Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

350 Beamte (Militärbeamte, Reichs= und Landesbeamte). 
Zwangsvollstreckungen sind der Militärbehörde anzuzeigen und in Militär- 
Dienstgebäuden nur von dieser vorzunehmen (8PO. 8§ 752, 790). Wegen 
Beschränkung im Gegenstande bei der Zwangsvollstreckung gegen Offiziere 
und Militärbeamte s. unten VI; wegen der Pensionen und Hinterbliebenen- 
Versorgung XII und XIII wegen der Privilegien der Militärpersonen in 
bezug auf Besteuerung, Errichtung von Testamenten usw. s. Register 
unter „Militärpersonen.“ Zur Verheiratung und zum Gewerbebetrieb ist 
für Militärpersonen die Genehmigung ihrer Vorgesetzten erforderlich 
(RMil . 8§ 40, 43); für Geistliche die des Feldpropstes (Erl. 11. 2. 93, 
Kirchl. G. u. VBl. 5). Teilnahme an politischen Vereinen und Versamm- 
lungen ist ihnen untersagt; das Wahlrecht in betreff der Reichs= und der 
einzelnen Landesvertretungen ruht für sie (mit Ausnahme der Militärbeamten) 
(RMilG., § 49). — In Strafsachen besteht für die Militärpersonen 
eine eigene Gerichtsbarkeit (RMil G. § 39), s. Absch. VI. — Für die 
richterlichen Militärbeamten ist ein besonderes Disziplinargesetz 1. 12. 98 
RGBl. 1297 ergangen. Der Erlaß 6. 1. 97 (Reichsanz. Nr. 4) 
betr. Ehrengerichte der Offiziere schreibt vor, daß der Ehrenrat grund- 
sätzlich bei dem Austrag von Ehrenhändeln mitwirken soll; er hat, wenn 
alle Beteiligten Offiziere sind, ausschließlich das Weitere zu veranlassen; 
Anzeigepflicht für die betr. Offiziere; Verpflichtung alle weiteren eigenen 
Schritte zu unterlassen. Der Ehrenrat kann 1. Ausgleichsvorschläge 
machen, 2. ein ehrengerichtliches Verfahren für nötig erklären oder 3. fest- 
stellen, daß eine Ehrverletzung nicht vorliegt. Gegen 1 und 3 Berufung 
an höchste Stelle möglich. Auch bei Beteiligung von Nichtoffizieren An- 
zeigepflicht für den betr. Offizier an den Ehrenrat, der auch hier vermitteln 
soll. (Allerh. Erlaß vom 1. 1. 97 zur Verordnung über Ehrengerichte 
2. 5. 74). Allerh. O. betreffend Erledigung von Ehrenhändeln zwischen 
Offizieren verschiedener deutscher Kontingente 18. 11. 07 Armee VBl. 452 
26. 1. 09 das. 35. 
B. Reichs= und Landesbeamte. Das Reich als Bundesstaat 
ist ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Rechtsgebilde und steht als 
solches neben den Bundesstaaten, aus denen es sich zusammensetzt. Zur 
Verwaltung der ihm übertragenen Angelegenheiten hat es demnach auch 
seine eigenen Beamten (S. 239 f.). Es kann sich aber auch zur Er- 
ledigung seiner Aufgaben der Landesbeamten bedienen, entweder so, daß die 
Verwaltung völlig den einzelnen Bundesstaaten überlassen ist (Zoll= und 
Steuerverwaltung) und das Reich lediglich die ihm zukommenden Einnahmen 
erhält, oder daß zwar die Verwaltungsbehörden Reichsbehörden sind, im 
gewissen Umfange aber die Organe dieser Behörden von den Landes- 
regierungen ernannt werden. Ist die Verwaltung überhaupt keine Reichs- 
verwaltung, sondern besorgt sie nur Geschäfte des Reiches, während sie 
ausschließlich von der Landeszentralbehörde ressortiert wie die Zollver- 
waltung, die Reichsschuldenverwaltung (Hauptverwaltung der preußischen 
Staatsschulden), so sind die Beamten nur Landesbeamte. Reichsbeamte 
sind dagegen alle vom Kaiser angestellten Beamten und diejenigen (Landes-) 
Beamten, die nach der Vorschrift des RV. den Anordnungen des Kaisers 
Folge zu leisten verpflichtet sind. Die letzteren nennt man mittelbare 
Reichsbeamte. Zu dieser Klasse gehören die nicht vom Kaiser ernannten 
 
	        
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