Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

352 Beamte (Diensteid; Anstellung). 
vertretung, in zusammengesetzten Bezirken von der Kreisvertretung gewählt; 
sie werden vom Landgerichtspräsidenten bestätigt. Die sächlichen Kosten 
des Schiedsmannsamtes haben die Gemeinden zu tragen, das Amt selbst 
ist im übrigen Ehrenamt. 
III. Beginn der Amtseigenschaft. Anstellungsurkunde ist vor- 
geschrieben für Reichsbeamte (§ 4 RBG. dazu V. 23. 11. 74, 9. 8. 96. 
und 4. 10. 07 (Landesbeamte der Schutzgebiete)h Für preuß. Staats- 
beamte ist eine Anstellungsurkunde üblich, aber nicht Bedingung (Rer. 
37, 226, Gruchot 31, 1114). Dies bezieht sich aber nur auf unmittel- 
bare Staatsbeamte, und auch diesen wird in der Regel eine Anstellungs- 
urkunde erteilt. Etatsvorschriften 31. 3. O0 JIM Bl. 300 Nr. 36 und 
dazu MV. 8. 11. 02 JMl. 264, ferner M. 9. 6. 02 Ml. 101 
u. ME. 22. 12. 02 EuBl. 554. Für preußische Kommunalbeamte ist 
die Aushändigung der Anstellungsurkunde wesentliches Erfordernis. KBG. 
§ 1 oben S. 290 und dazu ME. 3. 12. 02 betr. Anstellungsurkunde für 
besoldete Magistratsmitglieder und MV. 12. 5. 03 Ml. 122). 
IV. Diensteid. Er ist kein wesentliches Erfordernis für die Be- 
gründung des Beamtenverhältnisses. Für Reichsbeamte § 3 RBG. V. 
29. 6. 71 RE#l. 303, betr. den Diensteid der unmittelbaren Reichs- 
beamten; V. 6. 12. 00 RGl. 1035 für die Mitglieder des Reichs- 
militärgerichts. Für die Mitglieder des Reichsinvalidenfonds § 12 G. 
23. 5. 73 Röl. 117; V. 4. 9. 92 (Landesbeamte in den Schutzgebieten). 
Für preußische Beamte V. 6. 5. 67 GS. 715 betr. die Form der 
Diensteide. Der Diensteid ist auch von den Unbesoldeten und den auf 
Probe und zeitweise Angestellten zu leisten. ME. 21. 3. 82 Ml. 139; 
29. 5. 43 JMBl. 143; 12. 10. 67 Ml. 267. Einführung in die 
neuerworbenen Landesteile, Beschluß des Staatsministeriums 31. 10. 67 
Ml. 326. 
V. Anstellungsbedingungen. Für alle Reichs= und Landes- 
beamten gilt der Grundsatz des Res. 3. 7. 69, daß die Befähigung zur 
Bekleidung öffentlicher Amter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein 
soll. Ferner Art. 3 RV., wonach für alle Deutschen ein gemeinsames 
Indigenat besteht und jeder Angehörige eines Bundesstaates in allen 
Bundesstaaten als Inländer zu behandeln und —.. „zu allen öffent- 
lichen Amtern wie die Inländer zuzulassen“ ist. Im übrigen kennt das 
Reichsrecht keine allgemeinen Vorschriften. Für Preußen ist außerdem 
noch grundlegend Art. 4 preuß. Verf.: „die öffentlichen Amter sind unter 
Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu 
Befähigten gleich zugänglich", Art. 47 Pr V.: „Der König besetzt alle 
Stellen im Heere sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, soweit 
nicht das Gesetz ein anderes verordnet“ § 70 ALR. II 10: „Es soll 
niemandem ein Amt aufgetragen werden, der sich dazu nicht hinlänglich 
qualifiziert und Proben seiner Geschicklichkeit abgelegt hat“; wer wissentlich 
einer untauglichen Person ein Amt anvertraut, ist für alle daraus ent- 
stehenden Schäden verhaftet (§ 75 das.). Die besonderen Bedingungen 
für die Anstellung in einem bestimmten Ressort bildet der Nachweis der 
Befähigung. Allgemein gilt für alle Beamten, daß die Anstellung ein 
 
	        
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