338 Kreisordnung.
v. 23. 7. 45 GS. 523; in Westfalen die Landgemeindeordnung 19. 8. 56
GS. 265; in Hannover die Landgemeindeordnung 28. 4. 59 Hannov.
GS. 3983 u. 409.
III. Kreise und Provinzen.
A. Die Kreisordnung 13. 12.72, mit dem Abänderungs-
gesetz 19. 3. 81, unter letzterem Datum in neuer Fassung veröffentlicht
GS. 179 ff. Durch § 146 LGO. sind die §§ 22—45 und 53 KrO.
aufgehoben worden, die §§ 51, 51 a und 55 a Abs. 2 aber ausdrücklich
aufrecht er halten. Über die durch das Kreis- und Provinzialabgabengesetz
vom 23. 4. 06 (K. u. Pr. AG.) eingetretenen Abänderungen s. unten
S. 342 8 347.
Die KO. war zuerst nur für die östlichen Provinzen (mit Ausnahme
von Posen) erlassen; inzwischen ist sie, immer nebst den anderen
Selbstverwaltungsgesetzen, auf die übrigen Provinzen (außer
Posen) mit geringen Abänderungen übertragen worden; KrO. für Hannover
6. 5. 84 GS. 181, für Hessen-Nassau 7. 6. 85 GS. 1983, für West-
falen 31. 7. 86 GS. 217, 1887, 10, für die Rheinprovinz 30. 5. 87
GS. 209, für Schleswig-Holstein 26. 5. 88 GS. 139; Hohenzollern
2. 4. 73 dazu G. 2. 7. 00 GS. 189; in Posen gilt Kr O. 20. 12. 28
GS. 29, 3, geändert durch G. 19. 5. 89 GS. 108 und 4. 8. 04
GS. 241, dazu MV. 4. 10. 04 MBl. 238.
Titel 1. Grundlagen der Kreisverfassung.
Jeder Kreis bildet einen Verwaltungsbezirk (§ 1) und einen Kom-
munalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten
einer Korporation (§ 2) und ist zum Erlasse statutarischer Anordnungen
und Reglements befugt (§8 20, 176).
Die s. g. großen Städte, d. h. diejenigen, welche mit Ausschluß der
aktiven Militärpersonen mindestens 25000 Einwohner haben, können
einen eigenen Kreisverband (Stadtkreis) bilden; durch Königl. Verordnung
kann ihnen dies auch bei geringerer Einwohnerzahl gestattet werden.
Über die Auseinandersetzung beschließt der BzAussch. (36. § 2). Kreis-
angehöriger ist, abgesehen von Militärpersonen, wer im Kreise einen
Wohnsitz hat; er ist berechtigt, an der Verwaltung und den Einrichtungen
und Anstalten des Kreises teilzunehmen, und verpflichtet, die Kreisabgaben
aufzubringen und unbesoldete Amter in der Verwaltung und Vertretung
des Kreises zu übernehmen (88§8 6 ff.).
Die Bestimmungen der §§ 9—19 Kr ., welche von der Heranziehung
der Kreisangehörigen zu den Abgaben handelt, ist durch das Kreis= und
Provinzialabgabengesetz v. 23. 4. 06 GöS. 159 ersetzt worden. Das
Gesetz gelangt unten S. 342 ff., 347 im Zusammenhang zur Darstellung.
Titel 2. Gliederung und Amter des Kreises. Dazu
Instruktion 20. 9. und 18. 6. 73 Ml. 259, 153.
Die Stadtkreise haben eine weitere Gliederung nicht. Die Landkreise
zerfallen in Amtsbezirke und Stadtbezirke Die Anmtsbezirke
werden aus einer oder mehreren Landgemeinden (oder Gutsbezirken) ge-
bildet. An der Spitze der Verwaltung steht für den Kreis der Landrat,