Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

340 Kreisordnung (Landrat, Kreistag). 
1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum höheren 
Justizdienst erlangt haben oder 
2. dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder 
Wohnsitz angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen 
Zeitraumes entweder 
a) als Referendar im Vorbereitungsdienst bei den Gerichten und Ver- 
waltungsbehörden oder 
b) in Selbstverwaltungskörpern des betreffenden Kreises, des Bezirkes 
oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder als Mit- 
glieder von Kreiskommissionen — tätig gewesen sind. 
Zu seiner Stellvertretung werden vom Kreistage 2 vom Ober- 
präsidenten zu bestätigende Kreisdeputierte auf 6 Jahre gewählt (§ 75). 
Der Landrat führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der all- 
gemeinen Landesverwaltung im Kreise, überwacht namentlich auch die 
ganze Polizeiverwaltung und zwar auch diejenigen Städte, in denen gemäß 
§* 7 ZG. die Kommunalaufsicht vom Regierungspräsidenten geführt wird 
(ME. 15. 3. 74, Ml. 103); zugleich leitet er als Vorsitzender des 
Kreistages und Kr Aussch. die Kommunalverwaltung des Kreises (§8 76 f.). 
Vgl. LGO. 8§8§ 139, 143. Wegen der Vertretung des Landrats s. § 75 
und § 136 Abs. 2 (Vorsitz im Kreisausschuß). 
Titel 3. Vertretung und Verwaltung des Kreises. 
a) Kreistag. Bezüglich der ergangenen AusfV., betr. die Zu- 
sammensetzung des Kreistages (zuletzt 2. 5. 88, MBl. 103) vgl. OG. 
19, 1. Der Kreistag besteht aus mindestens 25 Mitgliedern. Sie werden 
durch 3 Wahlverbände gewählt: den der größeren Grundbesitzer 
(die von ihrem im Kreise belegenen ländlichen Grundeigentum mindestens 
225 Mk. Grund= und Gebäudesteuer zahlen, ferner die Gewerbetreibenden 
und Bergwerksbesitzer, die in Klasse I und II zu mindestens 300 Mk. 
Gewerbesteuer veranlagt sind), der Landgemeinden und der Städte 
Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnis der 
durch die letzte allgemeine Volkszählung festgestellten städtischen und länd- 
lichen Bevölkerung bestimmt; sie darf die Hälfte, und da, wo nur eine 
Stadt vorhanden, ein Drittel der Gesamtzahl aller Abgeordneten nicht 
übersteigen. Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig 
bleibenden Zahl der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der 
größeren Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte 
(§§ 84—114). OVG. 26, 10. Für die Kreise Teltow und Niederbarnim 
ist durch G. 6. 6. 00 GS. 147 eine besondere Regelung eingeführt; 
danach muß bei den Großgrundbesitzern mindestens die Hälfte des Mindest- 
satzes auf die Grundsteuer entfallen; Orte über 6000 Einwohner gelten 
als Städte. 
Der Kreistag hat insbesondere statutarische oder reglementarische 
Anordnungen, Ausgaben und Anleihen oder Vermögensverwendungen sowie 
Abgaben zur Deckung der Ausgaben zu beschließen, den Kreishaushaltsetat 
festzustellen und wegen der Jahresrechnung Entlastung zu erteilen, die 
Zahl und Besoldung der Kreisbeamten, für die § 23 KBG. 30. 6. 99 
GS. 141 nähere Bestimmungen trifft, s. oben S. 290, 335, zu bestimmen,
	        
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