Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

338 Kreisordnung. 
v. 23. 7. 45 GS. 523; in Westfalen die Landgemeindeordnung 19. 8. 56 
GS. 265; in Hannover die Landgemeindeordnung 28. 4. 59 Hannov. 
GS. 3983 u. 409. 
III. Kreise und Provinzen. 
A. Die Kreisordnung 13. 12.72, mit dem Abänderungs- 
gesetz 19. 3. 81, unter letzterem Datum in neuer Fassung veröffentlicht 
GS. 179 ff. Durch § 146 LGO. sind die §§ 22—45 und 53 KrO. 
aufgehoben worden, die §§ 51, 51 a und 55 a Abs. 2 aber ausdrücklich 
aufrecht er halten. Über die durch das Kreis- und Provinzialabgabengesetz 
vom 23. 4. 06 (K. u. Pr. AG.) eingetretenen Abänderungen s. unten 
S. 342 8 347. 
Die KO. war zuerst nur für die östlichen Provinzen (mit Ausnahme 
von Posen) erlassen; inzwischen ist sie, immer nebst den anderen 
Selbstverwaltungsgesetzen, auf die übrigen Provinzen (außer 
Posen) mit geringen Abänderungen übertragen worden; KrO. für Hannover 
6. 5. 84 GS. 181, für Hessen-Nassau 7. 6. 85 GS. 1983, für West- 
falen 31. 7. 86 GS. 217, 1887, 10, für die Rheinprovinz 30. 5. 87 
GS. 209, für Schleswig-Holstein 26. 5. 88 GS. 139; Hohenzollern 
2. 4. 73 dazu G. 2. 7. 00 GS. 189; in Posen gilt Kr O. 20. 12. 28 
GS. 29, 3, geändert durch G. 19. 5. 89 GS. 108 und 4. 8. 04 
GS. 241, dazu MV. 4. 10. 04 MBl. 238. 
Titel 1. Grundlagen der Kreisverfassung. 
Jeder Kreis bildet einen Verwaltungsbezirk (§ 1) und einen Kom- 
munalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten 
einer Korporation (§ 2) und ist zum Erlasse statutarischer Anordnungen 
und Reglements befugt (§8 20, 176). 
Die s. g. großen Städte, d. h. diejenigen, welche mit Ausschluß der 
aktiven Militärpersonen mindestens 25000 Einwohner haben, können 
einen eigenen Kreisverband (Stadtkreis) bilden; durch Königl. Verordnung 
kann ihnen dies auch bei geringerer Einwohnerzahl gestattet werden. 
Über die Auseinandersetzung beschließt der BzAussch. (36. § 2). Kreis- 
angehöriger ist, abgesehen von Militärpersonen, wer im Kreise einen 
Wohnsitz hat; er ist berechtigt, an der Verwaltung und den Einrichtungen 
und Anstalten des Kreises teilzunehmen, und verpflichtet, die Kreisabgaben 
aufzubringen und unbesoldete Amter in der Verwaltung und Vertretung 
des Kreises zu übernehmen (88§8 6 ff.). 
Die Bestimmungen der §§ 9—19 Kr ., welche von der Heranziehung 
der Kreisangehörigen zu den Abgaben handelt, ist durch das Kreis= und 
Provinzialabgabengesetz v. 23. 4. 06 GöS. 159 ersetzt worden. Das 
Gesetz gelangt unten S. 342 ff., 347 im Zusammenhang zur Darstellung. 
Titel 2. Gliederung und Amter des Kreises. Dazu 
Instruktion 20. 9. und 18. 6. 73 Ml. 259, 153. 
Die Stadtkreise haben eine weitere Gliederung nicht. Die Landkreise 
zerfallen in Amtsbezirke und Stadtbezirke Die Anmtsbezirke 
werden aus einer oder mehreren Landgemeinden (oder Gutsbezirken) ge- 
bildet. An der Spitze der Verwaltung steht für den Kreis der Landrat,
	        
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