Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

354 Rechte der Beamten. Dienstkleidung. Pflichten. 
enthalten keine Zulassung der Aufrechnung, sondern setzen eine unter be— 
stimmten Bedingungen eintretende Gehaltsminderung fest. Ferner sind 
noch folgende Vorschriften des preußischen Rechts zu erwähnen: Bei Be— 
rechnung der Einkommensteuer ist (auch für Reichsbeamte, Militärpersonen, 
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten) die etwaige 
Dienstaufwandsentschädigung in Abzug zu bringen. EinkStG. 19. 6. 06 
8 Abs. 3. Über das Beamtenprivilegium hinsichtlich der Gemeindelasten 
s. S. 317f; es gilt auch für Kreisabgaben (§ 15 Kr.= u. Prov Ab G. 
Abs. 2 Satz 1). Nicht gilt es für Beamte, die kein Beamteneinkommen 
haben und nur in einer Nebenverrichtung Beamteneigenschaft besitzen, wie 
Angestellte der Privateisenbahnen, die als Bahnpolizisten vereidet sind 
(OVG. 2, 175), wohl aber für Personen, die nur ein besoldetes Nebenamt 
bekleiden (OVG. 11, 71). — Ist gegen einen nicht richterlichen Beamten, 
jedoch nicht gegen Geistliche OVG. 19, 420, wegen Amtshandlungen eine 
straf= oder bürgerlichrechtliche Verfolgung eingeleitet, oder wird auf Grund 
des Ges. vom 1. 8. 09 GS. 691 (siehe unten) der Staat oder der 
Kommunalverband in Anspruch genommen, so kann die vorgesetzte Pro- 
vinzial= oder Zentralbehörde zur Vorentscheidung der Frage, ob der Beamte 
sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer 
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe, den Konflikt erheben. 
Das OW. entscheidet; vgl. hierzu M. 5. 7. 04 MBl. 200 (Erhebung 
des Konflikts zugunsten der Staatsbaubeamten). Der Konflikt kann sogar 
erhoben werden, wenn in einem wider den Beamten angestellten Zivil- 
prozesse die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges rechtskräftig verworfen 
wurde (OVG. 24, 415). Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf 
bereits ausgeschiedene Beamte und Erben eines Beamten. Endlich sei darauf 
hingewiesen, daß die Dienstentsetzung der Beamten nur durch Urteil er- 
folgen kann (s. unten unter XIV), daß sie durch Einberufung zum 
Militärdienste in ihrem Zivilverhältnis keinen Schaden erleiden sollen 
(RMilG. 6. 5. 80 § 66), und daß sie gegen Gewalt und Beleidigung 
einen besonderen gesetzlichen Schutz genießen (Str GB. §§ 113, 114, 117, 
196). — Für Kolonialbeamte ist noch bestimmt (§ 10 Kol BG.), daß auf 
eine ungünstige Notiz in den Personalakten eine Entscheidung nur ge- 
gründet werden darf, wenn der Beamte angehört worden ist. 
VII. Die Anordnung der Dienstkleidung, der Rang= und 
Gradabzeichen ist in Preußen ein Hoheitsrecht der Krone. Für die Be- 
amten der allgemeinen Staatsverwaltung gilt der AE. 29. 7. 89 MBl. 158. 
Von älteren Bestimmungen ist zu erwähnen AE. 6. 10. 24 von Kamptz 
Jahrb. 24, 32 (Erscheinen in Uniform vor dem König). Für die anderen 
Ressorts, namentlich für Eisenbahn-, Bau-, Forst-, Steuer= und Zoll- 
beamte sind zahlreiche Einzelverfügungen ergangen. 
VIII. Besondere Pflichten der Beamten. Die Beamten sind 
der gesetzlich geordneten Disziplin unterworfen. — Amtsverschwiegenheit 
ist Pflicht bei allen amtlichen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer 
Natur nach erforderlich oder von dem Vorgesetzten vorgeschrieben ist 
(& 11 RB., KO. 21. 11. 35 GS. 237), vgl. OVG. 20. 10. 88 in 
Sachen Peper wider Regierungspräsident zu Aurich; RGer Str. 28, 424). 
UÜber die besondere Verschwiegenheitspflicht der Beamten des auswärtigen 
 
	        
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