Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Landgemeindeordnung. 335 
kann auch ortsstatutarisch geregelt werden. Kommt, trotz vorhandenen 
Bedürfnisses eine statutarische Regelung nicht zustande, so kann auf An- 
trag der Aufsichtsbehörde der KrAussch. beschließen, daß für die An- 
stellung, Pensionierung und Reliktenversorgung die für städtische Beamte 
geltenden Grundsätze maßgebend sind (§ 18 ff. KBG. 30. 7. 99, GS. 141). 
Der Kraussch. entscheidet auch, vorbehaltlich des Verwaltungsstreitver- 
fahrens unter den Beteiligten, darüber, welcher Teil des Diensteinkommens 
bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist. Über 
die Dienstvergehen der Gemeindeorgane und Beamten s. Titel V. 
Gemeindehaushalt. (10. Abschnitt.) 
Ülber alle voranschlagsfähigen Einnahmen und Ausnahmen entwirft 
der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) für das Rechnungsjahr oder 
eine von der Gemeindeversammlung (Vertretung) festzusetzende, höchstens 
dreijährige Rechnungsperiode einen Voranschlag, welcher, nachdem er zwei 
Wochen lang ausgelegen hat, vor Beginn des neuen Rechnungsjahres durch 
die Gemeindeversammlung (Vertretung) festgestellt werden muß. Der 
Krüussch. erhält eine Abschrift des festgesetzten Voranschlages. Außer- 
ordentliche, sowie besonderer Beschlußfassung vorbehaltene Ausgaben und 
Etatsüberschreitungen bedürfen vorheriger Genehmigung der Gemeinde- 
versammlung (Vertretung). 
Ausnahmsweiser Erlaß der Festsetzung des Voranschlags durch den 
Krussch. ist zulässig § 119. Gemeinderechnungen und Revision § 120. 
Der Krussch. beschließt vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges end- 
gültig an Stelle der Aufsichtsbehörde über Feststellung und Ersatz der bei 
Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden De- 
fekte gemäß V. 24. 11. 44 und beschließt ferner über die Art der ge- 
richtlichen Zwangsvollstreckung gegen Landgemeinden wegen Geldforderungen 
(6 121 LEO., § 15 zu 3 EinfG. zu ZPO. 17. 5. 98). — Über 
Zwangetatisierung s. Titel V. 
III. Titel. Selbständige Gutsbezirke. 
Der Gutsbesitzer ist für den Bereich des selbständigen Gutsbezirks 
(s. über den Begriff OVG. 20, 176; 47, 136, Pr VBl. 28, 670) zu 
den den Gemeinden im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegenden Pflichten 
und Leistungen verbunden (§ 122). Er kann sich weder durch Parzel= 
lierungen noch durch Unterverteilung der Ortskommunallasten auf die 
Gutsinsassen seiner Verpflichtung entziehen (OVG. 16, 246; Mé. 
31. 1. 75, 21. 11. 75 und 9. 4. 78, MBl. 76, 14 u. 76 und 
MBl. 78, 78). Kreisabgaben werden auf die innerhalb des Gutsbezirks 
wohnenden Kreisangehörigen gelegt. Über Kriegsleistungen, Quartier- 
und Naturalleistungen im Frieden s. § 6 RG. 13. 6. 73, 8 5 RG. 
25. 6. 68, § 8 RG. 13. 2. 75 in der Fassung vom 24. 5. 98. Vgl. 
auch § 8 ff. AusfG. 8. 3. 71 zum Unterstützungs-Wohnsitzgesetz. Ferner 
§ 28 Preuß. Seuchengesetz vom 28. 8. 05; § 46 Schulunterhaltungs- 
gesetz 28. 7. 06. 
Der Gutsbesitzer übt die entsprechenden obrigkeitlichen Befugnisse eines 
Gemeindevorstehers (§§ 90, 91) aus und bedarf in der Eigenschaft als 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.