Beamte (Reichsbeamte, mittelbare und unmittelbare Staatsbeamte). 351
mittleren und unteren Post- und Telegraphenbeamten (Art. 50 Abs. 3
RV.), mit Ausnahme der Post- und Telegraphenbeamten in Bayern und
Württemberg, und die nicht vom Kaiser ernannten Militärbeamten. Die
Dienstverhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten sind
durch das Reichsbeamtengesetz v. 31. 3. 73 in der Fassung vom 18. 5. 07
RGGBl. 245 geregelt (abgekürzt: RBG.). Hierzu V. betreffend Zu-
ständigkeit der Reichsbehörden zur Ausf. d. G. 23. 11. 74; 7. 8. 88;
27. 12. 99 Rl. 730, 14. 5. 01 Rl. 173; 10. 2. 04 RGl. 157,
1. 6. 06 RGBl. 732; 24. 4. 08 Rl. 159. Das RBG. und das
Beamtenhinterbliebenengesetz findet nach § 1 des Kolonialbeamtengesetzes
8. 6. 10 REl. 881 auch auf die Beamten in den Schutzgebieten An-
wendung, soweit das Kolonial B. nichts anderes bestimmt. An die Stelle
des Reiches tritt das Schutzgebiet. Der unmittelbare Reichsdienst und
der Dienst in einem anderen Schutzgebiete steht dem Dienste in einem
anderen Bundesstaate gleich. Die Kolonialbeamten sind also unmittelbare
Reichsbeamte. Das RBWG. findet auch nach § 28 RBG. vom 14. 3. 75
auch auf die Reichsbankbeamten Anwendung, die übrigens nach der Recht-
sprechung des R. überhaupt trotz der juristischen Persönlichkeit der Reichs-
bank als unmittelbare Reichsbeamte anzusehen sind (RGer. 36, 145; 45,
126), hierzu Kais. V. 4 11. 07 Rl. 742. Weiter findet das RBG.
auch auf die Reichstagsbeamten und die Landesbeamten in Elsaß-Loth-
ringen Anwendung (vgl. G. 31. 5. 98 Gl. f. E.-L. 51; 6. 6. 00
GBl. 105; 19. 10. 07 GBl. 113), sie sind aber nach der Rechtsprechung
O. keine unmittelbaren R. Beamten (OVG. 50, 125).
C. Unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte (§ 69 ALR.
II 10). Unter den letzteren versteht man solche, welche zwar berufen sind,
als Organe der Staatsgewalt unter öffentlicher Autorität für die Zwecke
des Staates zu wirken, welche aber ihre Tätigkeit nicht dem Staate un-
mittelbar, sondern einer dem Staate untergeordneten, organisch in seine
Verfassung eingreifenden Korporation widmen (z. B. Kommunalbeamte;
auch die Beamten der Vorstände der kaufmännischen Korporationen gehören
hierher OVG. 16. 155). Die Beamten der Berufsgenossenschaften und
die von den Vorständen der Landesversicherungsanstalten Angestellten ge-
hören nicht hierher (OVG. 20, 38 u. 24, 69). Kirchenregimentliche
Beamte find ebensowenig mittelbare als unmittelbare Staatsbeamte (OVG.
20, 451).
Eine Zwischenstellung nehmen die Standesbeamten (RG. 6. 2. 75,
RGBl. 23 dazu EBGB. Art. 46, AusfAnw. 25. 3. 99, Rl. 225)
ein; sie werden jederzeit widerruflich vom Oberpräsidenten bestellt (Bek.
1. 12.75 MBl. 275); wenn der Standesamtsbezirk mit dem Gemeindegebiet
zusammenfällt, nimmt der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) oder ein von
der Gemeinde mit staatlicher Genehmigung angestellter Beamter in der
Regel die Standesamtsgeschäfte wahr. Die Kosten des Standesamtes
werden regelmäßig von der Gemeinde getragen. — Eine ähnliche Stellung
haben die Schiedsmänner (SchiedsmannsO. 29. 3. 79, GS. 321), denen
Sühneversuche bei Beleidigungen, Körperverletzungen und streitigen ver-
mögensrechtlichen Ansprüchen obliegen. In der Regel bildet jede Gemeinde
einen Schiedsmannsbezirk. Die Schiedsmänner werden von der Gemeinde-