350 Beamte (Militärbeamte, Reichs= und Landesbeamte).
Zwangsvollstreckungen sind der Militärbehörde anzuzeigen und in Militär-
Dienstgebäuden nur von dieser vorzunehmen (8PO. 8§ 752, 790). Wegen
Beschränkung im Gegenstande bei der Zwangsvollstreckung gegen Offiziere
und Militärbeamte s. unten VI; wegen der Pensionen und Hinterbliebenen-
Versorgung XII und XIII wegen der Privilegien der Militärpersonen in
bezug auf Besteuerung, Errichtung von Testamenten usw. s. Register
unter „Militärpersonen.“ Zur Verheiratung und zum Gewerbebetrieb ist
für Militärpersonen die Genehmigung ihrer Vorgesetzten erforderlich
(RMil . 8§ 40, 43); für Geistliche die des Feldpropstes (Erl. 11. 2. 93,
Kirchl. G. u. VBl. 5). Teilnahme an politischen Vereinen und Versamm-
lungen ist ihnen untersagt; das Wahlrecht in betreff der Reichs= und der
einzelnen Landesvertretungen ruht für sie (mit Ausnahme der Militärbeamten)
(RMilG., § 49). — In Strafsachen besteht für die Militärpersonen
eine eigene Gerichtsbarkeit (RMil G. § 39), s. Absch. VI. — Für die
richterlichen Militärbeamten ist ein besonderes Disziplinargesetz 1. 12. 98
RGBl. 1297 ergangen. Der Erlaß 6. 1. 97 (Reichsanz. Nr. 4)
betr. Ehrengerichte der Offiziere schreibt vor, daß der Ehrenrat grund-
sätzlich bei dem Austrag von Ehrenhändeln mitwirken soll; er hat, wenn
alle Beteiligten Offiziere sind, ausschließlich das Weitere zu veranlassen;
Anzeigepflicht für die betr. Offiziere; Verpflichtung alle weiteren eigenen
Schritte zu unterlassen. Der Ehrenrat kann 1. Ausgleichsvorschläge
machen, 2. ein ehrengerichtliches Verfahren für nötig erklären oder 3. fest-
stellen, daß eine Ehrverletzung nicht vorliegt. Gegen 1 und 3 Berufung
an höchste Stelle möglich. Auch bei Beteiligung von Nichtoffizieren An-
zeigepflicht für den betr. Offizier an den Ehrenrat, der auch hier vermitteln
soll. (Allerh. Erlaß vom 1. 1. 97 zur Verordnung über Ehrengerichte
2. 5. 74). Allerh. O. betreffend Erledigung von Ehrenhändeln zwischen
Offizieren verschiedener deutscher Kontingente 18. 11. 07 Armee VBl. 452
26. 1. 09 das. 35.
B. Reichs= und Landesbeamte. Das Reich als Bundesstaat
ist ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Rechtsgebilde und steht als
solches neben den Bundesstaaten, aus denen es sich zusammensetzt. Zur
Verwaltung der ihm übertragenen Angelegenheiten hat es demnach auch
seine eigenen Beamten (S. 239 f.). Es kann sich aber auch zur Er-
ledigung seiner Aufgaben der Landesbeamten bedienen, entweder so, daß die
Verwaltung völlig den einzelnen Bundesstaaten überlassen ist (Zoll= und
Steuerverwaltung) und das Reich lediglich die ihm zukommenden Einnahmen
erhält, oder daß zwar die Verwaltungsbehörden Reichsbehörden sind, im
gewissen Umfange aber die Organe dieser Behörden von den Landes-
regierungen ernannt werden. Ist die Verwaltung überhaupt keine Reichs-
verwaltung, sondern besorgt sie nur Geschäfte des Reiches, während sie
ausschließlich von der Landeszentralbehörde ressortiert wie die Zollver-
waltung, die Reichsschuldenverwaltung (Hauptverwaltung der preußischen
Staatsschulden), so sind die Beamten nur Landesbeamte. Reichsbeamte
sind dagegen alle vom Kaiser angestellten Beamten und diejenigen (Landes-)
Beamten, die nach der Vorschrift des RV. den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten verpflichtet sind. Die letzteren nennt man mittelbare
Reichsbeamte. Zu dieser Klasse gehören die nicht vom Kaiser ernannten