Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

344 Kreisabgaben. 
nicht das Soll dieser, sondern das Soll der staatlich veranlagten Steuern 
zugrunde gelegt. Maßgebend für die Verteilung ist das Steuersoll des 
dem jedesmaligen Etatsjahre vorangegangenen Rechnungsjahres nach dem 
Stande des ersten Januar und zwar unter Berücksichtigung der bis zu 
diesem Zeitpunkt endgültig eingetretenen Berichtigungen und Veränderungen. 
Steuerbeträge, die erst nach dem ersten Januar für das Rechnungsjahr 
veranlagt werden, obwohl die Steuerpflicht schon vor diesem Zeitpunkt 
begonnen hatte, werden dem Steuersoll des nächsten Rechnungsjahres 
hinzugerechnet; Steuerbeträge, welche für Vorjahre veranlagt worden sind, 
werden dem Steuersoll des Jahres, in dem die Veranlagung erfolgt ist, 
oder dem des nächsten Rechnungsjahres hinzugerechnet, je nachdem die 
Veranlagung vor oder nach dem ersten Januar erfolgt ist (§ 7 Abs. 5). 
Ein Hilfsmittel gegen Schädigungen der Gemeinden oder Gutsbezirke 
durch Ausfälle gibt § 15 (Erstattung des Mehrbetrages des Ausfalls als 
10 % durch den Kreis). 
Die Verteilung des durch die Grund= und Gebäudesteuer auf- 
zubringenden Teiles des Kreissteuerbedarfs kann auch dadurch ersetzt 
werden, daß der Kreis eine Grundwertsteuer erhebt (§ 8). Diese Grund- 
wertsteuer kann sich auf den gemeinen Wert oder den Ertragswert stützen. 
Für land= und forstwirtschaftlich dauernd benutzte Grundstücke soll in der 
Regel der Reinertrag zugrunde gelegt werden, den die Grundstücke nach 
ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirt- 
schaftung nachhaltig gewähren. Über die Erhebung der Grundwertsteuer 
beschließt der Kreistag mittels Erlasses einer Steuerordnung. Die Steuer 
wird vom Kreisausschuß veranlagt (Hierzu AusfAnw. D. 2). 
e)Verteilung des Steuerbedarfs auf die Steuerarten. 
Hierfür bestimmt § 9, daß die Realsteuer in der Regel mit dem gleichen 
Prozentsatz wie die Einkommensteuer belastet werden soll. Das gemäß 
einer Grundwertsteuer zu erhebende Steuersoll ist nach der Steuersumme 
zu bemessen, mit der die Grund= und Gebäudesteuer im Kreise heran- 
gezogen werden darf. « 
Kommt eine Veranstaltung nicht allen Kreisteilen in gleichem Maße 
zugute, so kann eine Mehr- oder Minderbelastung der Kreisteile bei der 
Verteilung des direkten Steuerbedarfs erfolgen (8 10). 
t) Rechtsmittel. Ein Einspruch gegen die Veranlagung durch 
den Kreis kommt in Betracht a) bei den nach § 7 Abs. 6 besonders zu ver- 
anlagenden Personen, b) bei der Heranziehung zur Kreissteuer in den 
Gutsbezirken (§ 14). Gegen die Verteilung der Kreissteuern steht nur 
den Gemeinden und den Gutsbezirken der Einspruch zu. Durch ihn kann 
aber die Veranlagung der einzelnen Steuerbeträge nur angegriffen werden, 
soweit eine in der Gemeinde nicht erhobene Steuerart (§ 7 Abs. 4) oder 
die Grundwertsteuer vom Kreise veranlagt ist. Der Einspruch ist binnen 
4 Wochen beim Kreisausschuß anzubringen; gegen den Beschluß findet 
binnen 2 Wochen die Klage beim Bezirksausschuß, dagegen Revision beim 
OV. statt (6 11). 
Für die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung von Kreis- 
abgaben gelten §§ 87, 88, 90 KAG. Die Gemeinden= und Gutsbezirke 
sind zur Wahrnehmung örtlicher Geschäfte der Veranlagung und Erhebung
	        
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