336 Landgemeindeordnung.
Gutsvorsteher ebenso wie sein Stellvertreter der Bestätigung durch den
Landrat, die nur mit Genehmigung des KrAussch. versagt werden kann.
Mit der Vereidigung kann auch der Amtsvorsteher beauftragt werden
(§8§ 123, 125).
über die Ernennung eines Stellvertreters des Gutsvorstehers durch
den Landrat s. 88 124—126, 127.
Verheiratete Frauen werden durch den Ehemann, unter väterlicher
Gewalt stehende Kinder durch den Vater, Minderjährige durch den Vor-
mund vertreten 1). Auch die Übertragung der Geschäfte des Gutsvorstehers
an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde kann ganz oder teilweise
stattfinden (§ 123).
IV. Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und
selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler
Angelegenheiten.
Die Bildung von Gemeinde= oder Zweckverbänden kann zur Wahr-
nehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten nach Anhörung der be-
teiligten Gemeinden und Gutsbesitzer unter tunlichster Rücksichtnahme auf
die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul= und Wege-
bau-, Armenverbände, ogl. Z G. § 139, Krankenvers G. 10. 4. 92, § 13)
durch Beschluß des Kr Aussch. erfolgen, wenn die Beteiligten einverstanden
sind. Im öffentlichen Interesse, welches hier im Gegensatz zu der zwangs-
weisen Konstituierung von Gemeinden dem freien Ermessen unterliegt,
können diese Organisationen auch durch den Oberpräsidenten erfolgen,
wenn der Krussch. das mangelnde Einverständnis der Beteiligten durch
Beschluß ersetzt (§§ 128, 129). Die Gemeindearmenverbände, denen die
öffentliche Armenpflege obliegt, bilden Gesamtarmenverbände im Sinne des
§*# 12 G. 8. 3. 71 (GS. 130) (§ 131). Die nicht mit öffentlichem
Korporationsrecht ausgestatteten Zweckverbände sind nur „Sozietäten von
Einzelgemeinden und Gutsbezirken“ (§ 129). Die gemeinsamen Ausgaben
werden, wenn es nicht anders beschlossen wird (§ 130, von den Einzel-
kommunen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 K#G. aufgebracht (§ 137). In
jedem Falle sind die Rechtsverhältnisse durch ein der Genehmigung des
Kr Aussch. unterliegendes Statut zu ordnen (§§ 132, 137), Verbands-
vorsteher § 136, Verbandsausschuß § 137, Vereinigung von Stadt-
gemeinden mit Landgemeinden oder Gutsbezirken zu Gemeindeverbänden
. 138.
V. Titel. Aufsicht des Staates.
Soweit nicht schon die staatliche Aufsicht in der sonst angeordneten
Mitwirkung des Kr Aussch. und durch das Verwaltungsstreitverfahren
gegeben ist, wird sie vom Landrate und in letzter Instanz vom Regierungs-
präsidenten geübt. Die Beschwerdefrist beträgt in allen Instanzen zwei
Wochen (§ 139). Aus eigenem Antriebe und auf Anweisung der Auf-
sichtsbehörde hat der Gemeinde= oder Verbandsvorsteher Beschlüsse der
1) Steht der minderjährige Gutsbesitzer unter der elterlichen Gewalt der Mutter oder unter
Vormundschaft einer Frau, so muß ein Vertreter nach § 124 bestellt werden.