Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Besondere Rechte der Beamten. 353 
Recht der Krone und niemandem ein Recht gerade auf eine bestimmte 
Stelle gegeben ist. 
VI. Besondere Rechte der Beamten. Sie bedürfen keines 
Urlaubs zum Eintritt in den Land- und den Reichstag (Preuß. Verf. 
Art. 78; RV. Art. 21; für den Eintritt der Reichsbeamten in den Landtag 
eines Einzelstaats, vgl. Reichstags-Drucks. 07 S. 1598), ebensowenig bei 
Erfüllung sonstiger staatsbürgerlicher Pflichten (Geschworenendienst, Kontroll- 
versammlungen u. dgl.); aber sie müssen die Behinderung ihrem Vor- 
gesetzten anzeigen, damit er die Dauer kontrollieren und die Vertretung 
regeln kann (OW. 16, 399; Gruchot 28, 1111). Mehrere Klassen: 
die ohne Disziplinarverfahren in den Ruhestand zu Versetzenden (siehe 
unten unter XIV 2B), ferner Minister, richterliche und Staatsanwaltschafts- 
beamte, gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte, Religionsdiener, 
Volksschullehrer, aktive Militärpersonen, ferner in Preußen namentlich die 
Mitglieder des OVG. und die ständigen Mitglieder des Bz Aussch. sind von 
der Berufung zum Schöffen- und Geschworenendienst befreit (GVG. F 34, 
85 pr. A. dazu 24. 4. 78 § 33°, 44). — Beamte können bei Ver- 
setzung ihrer Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist 
kündigen (BGB. § 570 f. oben S. 41). Bei Zwangsvollstreckungen 
gegen Beamte und deren Hinterbliebenen sind der Pfändung nicht unter- 
worfen: a) die zur Verwaltung des Dienstes erforderlichen Gegenstände 
und anständige Kleidung, b) ein Geldbetrag, welcher den der Pfändung 
nicht unterworfenen Teil des Diensteinkommens oder der Pension (siehe 
unter d) für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der 
Gehalts= und Pensionszahlung gleichkommt, c) die Pension der Witwen 
und Waisen, deren Bezüge aus Witwen= und Waisenkassen, Erziehungs- 
gelder, Studienstipendien, die Gnadenvierteljahre der Hinterbliebenen der 
Reichsbeamten (§ 69 RBW.), d) die Verstümmelungs-, Alters= und Tropen- 
zulagen der Offiziere und Militärbeamten (OffizP Ges. 31. 5. 06 § 37), 
s. S. 362 f., die Gnadenbezüge aus dem RInvFonds (über diesen s. Ges. 
23. 5. 73; 11. 5. 77; 2. 6. 78); 9. 6. 06; 1. 6. 09 Rl. 469; Art. 3 
§5 1 Abs. 2 Ges. 22. 5. 95 RGl. 237; 8 5 Ges. 1. 7. 99 RGBl. 889 
und zwar diese Bezüge gänzlich, ferner das Diensteinkommen und die 
Pension aller Beamten; jedoch ist hier ein Drittel des die Summe von 
1500 Mk. übersteigenden Betrages pfändbar und die Unpfändbarkeit fällt 
ganz fort, wenn es sich um Unterhaltsbeiträge für die Verwandten, den 
Ehegatten und ein uneheliches Kind des Schuldners, sowie um laufende 
öffentliche Abgaben und Diseziplinarstrafen handelt, e) die Einkünfte zur 
Bestreitung eines Dienstaufwandes, der Servis der Offiziere und Militär- 
beamten (§ 811, 850 ZPO., § 46 V. 15. 11. 99). Der vorstehende 
gedachte Schutz des Gehaltes uism. gegen Beschlagnahme gilt nach § 394 
BGB. auch für den Fall, wenn die Behörde das von ihr zu zahlende 
mit einer Schuld aufrechnet, die sie von dem Beamten oder Pensionär 
einzufordern hat, sofern die Landesgesetze nicht die Aufrechnung zulassen. 
Hierzu ist aber eine Spezialbestimmung erforderlich, nicht allgemeine Vor- 
schriften des früheren Landesrechts, die die Aufrechnung auch gegenüber 
unpfändbaren Forderungen allgemein zuließen (RGer. 55, 1). Die Vor- 
schriften des §§ 51 ff. preuß. Disz G. u. f. Reichsbeamte RBG. §§ 128—130 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.