Besondere Rechte der Beamten. 353
Recht der Krone und niemandem ein Recht gerade auf eine bestimmte
Stelle gegeben ist.
VI. Besondere Rechte der Beamten. Sie bedürfen keines
Urlaubs zum Eintritt in den Land- und den Reichstag (Preuß. Verf.
Art. 78; RV. Art. 21; für den Eintritt der Reichsbeamten in den Landtag
eines Einzelstaats, vgl. Reichstags-Drucks. 07 S. 1598), ebensowenig bei
Erfüllung sonstiger staatsbürgerlicher Pflichten (Geschworenendienst, Kontroll-
versammlungen u. dgl.); aber sie müssen die Behinderung ihrem Vor-
gesetzten anzeigen, damit er die Dauer kontrollieren und die Vertretung
regeln kann (OW. 16, 399; Gruchot 28, 1111). Mehrere Klassen:
die ohne Disziplinarverfahren in den Ruhestand zu Versetzenden (siehe
unten unter XIV 2B), ferner Minister, richterliche und Staatsanwaltschafts-
beamte, gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte, Religionsdiener,
Volksschullehrer, aktive Militärpersonen, ferner in Preußen namentlich die
Mitglieder des OVG. und die ständigen Mitglieder des Bz Aussch. sind von
der Berufung zum Schöffen- und Geschworenendienst befreit (GVG. F 34,
85 pr. A. dazu 24. 4. 78 § 33°, 44). — Beamte können bei Ver-
setzung ihrer Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
kündigen (BGB. § 570 f. oben S. 41). Bei Zwangsvollstreckungen
gegen Beamte und deren Hinterbliebenen sind der Pfändung nicht unter-
worfen: a) die zur Verwaltung des Dienstes erforderlichen Gegenstände
und anständige Kleidung, b) ein Geldbetrag, welcher den der Pfändung
nicht unterworfenen Teil des Diensteinkommens oder der Pension (siehe
unter d) für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der
Gehalts= und Pensionszahlung gleichkommt, c) die Pension der Witwen
und Waisen, deren Bezüge aus Witwen= und Waisenkassen, Erziehungs-
gelder, Studienstipendien, die Gnadenvierteljahre der Hinterbliebenen der
Reichsbeamten (§ 69 RBW.), d) die Verstümmelungs-, Alters= und Tropen-
zulagen der Offiziere und Militärbeamten (OffizP Ges. 31. 5. 06 § 37),
s. S. 362 f., die Gnadenbezüge aus dem RInvFonds (über diesen s. Ges.
23. 5. 73; 11. 5. 77; 2. 6. 78); 9. 6. 06; 1. 6. 09 Rl. 469; Art. 3
§5 1 Abs. 2 Ges. 22. 5. 95 RGl. 237; 8 5 Ges. 1. 7. 99 RGBl. 889
und zwar diese Bezüge gänzlich, ferner das Diensteinkommen und die
Pension aller Beamten; jedoch ist hier ein Drittel des die Summe von
1500 Mk. übersteigenden Betrages pfändbar und die Unpfändbarkeit fällt
ganz fort, wenn es sich um Unterhaltsbeiträge für die Verwandten, den
Ehegatten und ein uneheliches Kind des Schuldners, sowie um laufende
öffentliche Abgaben und Diseziplinarstrafen handelt, e) die Einkünfte zur
Bestreitung eines Dienstaufwandes, der Servis der Offiziere und Militär-
beamten (§ 811, 850 ZPO., § 46 V. 15. 11. 99). Der vorstehende
gedachte Schutz des Gehaltes uism. gegen Beschlagnahme gilt nach § 394
BGB. auch für den Fall, wenn die Behörde das von ihr zu zahlende
mit einer Schuld aufrechnet, die sie von dem Beamten oder Pensionär
einzufordern hat, sofern die Landesgesetze nicht die Aufrechnung zulassen.
Hierzu ist aber eine Spezialbestimmung erforderlich, nicht allgemeine Vor-
schriften des früheren Landesrechts, die die Aufrechnung auch gegenüber
unpfändbaren Forderungen allgemein zuließen (RGer. 55, 1). Die Vor-
schriften des §§ 51 ff. preuß. Disz G. u. f. Reichsbeamte RBG. §§ 128—130
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 23