Landgemeindeordnung. 337
Gemeindeversammlung, Gemeindevertretung oder Gemeindeverbände, welche
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, zu beanstanden,
wogegen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statthat (§ 140). Die
Zwangsetatisierung durch Verfügung des Landrats setzt voraus, daß eine
Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder Gemeindeverband eine ihnen gesetzlich
obliegende, von der zuständigen Behörde festgestellte Leistung nicht auf
den Voranschlag bringt oder eine so festgestellte außerordentliche Ausgabe
nicht genehmigt (vgl. OVG. 46, 11). (Feststellung und Anordnung dürfen
also nicht verbunden werden. M. 30. 12. 90, Ml. 91, 6.) Gegen
die Verfügung Klage beim BzAussch. (§ 141), die aufschiebende Wirkung
hat (vgl. aber § 53 LVG., OVG. 46, 14). Über die Anordnung der
Aufnahme wiederkehrender Leistungen in mehrere oder alle künftigen
Etats s. OVG. 30, 142. Wird eine Gemeindevertretung durch König-
liche Verordnung aufgelöst, so beschließt an deren Stelle bis zur Ein-
führung der neu gewählten Gemeindeverordneten der KrAussch. Die
Neuwahl muß binnen sechs Wochen von der Auflösungsverordnung an
stattfinden (§ 142). Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeinde-, Guts-,
Verbandsvorsteher und Schöffen, sowie der sonstigen Beamten bleiben
§ 157 Nr. 2 LVG. und G. 21. 7. 52 mit folgender Maßgabe in Kraft.
Die Befugnis, Ordnungsstrafen zu verfügen, steht innerhalb ihres
Ordnungsstrafrechtes dem Landrat und dem Regierungspräsidenten zu, an
welchen binnen zweier Wochen die Beschwerde gegen die Strafverfügungen
des Landrats geht. Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten
geht die Beschwerde in gleicher Frist an den Oberpräsidenten. Gegen den
in letzter Instanz ergehenden Beschluß des Regierungs= oder Oberpräsidenten
Klage beim OVG. Das Verfahren auf Dienstentsetzung und über die
Tatsache der Dienstunfähigkeit wird vom Landrate oder Regierungs-
präsidenten eingeleitet. An die Stelle der Bezirksregierung als Disziplinar-
behörde tritt der Kr Aussch.; an die Stelle des Staatsministeriums das
OG. (§ 143).
Für das Verwaltungsstreitverfahren können die Gemeindeversammlung,
die Gemeindevertretung, der Gemeindevorsteher und der Gemeindeverband
einen besonderen Vertreter bestellen. In erster Instanz ist der Kr Aussch.
zuständig, sofern nicht im einzelnen anders bestimmt ist. Klagefrist zwei
Wochen (§ 144).
Gehört einem Gemeindeverbande eine Stadtgemeinde an, so tritt
gemäß 8. an die Stelle des Landrats als Aufsichtsbehörde der Regierungs-
präsident und als Beschlußbehörde an Stelle des Kr Aussch. der BzAussch.
(§ 145).
VI. Titel. Ausführungs= und Übergangsbestimmungen.
§ 146 f. o. Tit. II, Abschn. I. § 147 enthält Übergangsbestimmungen
hinsichtlich des Fortbestehens älterer Rechtsnormen innerhalb des dem
Statutarrechte überlassenen Gebiets. —
Durch G. 4. 7. 92 GS. 142 ist die LGO. in Schleswig-Holstein
besonders eingeführt worden. Die LGO. für die Prov. Hessen-Nassau
datiert v. 4. 8. 97 GS. 301. Die Hohenzollernsche Gemeindeordnung
v. 3. 7. 00 GS. 189. In der Rheinprovinz gilt die Gemeindeordnung
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 22