Kreisordnung (Amtsverbände). 339
für den Amtsbezirk der Amtsvorsteher, für die Landgemeinde der
Gemeindevorsteher, für den Gutsbezirk (hierüber siehe oben LGO.
III. Titel S. 335) der Gutsvorsteher (§ 21).
Neben dem Amtsvorsteher steht der Amtsausschuß (§ 50). Er
setzt sich bei Amtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden (Gutsbezirken)
bestehen, aus Vertretern der letzteren zusammen; bei Amtsbezirken, die
mur eine Gemeinde umfassen, nimmt die Gemeindeversammlung (Ver-
tretung) die Geschäfte des Amtsausschusses wahr; bei denen, welche nur
aus einem Gutsbezirke bestehen, fällt er weg (§ 51). Dem Amtsaus-
schusse steht namentlich zu: die Bewilligung und Kontrolle der Ausgaben
der Amtsverwaltung und die Beschlußfassung über die vom Amtsvorsteher
zu erlassenden Polizeiverordnungen (§ 52). Versagt der Amtsausschuß
die Zustimmung zu letzteren, so kann sie durch endgültigen Beschluß des
KrAussch, ergänzt werden (§ 62). — Zur Erteilung der Genehmigung
von Beschlüssen des Amtsausschusses betr. die Festsetzung von Gebühren
für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten usw. (88 6,
ioD 98 ist der KrAussch. zuständig (88 77, 1 KAG. MV. 2. 1. 95,
WBl. 17).
In den zusammengesetzten Amtsbezirken werden die Amtsabgaben (für
die Kosten der Verwaltung usw.) nach dem für die Kreisabgaben geltenden
Maßstabe unter die zugehörigen Gemeinden und Gutsbezirke verteilt (§ 70).
Auf Beschwerden gegen diese Heranziehung und Veranlagung beschließt
der Amtsausschuß. Die Beschwerden sind binnen 2 Monaten nach Bekannt-
machung der Abgabebeiträge bei dem Amtsvorsteher anzubringen. Gegen
den Beschluß des Amtsausschusses findet binnen 2 Wochen Klage beim
Kreisausschuß statt (§ 70a). In Gemeinden und Gutsbezirken, die einen
Amtsbezirk für sich bilden, werden die Kosten gleich den übrigen Gemeinde-
bedürfnissen aufgebracht. Solche Amtsbezirke erhalten die Staatsbeiträge,
die nach § 70 den anderen gewährt werden, nicht (§ 71). Gegen Zwangs-
etatisierung (durch den Landrat) steht dem Amtsverbande binnen zwei
Wochen Klage beim BzAussch. zu (§ 72). — Zu den Amtsverwaltungs-
kosten gehört die Polizeilast nicht; diese ist nach wie vor von den Gemeinden
und Gutsbezirken zu tragen (OVG. 17, 75).
Der Amtsvorsteher wird auf Vorschlag des Kreistags vom Ober-
präsidenten auf 6 Jahre ernannt; aber da, wo der Amtsbezirk nur
aus einer Gemeinde (Gutsbezirk) besteht, ist der Gemeinde= (Guts--)
Vorsteher zugleich Amtsvorsteher (§ 56). Für jeden Amtsvorsteher wird
in gleicher Weise ein Stellvertreter ernannt; in dem letztgedachten Falle
ist dies einer der Schöffen (§ 57). Ist keine geeignete Persönlichkeit zu
ermitteln und eine Stellvertretung nicht einzurichten, so bestellt der Ober=
präsident auf Vorschlag des Kr Aussch. einen „kommissarischen Amtsvor-
steher“ (§ 58). Der Amtsvorsteher verwaltet die öffentlichen Angelegenheiten
des Amtsbezirkes, insbesondere die Polizei (§ 59); er hat das Recht
der vorläufigen Straffestsetzung (§ 63) nach dem G. 23. 4. 83 GS. 65
(s. unten Absch. VIII).
Der Landrat wird vom Könige ernannt. Geeignet zur Bekleidung
der Stelle eines Landrates sind diejenigen Personen, welche
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