Pflichten der Beamten. 355
Amts s. 8 353a StGB. Über Post- und Telegraphenbeamte 88 354
bis 355 StGB. Zur Vernehmung als Zeuge und Sachverständiger bedarf
der Beamte bei derartigen Angelegenheiten der Genehmigung seiner vor-
gesetzten Dienstbehörde (ZPO. 5§5 376, 408, StrPO. § 53, 76). —
Jeder Beamte haftet für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen (so
ausdrücklich für Reichsbeamte § 13 RBG.). § 839 BGB. bestimmt über
die zivilrechtliche Haftung der Beamten, daß die Beamten für die vor-
sätzliche oder fahrlässige Verletzung der Amtspflicht haften, für letztere nur,
wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Ein
Richter in der Beurteilung einer Rechtssache haftet aber nur, wenn seine
Pflichtverletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Durch RE 22. 5. 1910
RGl. 798 ist die Haftung des Reiches für die in Ausübung der
öffentlichen Gewalt begangenen Handlungen der Reichsbeamten (im Sinne des
§ 1 NB.) und der Personen des Soldatenstandes (außer den bayrischen),
für die Schutzgebietsbeamten und die Angehörigen der Schutztruppen: der
Schutzgebiete geregelt. Ebenso ist auf Grund des Art. 77 EGBGB. für
Preußen das G. vom 1. 8. 09 ergangen. Nach den erwähnten Gesetzen
haftet das Reich, der Staat (die Kommunalverbände, Gutsbezirke, Amts-
bezirke, Zweckverbände) dem Verletzten an Stelle des Beamten im Umfange
des § 839 BGB. Diese Haftung tritt auch ein, wenn der Beamte dem
Verletzten dadurch einen Schaden zugefügt hat, daß er im Zustande der
Bewußtlosigkeit oder Geisteskrankheit gehandelt hat, und zwar in dem
Umfange, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Ausgeschlossen
ist die Verantwortung des Reichs usw. bei Beamten, die ausschließlich auf
den Bezug von Gebühren angewiesen sind, des preußischen Staates auch
bei solchen Amtshandlungen anderer Beamter, für welche die Beamten
eine besondere Vergütung durch Gebühren zu beziehen haben, des Reiches usw.
auch für Beamte des auswärtigen Dienstes, wenn nach einer amtlichen
Erklärung des Reichskanzlers das Verhalten des Beamten politischen oder
internationalen Rücksichten entsprochen hat. Reichsrechtlich ist ferner die
Haftung des Staates für Verschulden der Grundbuchbeamten geregelt
(§ 12 GrdbO.) hierzu Pr Ausf G. 26. 9. 99, GS. 307 § 8. Der Staat
kann gegen den schuldigen Beamten Regreß nehmen, insoweit der Beamte
nach § 839 B#B. verantwortlich ist (gegen Grundbuchbeamte in Preußen
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Handelt es sich nicht um
öffentliche Obliegenheiten der Beamten, sondern um ein Vertreten des
Staates in Privatrechtsangelegenheiten, so haftet der Staat im Umfange
des allgemeinen bürgerlichen Rechts (§ 31 BGB., §§ 872, 831 BGB.),
wegen der Konfliktserhebung in Preußen s. oben S. 354). Nach preußischem
Recht haftet auch nach ausdrücklicher Bestimmung der §§ 89—91 A#.
II 10, EGBG. Art. 78 (s. auch BGB. § 831) der Vorgesetzte für
Vernachlässigung der vorschriftsmäßigen Aufmerksamkeit und Kontrolle bei
Amtsvergehen seiner Untergebenen, jedoch nur in zweiter Reihe, wenn kein
anderes gesetzliches Mittel zum Ersatz des angerichteten Schadens vorhanden
ist. — Die Mitglieder eines Beamtenkollegiums haften als Gesamtschuldner
(§5 840 BGB.).
Beamte können Urlaub nur seitens der ihnen vorgesetzten Behörde
erhalten (für Reichsbeamte § 1 V. 2. 11. 74 RBG. § 14, KolBG. § 4;
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