Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Beamte (Defekte. Gehalt und Wohnungsgeld). 357 
der einzelnen Ressortminister z. B. des Innern und der Finanzen 7. 4. 94 
MBl. 250, für Landwirtschaft 27. 3. 96 MBl. 74. Dasselbe gilt für 
die Zivilbeamten der Militärverwaltung ArmeeVerordn. 97, 161. Die 
Militärbeamten dagegen bedürfen, wie alle Militärpersonen nach § 40 
RMilG. der Genehmigung (AGBGB. Art. 42). Für Reichsbeamte bestehen 
außer den für die Reichsmilitärbeamten bestehenden Anordnungen keine 
Vorschriften. Nach 8 19 RBG. gilt das Recht des Sitzes der Behörde. 
Über Defekte — über den Begriff s. OTr. 4. 2. 58 (Strieth. 29, 65) — 
bei allen öffentlichen Kassen und anderen öffentlichen Verwaltungen hat 
die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde in betreff des Betrages und des 
ersatzpflichtigen Beamten einen motivierten Festsetzungsbeschluß zu fassen. 
Er ist sofort vollstreckbar, wenn die Behörde bei Reichsbeamten die Eigen— 
schaft einer höheren Reichs-, bei preußischen Beamten die einer Zentral— 
oder Provinzialbehörde besitzt, sonst ist er erst von dieser zu genehmigen. 
Dem Beamten steht innerhalb eines Jahres der Rekurs an die vorgesetzte 
Behörde und der ordentliche Rechtsweg zu, RBWG. §§ 134 ff. und V. 24. 
1. 44 GS. 52. Zur Defektenniederschlagung ist Kgl. Ermächtigung 
erforderlich (§ 38 G. 11. 5. 98, GS. 77). Über die Feststellung und 
den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten beschließt der BzAussch. (vgl. 
S. 300 den § 76 der StO.). — Die Verpflichtung der Staatsbeamten 
zur Kautionsleistung nach G. 25. 3. 73 ist durch G. 7. 3. 98 GS. 19 
und die der Reichsbeamten nach Bundes G. 2. 6. 69 durch RG. 20. 2. 98 
Rl. 29 aufgehoben unbeschadet der fortbestehenden Kautionspflicht der 
Gerichtsvollzieher und der Reichsbankbeamten. Die Kautionspflicht der 
Gemeindebeamten ist nicht berührt. Wegen der Kautionen der Sparkassen- 
beamten MV. 16. 11. 09 MBl. 241. 
X. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß (s. dazu EGBGB. 
Art. 80, 81). Die Reichsbeamten erhalten ihr Gehalt monatlich oder 
nach Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich im voraus (§ 5 RB.), 
die unmittelbaren preußischen Staatsbeamten, die eine etatmäßige Stelle 
bekleiden, vierteljährlich im voraus (§ 1 G. 7. 3. 08 GS. 35; AusBest. 
11. 4. 08 MBl. 131). Die Gehälter sind zumeist nach Dienstaltersstufen 
geregelt. Maßgebend ist für Reichsbeamte das Besoldungsgesetz vom 
15. 7. 09 Rl. 573 erg. 21. 3. 10 REl. 524; Kais Erl. 24. 7. 09 
RZBl. 597 (Gehaltsvorschriften) anwendbar auf Reichsbankbeamte Kais. V. 
30. 3. 10 RBl. 597; für preußische unmittelbare Staatsbeamte, G. 26.5.09 
GS. 185 betr. die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommen- 
verbesserungen und die dem Gesetze beigegebene Besoldungsordnung AusBest. 
27. 5. 09 U## Bl. 497 1. 6. 09 JMl. 131. Ein Rechtsanspruch 
auf das Aufsteigen im Gehalt ist außer bei richterlichen Beamten nicht 
gegeben. Es ist abhängig von einem dienstlich und außerordentlichen be- 
friedigenden Verhalten und kann bei erheblichen Mängeln solchen Ver- 
haltens versagt werden (RBes G. § 12, für Preußen Gehaltsvorschriften 
für die Bemessung der Gehälter usw. HMl. 1905 260, AussBest. dazu 
MV. 8. 2. 08 JMl. 33). Die Richter, deren Aufsteigen sich in Preußen 
ebenfalls nach Dienstaltersstufen von der etatmäßigen Anstellung an mit der 
Maßgabe richtet, daß ihnen von der Assessorenzeit, wenn sie über 4 Jahre 
beträgt, bis zu 2 Jahren angerechnet werden kann, haben einen Anspruch 
 
	        
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