Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Beamte (Verschiedene Arten der Beamten). 349 
52, 320, s. dazu RGer. 18, 175, angenommen hatte — sondern auf 
einem öfentlich rechtlichen Dienstverhältnis, das die Ausübung öffentlich 
rechtlicher Funktionen zum Gegenstande hat. Daß für den Beamten 
daraus vermögensrechtliche Ansprüche entstehen, ändert daran nichts s. 
Rer. 37, 243. » 
„Die Eigenschaft eines Beamten wird erworben durch die Übertragung 
eines Amtes, d. h. eines durch das öffentliche Recht begrenzten Kreises 
von Geschäften, in dem Organismus des Reiches, des Staates, der öffent- 
lichen Gemeinden, Verbände oder Korporationen seitens der zuständigen 
Person oder der zuständigen Behörde und durch den Abschluß eines 
Dienstvertrages, welcher bezüglich des Amtes ein Gewaltverhältnis be- 
gründet, vermöge dessen der Gewalthaber zum Schutze und zur Gewährung 
des zugesicherten Diensteinkommens verpflichtet ist, der Angestellte aber in 
eine besondere Gehorsams-, Treue= und Dienstpflicht gegenüber dem Ge- 
walthaber tritt.“ Vgl. auch RGer. 53, 427. 
Die über den Begründungsakt des Beamtenverhältnisses bei städti- 
schen Beamten zwischen OVG. und Ner. hervorgetretene Meinungs- 
verschiedenheit ist durch KBG. aus der Welt geschafft (s. S. 290, 352.) 
II. Verschiedene Arten der Beamten. 
Man unterscheidet 
A. Militär= und Zivil-Beamte. Von den letzteren ist im folgen- 
den vornehmlich zu handeln. Zu den ersteren, im engeren Sinne, gehören 
die Intendantur-Beamten, Militär-Geistlichen, Militärjustizbeamten usw. 
Staatsbeamte sind aber auch, außer diesen „Militärbeamten“, alle Personen, 
welche dem berufsmäßigen Militärdienste angehören (Offiziere und 
Unteroffiziere, Militärärzte), nicht aber diejenigen anderen Militärpersonen, 
welche ihre Militärpflicht erfüllen. Militärbeamte sind Reichs- 
beamte, denn die Heeresverwaltung ist Reichsverwaltung, Offiziere 
sind dagegen mit Ausnahme der vom Kaiser ernannten: Landesstaats- 
diener, denn das deutsche Heer ist ein Kontingentsheer. 
Militärbeamte sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in der 
Anlage zum MStG#B.: „Alle im Heere und in der Marine, sowie bei 
den Schutztruppen für das Bedürfnis des Heeres oder der Marine oder 
der Schutztruppen dauernd oder auf Zeit Angestellten nicht zum Soldatenstande 
gehörenden und unter dem Kriegsminister oder dem Staatssekretär des 
Reichsmarineamts stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. 
Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere, alle anderen untere 
Militärbeamte.“ Die Militärbeamten gehören zu den Militärpersonen, 
nicht aber zu den Personen des Soldatenstandes. — Zivilbeamte der 
Militärverwaltung sind keine Militärbeamten und haben keinen Militär- 
rang; sie unterstehen ausschließlich dem RB., während für die Militär- 
beamten in disziplinarrechtlicher Beziehung Sondervorschriften bestehen. 
Für Schutztruppenbeamte s. Kolonialbeamten G. 8. 6. 10 RGl. 881, 
40 
  
Besondere Vorschrifte für alle Militärpersonen: Schutz gegen 
Tätlichkeit und Beleidigung wie für die Beamten (StrGB. 8§ 113, 4 
Bei Zivilprozessen Gerichtsstand im Garnisonort, RMilG. 2. 5. 74, mit 
Ergänz G. 6. 5. 80 in neuer Fassung publiziert, § 39, 8PO. § 14 f.).
	        
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