354 Rechte der Beamten. Dienstkleidung. Pflichten.
enthalten keine Zulassung der Aufrechnung, sondern setzen eine unter be—
stimmten Bedingungen eintretende Gehaltsminderung fest. Ferner sind
noch folgende Vorschriften des preußischen Rechts zu erwähnen: Bei Be—
rechnung der Einkommensteuer ist (auch für Reichsbeamte, Militärpersonen,
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten) die etwaige
Dienstaufwandsentschädigung in Abzug zu bringen. EinkStG. 19. 6. 06
8 Abs. 3. Über das Beamtenprivilegium hinsichtlich der Gemeindelasten
s. S. 317f; es gilt auch für Kreisabgaben (§ 15 Kr.= u. Prov Ab G.
Abs. 2 Satz 1). Nicht gilt es für Beamte, die kein Beamteneinkommen
haben und nur in einer Nebenverrichtung Beamteneigenschaft besitzen, wie
Angestellte der Privateisenbahnen, die als Bahnpolizisten vereidet sind
(OVG. 2, 175), wohl aber für Personen, die nur ein besoldetes Nebenamt
bekleiden (OVG. 11, 71). — Ist gegen einen nicht richterlichen Beamten,
jedoch nicht gegen Geistliche OVG. 19, 420, wegen Amtshandlungen eine
straf= oder bürgerlichrechtliche Verfolgung eingeleitet, oder wird auf Grund
des Ges. vom 1. 8. 09 GS. 691 (siehe unten) der Staat oder der
Kommunalverband in Anspruch genommen, so kann die vorgesetzte Pro-
vinzial= oder Zentralbehörde zur Vorentscheidung der Frage, ob der Beamte
sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe, den Konflikt erheben.
Das OW. entscheidet; vgl. hierzu M. 5. 7. 04 MBl. 200 (Erhebung
des Konflikts zugunsten der Staatsbaubeamten). Der Konflikt kann sogar
erhoben werden, wenn in einem wider den Beamten angestellten Zivil-
prozesse die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges rechtskräftig verworfen
wurde (OVG. 24, 415). Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf
bereits ausgeschiedene Beamte und Erben eines Beamten. Endlich sei darauf
hingewiesen, daß die Dienstentsetzung der Beamten nur durch Urteil er-
folgen kann (s. unten unter XIV), daß sie durch Einberufung zum
Militärdienste in ihrem Zivilverhältnis keinen Schaden erleiden sollen
(RMilG. 6. 5. 80 § 66), und daß sie gegen Gewalt und Beleidigung
einen besonderen gesetzlichen Schutz genießen (Str GB. §§ 113, 114, 117,
196). — Für Kolonialbeamte ist noch bestimmt (§ 10 Kol BG.), daß auf
eine ungünstige Notiz in den Personalakten eine Entscheidung nur ge-
gründet werden darf, wenn der Beamte angehört worden ist.
VII. Die Anordnung der Dienstkleidung, der Rang= und
Gradabzeichen ist in Preußen ein Hoheitsrecht der Krone. Für die Be-
amten der allgemeinen Staatsverwaltung gilt der AE. 29. 7. 89 MBl. 158.
Von älteren Bestimmungen ist zu erwähnen AE. 6. 10. 24 von Kamptz
Jahrb. 24, 32 (Erscheinen in Uniform vor dem König). Für die anderen
Ressorts, namentlich für Eisenbahn-, Bau-, Forst-, Steuer= und Zoll-
beamte sind zahlreiche Einzelverfügungen ergangen.
VIII. Besondere Pflichten der Beamten. Die Beamten sind
der gesetzlich geordneten Disziplin unterworfen. — Amtsverschwiegenheit
ist Pflicht bei allen amtlichen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer
Natur nach erforderlich oder von dem Vorgesetzten vorgeschrieben ist
(& 11 RB., KO. 21. 11. 35 GS. 237), vgl. OVG. 20. 10. 88 in
Sachen Peper wider Regierungspräsident zu Aurich; RGer Str. 28, 424).
UÜber die besondere Verschwiegenheitspflicht der Beamten des auswärtigen