Kreisordnung. Kreisabgaben. 341
die Wahlen zum Kreisausschusse zu vollziehen (§ 116). Bezüglich der
Anleihen s. oben S. 287.
b) Kreisausschuß. Er ist Kommunalverwaltungsbehörde, indem
er die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Kreises besorgt, aber er hat auch
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung wahrzunehmen (§ 130). Er
besteht aus dem Landrate als Vorsitzenden und 6 von dem Kreistage auf
6 Jahre gewählten Mitgliedern (§§ 131—133). Er hat die Beschlüsse
des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, die Kreisangelegenheiten
demgemäß zu verwalten, die Beamten des Kreises zu ernennen und zu
beaufsichtigen (S§S§ 134, 3 § 68, das Ordnungsstrafrecht steht auch dem
Landrate zu), die ihm durch Gesetze aufgetragenen Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung zu führen (§ 134). Der Landrat leitet und beauf-
sichtigt den Geschäftsgang, führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung
und vertritt den Kr Aussch. nach außen (§§ 136 f.). Zur Beschlußfähigkeit
genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden
(§ 138). Die Mitglieder des Kr Aussch. können an den Sitzungen des
Kreistages mit beratender Stimme teilnehmen (§ 123).
Titel 4. Stadtkreise.
In Stadtkreisen werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreis-
ausschusses, diese, soweit sie sich auf die Verwaltung der Kreiskommunal-
angelegenheiten beziehen (sonst tritt der Stadtausschuß ein), von den
städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städteordnung wahr-
genommen. Der Tit. 1 Abschn. 2, Tit. 2 und 3 finden also auf sie
keine Anwendung (§ 169). Über die Bildung des Stadtausschusses
s. §§ 37f. LVG.
Titel 5. Oberaussicht über die Kreisverwaltung.
Gewisse wichtige Beschlüsse des Kreistages bedürfen der Bestätigung
des BzAussch. (Veräußerung von Immobilien, Aufnahme von Anleihen)
oder des Ministers des Innern oder des Landesherrn (§ 176 Ziff. 1
und 4—6). Vgl. ferner Kr. u. Pr AG. § 19. — Die Aussicht über die
Landkreise führt der Regierungspräsident und in letzter Instanz der Ober-
präsident, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des
BzAussch. und des Provinzialrates. Zwangsetatisieren kann der Re-
gierungspräsident gegen Kreise ebenso wie gegen Städte (§ 180; St0.
§ 78 oben S. 300).
B. Die Kreisabgaben.
Das Kreisabgabenwesen ist durch das Kreis= und Provinzialabgaben-
gesetz vom 23. April 1906 GS. 159 auf eine neue Grundlage gestellt
worden. Nach dem bisherigen Recht hatte der Kreis lediglich das Recht,
direkte Steuern und als indirekte Steuer eine Hundesteuer zu erheben.
Dagegen fehlte es an dem Rechte der Erhebung öffentlichrechtlicher Ge-
bühren und Beiträge, und es durften keine besonderen Realsteuern erhoben
werden. Was die Grundlage der bisherigen direkten Steuern anbelangt,
so beruhte das Steuerrecht auf der Individualbesteuerung einerseits der
Kreisangehörigen, andererseits der Kreisforensen, Erwerbsgesellschaften und
juristischen Personen, die in § 14 Kr O. aufgeführt sind. Diese Gruppen
der Zensiten wurden mit Zuschlägen zu den Staats= und staatlich ver-