Kreisabgaben. 343
aber von Gebühren bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses
(8 19 Ziff. 1).
c) Indirekte Steuern. Der Kreistag kann beschließen, mittels
Erlasses von Steuerordnungen indirekte Steuern zu legen 1. auf den
Erwerb von Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten (z. B. Erbbau-
recht, Bergwerkseigentum, mit dem Eigentum an dem Grundstücke ver-
bundenen Apothekenkonzession Pr VBl. 27, 627) (Umsatzsteuer). Frei-
zulassen ist der Ubergang durch Erbgang oder im Wege des Überlassungs-
vertrages zwischen Verwandten auf= und absteigender Linie. 2. Auf die
Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe der Gastwirtschaft,
Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus
(Schankkonzessionssteuer). 3. Auf das Halten von Hunden.
(Vgl. hierzu AusfBest. 29. 9. 06 MBl. 277. Anlage 1, 2, 3 [Muster-
steuerordnungen), ferner M. 28. 07 MBl. 91 MV. 12. 3. 07 MBl.
119 (OVG. 6. 1. 10 MBl. 74) (Schankkonzessionssteuer). Eine Ab-
stufung der indirekten Steuer insbesondere nach Kreisteilen, nicht aber
deren völlige Freilassung ist zulässig. Die Steuerordnungen müssen vom
Kreistag erlassen werden. Übertragung auf den Kreisausschuß ist nicht
zulässig. Sie dürfen sich keine rückwirkende Kraft beilegen. Ihre Ver-
öffentlichung ist nicht gesetzliches Erfordernis, aber ministeriell vorgeschrieben
(AusfAnw. C 1 Abs. 2). Die Veranlagung der indirekten Steuer erfolgt
durch den Kreisausschuß. Über die Rechtsmittel gegen die Heranziehung
auf die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung, auf die Mitwirkung
der Gemeinden und Gutsbezirke und auf die Strafen beziehen sich §§ 16
und 17 KAG.
d) Direkte Steuern. Die einzigen Zensiten der direkten Kreis-
steuern sind die Gemeinden und Gutsbezirke. Die Beilegung der Eigen-
schaft von Gemeinden an die Gutsbezirke enthält eine Ausnahme von dem
sonstigen Recht. Eine direkte Heranziehung anderer juristischer und
physischer Personen ohne Vermittelung der Gemeindebesteuerung erfolgt
nach §7 Abs. 6 bei den Personen, die nicht Gemeinde, wohl aber kreis-
steuerpflichtig sind (Mitglieder des königlichen und Hohenzollernschen Hauses,
Standesherrn unnd hinsichtlich des Ansiedlungsfiskus. Eine unterschied-
liche Behandlung der Gemeinden= und Gutsbezirke sindet aber darin statt, daß
in den Gutsbezirken auch die Unterverteilung der Steuern auf die Bezirks-
angehörigen vorgenommen wird (durch den Kr Aussch. §§ 13, 14). Während
in den Gemeinden die Unterverteilung lediglich den Gemeinden überlassen
ist (§ 12). Eine Veranlagung durch den Kreisausschuß findet aber auch
in den Gemeinden statt, soweit eine Steuerart in einer Gemeinde nicht
zu den Gemeindeabgaben herangezogen wird und bei der unten zu be-
sprechenden Grundwertsteuer (§ 7 Abs. 4, § 8).
Der Bedarf an direkten Steuern wird nach Abzug der oben erwähnten
unmittelbar aufzubringenden Steuer (§ 7 Abs. 6) auf die Gemeinden-
und Gutsbezirke verteilt (Kontingente) (§ 11). Als Maßstab für die Ver-
teilung der Kreissteuern auf die Verbände dient das Soll der Ein-
kommensteuer und der vom Staate veranlagten Realsteuer einschließlich
der Betriebssteuer, wie es der Gemeindebesteuerung zugrunde zu legen
ist. Auch wo besondere Steuern in der Gemeinde erhoben werden, wird