340 Kreisordnung (Landrat, Kreistag).
1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum höheren
Justizdienst erlangt haben oder
2. dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder
Wohnsitz angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen
Zeitraumes entweder
a) als Referendar im Vorbereitungsdienst bei den Gerichten und Ver-
waltungsbehörden oder
b) in Selbstverwaltungskörpern des betreffenden Kreises, des Bezirkes
oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder als Mit-
glieder von Kreiskommissionen — tätig gewesen sind.
Zu seiner Stellvertretung werden vom Kreistage 2 vom Ober-
präsidenten zu bestätigende Kreisdeputierte auf 6 Jahre gewählt (§ 75).
Der Landrat führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der all-
gemeinen Landesverwaltung im Kreise, überwacht namentlich auch die
ganze Polizeiverwaltung und zwar auch diejenigen Städte, in denen gemäß
§* 7 ZG. die Kommunalaufsicht vom Regierungspräsidenten geführt wird
(ME. 15. 3. 74, Ml. 103); zugleich leitet er als Vorsitzender des
Kreistages und Kr Aussch. die Kommunalverwaltung des Kreises (§8 76 f.).
Vgl. LGO. 8§8§ 139, 143. Wegen der Vertretung des Landrats s. § 75
und § 136 Abs. 2 (Vorsitz im Kreisausschuß).
Titel 3. Vertretung und Verwaltung des Kreises.
a) Kreistag. Bezüglich der ergangenen AusfV., betr. die Zu-
sammensetzung des Kreistages (zuletzt 2. 5. 88, MBl. 103) vgl. OG.
19, 1. Der Kreistag besteht aus mindestens 25 Mitgliedern. Sie werden
durch 3 Wahlverbände gewählt: den der größeren Grundbesitzer
(die von ihrem im Kreise belegenen ländlichen Grundeigentum mindestens
225 Mk. Grund= und Gebäudesteuer zahlen, ferner die Gewerbetreibenden
und Bergwerksbesitzer, die in Klasse I und II zu mindestens 300 Mk.
Gewerbesteuer veranlagt sind), der Landgemeinden und der Städte
Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnis der
durch die letzte allgemeine Volkszählung festgestellten städtischen und länd-
lichen Bevölkerung bestimmt; sie darf die Hälfte, und da, wo nur eine
Stadt vorhanden, ein Drittel der Gesamtzahl aller Abgeordneten nicht
übersteigen. Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig
bleibenden Zahl der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der
größeren Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte
(§§ 84—114). OVG. 26, 10. Für die Kreise Teltow und Niederbarnim
ist durch G. 6. 6. 00 GS. 147 eine besondere Regelung eingeführt;
danach muß bei den Großgrundbesitzern mindestens die Hälfte des Mindest-
satzes auf die Grundsteuer entfallen; Orte über 6000 Einwohner gelten
als Städte.
Der Kreistag hat insbesondere statutarische oder reglementarische
Anordnungen, Ausgaben und Anleihen oder Vermögensverwendungen sowie
Abgaben zur Deckung der Ausgaben zu beschließen, den Kreishaushaltsetat
festzustellen und wegen der Jahresrechnung Entlastung zu erteilen, die
Zahl und Besoldung der Kreisbeamten, für die § 23 KBG. 30. 6. 99
GS. 141 nähere Bestimmungen trifft, s. oben S. 290, 335, zu bestimmen,