Provinzialordnung. Provinzialabgaben. 347
polizeilichen Aufsicht über die Provinzialanstalten und die Schulaufsicht
über die Provinzial-Zwangserziehungsanstalten ist dem Geschäftskreise des
Oberpräsidenten überwiesen (Allerh. Erl. 12. 5. 97, GS. 227), ebenso
die Schulaufsicht über die Idiotenanstalten (Allerh. Erl. 10. 7. 06
GS. 371).
Erwähnt seien noch die G. 30. 4. 73 GS. 187 und 8. 7. 75 GS. 497,
betr. die Dotation der Provinzial= und Kreisverbände.
Sie hatten hauptsächlich den Zweck, aus Staatsfonds die Provinzen
für die Übernahme bisheriger Staatslasten, insbesondere der Chaussee-
Unterhaltung zu entschädigen; dazu V. 12. 9. 77 GS. 227 betr. Ver-
teilung. Den Provinzialverbänden sind ferner durch G. 2. 6. 02 GS.
167 zur Erleichterung der Armen-, Wege= und Brückenbau= bzw. Unter-
haltungslasten Renten aus Staatsmitteln überwiesen; dazu V. 22. 6. 02
. 258 betr. Verteilung. Ausf#f. 5. 7. 02 MBl. 147.
D. Provinzialabgaben.
Die Provinzialabgaben beschränken sich auf Gebühren und Beiträge
und direkte Steuern (§ 21 Kr. und PA##. Der Grundsatz der Subsi=
diarität der Steuern und der Rentabilität gewerblicher Unternehmungen gilt
auch hier (§§ 22, 23). Über die Erhebung der Gebühren und Beiträge
beschließt der Provinziallandtag. Ihre Festsetzung kann dem Provinzial-
ausschuß übertragen werden (§ 24). Im übrigen gilt dasselbe wie für
die Kreisgebühren. Einspruch und Klage § 31.
Die Provinzialsteuern müssen von den Stadt= und Landkreisen auf-
gebracht werden (§ 29). Als Maßstab der Verteilung gilt auch hier
das Steuersoll des vorhergehenden 1. Januar (§ 25). Realsteuern und
Einkommensteuern sind mit dem gleichen Prozentsatz heranzuziehen (§ 26).
Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreise ist (wie nach § 10 für
einzelne Kreisteile zulässig) (§ 27). Den Steuerbedarf stellt der Provinzial-
landtag fest. Die Verteilung nimmt der Provinzialausschuß vor (Be-
kanntmachung durch die Amtsblätter, Einspruchsfrist 4 Wochen; gegen den
Beschluß des Provinzialausschusses Klage beim OVG. Einspruch und
Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28). § 30 enthält eine be-
sondere Vorschrift für Hessen-Nassau. Nach § 32 beginnt das Rechnungs-
jahr für den Haushalt des Provinzialverbandes mit dem 1. April und
endet am 31. März.
Der Genehmigung des Ministers des Innern bedarf 1. die Fest-
setzung von Beiträgen, 2. die ausschließliche Belastung und die Mehr-
und Minderbelastung einzelner Kreise. Die Erhebung von Provinzial-
steuern in einem Betrage, der 25% des ihnen zugrunde liegenden Steuer-
solls übersteigt, bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern und
des Finanzministers (§ 33).
IV. Beamte.
I. Begriff und Stellung der Beamten. Die Begriffe
Staatsdiener und Beamter decken sich nicht (OVG. 20, 126). Auch nach
Entziehung des Amtes bleiben die zur Disposition gestellten oder einst-
weilen in den Ruhestand Versetzten Beamte.