Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

336 Landgemeindeordnung. 
Gutsvorsteher ebenso wie sein Stellvertreter der Bestätigung durch den 
Landrat, die nur mit Genehmigung des KrAussch. versagt werden kann. 
Mit der Vereidigung kann auch der Amtsvorsteher beauftragt werden 
(§8§ 123, 125). 
über die Ernennung eines Stellvertreters des Gutsvorstehers durch 
den Landrat s. 88 124—126, 127. 
Verheiratete Frauen werden durch den Ehemann, unter väterlicher 
Gewalt stehende Kinder durch den Vater, Minderjährige durch den Vor- 
mund vertreten 1). Auch die Übertragung der Geschäfte des Gutsvorstehers 
an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde kann ganz oder teilweise 
stattfinden (§ 123). 
  
IV. Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und 
selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler 
Angelegenheiten. 
Die Bildung von Gemeinde= oder Zweckverbänden kann zur Wahr- 
nehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten nach Anhörung der be- 
teiligten Gemeinden und Gutsbesitzer unter tunlichster Rücksichtnahme auf 
die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul= und Wege- 
bau-, Armenverbände, ogl. Z G. § 139, Krankenvers G. 10. 4. 92, § 13) 
durch Beschluß des Kr Aussch. erfolgen, wenn die Beteiligten einverstanden 
sind. Im öffentlichen Interesse, welches hier im Gegensatz zu der zwangs- 
weisen Konstituierung von Gemeinden dem freien Ermessen unterliegt, 
können diese Organisationen auch durch den Oberpräsidenten erfolgen, 
wenn der Krussch. das mangelnde Einverständnis der Beteiligten durch 
Beschluß ersetzt (§§ 128, 129). Die Gemeindearmenverbände, denen die 
öffentliche Armenpflege obliegt, bilden Gesamtarmenverbände im Sinne des 
§*# 12 G. 8. 3. 71 (GS. 130) (§ 131). Die nicht mit öffentlichem 
Korporationsrecht ausgestatteten Zweckverbände sind nur „Sozietäten von 
Einzelgemeinden und Gutsbezirken“ (§ 129). Die gemeinsamen Ausgaben 
werden, wenn es nicht anders beschlossen wird (§ 130, von den Einzel- 
kommunen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 K#G. aufgebracht (§ 137). In 
jedem Falle sind die Rechtsverhältnisse durch ein der Genehmigung des 
Kr Aussch. unterliegendes Statut zu ordnen (§§ 132, 137), Verbands- 
vorsteher § 136, Verbandsausschuß § 137, Vereinigung von Stadt- 
gemeinden mit Landgemeinden oder Gutsbezirken zu Gemeindeverbänden 
. 138. 
V. Titel. Aufsicht des Staates. 
Soweit nicht schon die staatliche Aufsicht in der sonst angeordneten 
Mitwirkung des Kr Aussch. und durch das Verwaltungsstreitverfahren 
gegeben ist, wird sie vom Landrate und in letzter Instanz vom Regierungs- 
präsidenten geübt. Die Beschwerdefrist beträgt in allen Instanzen zwei 
Wochen (§ 139). Aus eigenem Antriebe und auf Anweisung der Auf- 
sichtsbehörde hat der Gemeinde= oder Verbandsvorsteher Beschlüsse der 
1) Steht der minderjährige Gutsbesitzer unter der elterlichen Gewalt der Mutter oder unter 
Vormundschaft einer Frau, so muß ein Vertreter nach § 124 bestellt werden.
	        
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