflichtversäumnis (§ 66). Er- 
satzwahlen für eine für ungültig erklärte Wahl werden durch ein schwebendes 
Verwaltungsstreitverfahren gehindert (§ 67). Im übrigen gelten hinsicht- 
lich der Zuständigkeit und Beschlußfähigkeit der Gemeindevertretung die 
für die Gemeindeversammlung gegebenen Regeln, nur bedarf es zur Be- 
schlußfähigkeit der Gemeindevertreter der Anwesenheit von mehr als der 
Hälfte der Mitglieder (§ 106). Neben ordnungswidrigem Benehmen in 
den Versammlungen unterliegt unentschuldigtes Ausbleiben aus den Ver- 
sammlungen den Strafen und dem Verfahren des § 112. 
c) Gemeindevorsteher und Schöffen (Gemeindevorstand). 
(6. Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.) 
Der Gemeindevorsteher und zwei Schöffen als seine Vertreter in Be- 
hinderungsfällen, deren Zahl durch Ortsstatut auf sechs vermehrt werden 
kann, werden von der Gemeindeversammlung aus den Gemeindegliedern 
auf sechs Jahre gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Land- 
rat. In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann die Gemeinde- 
vertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen, 
dessen auf zwölf Jahre erfolgende Wahl auf die Gemeindeglieder nicht 
beschränkt ist (§§ 74, 75); auch können in größeren Gemeinden besoldete 
Schöffen, höchstens ½8 der Gesamtzahl, auf 12 Jahre gewählt werden, 
die nicht Gemeindeglieder sein müssen (G. 20. 5. 02 GS. 143). Vom 
Wahlmodus und der Bildung des Wahlvorstandes handeln die §§ 76 
bis 83. Bestätigung durch den Landrat. Zur Versagung ist Zustimmung 
des Kr Aussch. nötig (§ 84). Vereidigung § 85. 
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und hat 
den Vorsitz in der Gemeindeversammlung oder Vertretung, deren Beschlüsse 
er vorbereitet und ausführt. Er ist verpflichtet, die Ausführung von Be- 
schlüssen auszusetzen, welche das Gemeinwohl oder das Gemeininteresse 
verletzen und die Entscheidung des Krussch, innerhalb zweier Wochen 
einzuholen, wenn die Gemeindeversammlung (Vertretung) bei nochmaliger
	        
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