Beamte (Defekte. Gehalt und Wohnungsgeld). 357
der einzelnen Ressortminister z. B. des Innern und der Finanzen 7. 4. 94
MBl. 250, für Landwirtschaft 27. 3. 96 MBl. 74. Dasselbe gilt für
die Zivilbeamten der Militärverwaltung ArmeeVerordn. 97, 161. Die
Militärbeamten dagegen bedürfen, wie alle Militärpersonen nach § 40
RMilG. der Genehmigung (AGBGB. Art. 42). Für Reichsbeamte bestehen
außer den für die Reichsmilitärbeamten bestehenden Anordnungen keine
Vorschriften. Nach 8 19 RBG. gilt das Recht des Sitzes der Behörde.
Über Defekte — über den Begriff s. OTr. 4. 2. 58 (Strieth. 29, 65) —
bei allen öffentlichen Kassen und anderen öffentlichen Verwaltungen hat
die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde in betreff des Betrages und des
ersatzpflichtigen Beamten einen motivierten Festsetzungsbeschluß zu fassen.
Er ist sofort vollstreckbar, wenn die Behörde bei Reichsbeamten die Eigen—
schaft einer höheren Reichs-, bei preußischen Beamten die einer Zentral—
oder Provinzialbehörde besitzt, sonst ist er erst von dieser zu genehmigen.
Dem Beamten steht innerhalb eines Jahres der Rekurs an die vorgesetzte
Behörde und der ordentliche Rechtsweg zu, RBWG. §§ 134 ff. und V. 24.
1. 44 GS. 52. Zur Defektenniederschlagung ist Kgl. Ermächtigung
erforderlich (§ 38 G. 11. 5. 98, GS. 77). Über die Feststellung und
den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten beschließt der BzAussch. (vgl.
S. 300 den § 76 der StO.). — Die Verpflichtung der Staatsbeamten
zur Kautionsleistung nach G. 25. 3. 73 ist durch G. 7. 3. 98 GS. 19
und die der Reichsbeamten nach Bundes G. 2. 6. 69 durch RG. 20. 2. 98
Rl. 29 aufgehoben unbeschadet der fortbestehenden Kautionspflicht der
Gerichtsvollzieher und der Reichsbankbeamten. Die Kautionspflicht der
Gemeindebeamten ist nicht berührt. Wegen der Kautionen der Sparkassen-
beamten MV. 16. 11. 09 MBl. 241.
X. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß (s. dazu EGBGB.
Art. 80, 81). Die Reichsbeamten erhalten ihr Gehalt monatlich oder
nach Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich im voraus (§ 5 RB.),
die unmittelbaren preußischen Staatsbeamten, die eine etatmäßige Stelle
bekleiden, vierteljährlich im voraus (§ 1 G. 7. 3. 08 GS. 35; AusBest.
11. 4. 08 MBl. 131). Die Gehälter sind zumeist nach Dienstaltersstufen
geregelt. Maßgebend ist für Reichsbeamte das Besoldungsgesetz vom
15. 7. 09 Rl. 573 erg. 21. 3. 10 REl. 524; Kais Erl. 24. 7. 09
RZBl. 597 (Gehaltsvorschriften) anwendbar auf Reichsbankbeamte Kais. V.
30. 3. 10 RBl. 597; für preußische unmittelbare Staatsbeamte, G. 26.5.09
GS. 185 betr. die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommen-
verbesserungen und die dem Gesetze beigegebene Besoldungsordnung AusBest.
27. 5. 09 U## Bl. 497 1. 6. 09 JMl. 131. Ein Rechtsanspruch
auf das Aufsteigen im Gehalt ist außer bei richterlichen Beamten nicht
gegeben. Es ist abhängig von einem dienstlich und außerordentlichen be-
friedigenden Verhalten und kann bei erheblichen Mängeln solchen Ver-
haltens versagt werden (RBes G. § 12, für Preußen Gehaltsvorschriften
für die Bemessung der Gehälter usw. HMl. 1905 260, AussBest. dazu
MV. 8. 2. 08 JMl. 33). Die Richter, deren Aufsteigen sich in Preußen
ebenfalls nach Dienstaltersstufen von der etatmäßigen Anstellung an mit der
Maßgabe richtet, daß ihnen von der Assessorenzeit, wenn sie über 4 Jahre
beträgt, bis zu 2 Jahren angerechnet werden kann, haben einen Anspruch