BGB. Einwilligung. Fristen. Termine. 17
Dritte den Mangel beanstandet; 2. wenn der Gegner trotz Kenntnis des
Mangels einverstanden war, zu verhandeln; 3. wenn ein einseitiges Rechts—
geschaft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
Einverständnis vorgenommen wird. Es kommen dann die Vorschriften
über Verträge zur Anwendung (§5 180). Der vollmachtlose Vertreter
haftet (ebenso wie HGB. § 61) im Fall der Nichtgenehmigung des Ver-
trages dem Dritten nach dessen Wahl persönlich entweder auf Erfüllung
oder auf Schadensersatz, falls er gewußt hat, daß er keine Vertretungs-
macht hatte. Hatte er dies nicht gewußt (z. B. aus Irrtum), so haftet
er für das sog. negative Vertragsinteresse s. oben S. 11; er haftet
überhaupt nicht, wenn er, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ohne
Zustimmung seines Vertreters gehandelt hatte, oder wenn der Dritte den
Mangel der Vetretungsmacht kannte oder kennen mußte (§ 179). Den
Beweis seiner Vertretungsmacht hat der vollmachtlose Vertreter zu er-
bringen (§ 179 Abs. 1).
3. Der Vertreter darf weder im eigenen Namen noch als Ver-
treter beider Teile mit sich selbst Rechtsgeschäfte vornehmen; zulässig ist es
nur, wenn es dem Vertreter ausdrücklich durch Rechtsgeschäft (Vollmacht)
oder durch Gesetz besonders gestattet ist (z. B. § 1409, wenn die Frau
als Vormund des Mannes sich die ehemännliche Einwilligung erteilt) oder
wenn das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlich-
keit besteht (§ 181).
VI. Titel. Einwilligung. Genehmigung (§88 182—185).
Einwilligung ist die vorherige, Genehmigung die nachträgliche
Zustimmung zu einem Vertrage oder zu einem einseitigen, empfangs-
bedürftigen Rechtsgeschäft, damit seine Wirksamkeit eintrete. Die an die
Form des Rechtsgeschäfts nicht gebundene Genehmigung hat im Zweifel
rückwirkende Kraft, aber unbeschadet der inzwischen über den Gegenstand
des Rechtsgeschäfts getroffenen Verfügungen (§§ 182, 184); die Ein-
willigung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts gegenüber jedem der
beiden Vertragschließenden widerruflich (§ 183). —
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
trifft, wird gültig durch die Genehmigung des Berechtigten oder den späteren
Erwerb des Gegenstandes durch den Nichtberechtigten, oder wenn letzterer
von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlaßverbindlich-
keiten unbeschränkt haftet (§ 185).
Vierter Abschnitt. Fristen. Termine (88 186—198).
Die Bestimmungen des BGB. gelten für alle in Gesetzen, gericht-
lichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist= und Termins-
bestimmungen.
Die kleinste Einheit ist der Tag; beginnt die Frist im Laufe des
Tages, so wird der Tag des Beginns nicht mitgerechnet; fällt Frist= und
Taganfang zusammen (läuft also die Frist von Mitternacht an), so rechnet
der Tag mit, das letztere gilt auch vom Geburtstag bei Berechnung des
Lebensalters (6 187). Das Ende der Frist fällt mit dem Ablauf des
Zelle, Handbuch. 6. Aufl.