Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Beamte (Dienstwohnungen, Tagegelder, Reisekosten). 359 
Recht, nach welchem die Entscheidung des Verwaltungschefs der Klage voraus- 
gehen muß. (G. 24. 5. 61 GS. 241 über die Erweiterung des Rechts- 
weges.) Es handelt sich hier nur um Ansprüche aus dem Amtsverhältnis, 
nicht um reine Entschädigungsansprüche. Für letztere ist der Rechtsweg 
ohne weiteres zulässig (RG. 7. 2. 07 Jur MonSchr. f. Posen, Nr. 2, 3). 
Mittelbare Staatsbeamte können ohne diese Beschränkung klagen (RGer. 28, 
356; ME. 18. 9. 90 Ml. 204). Wegen der Ungültigkeit der Abtretung 
von Gehalt s. S. 31, wegen der Beschränkung der Pfändbarkeit s. 
unter VI. 
X. Dienstwohnungen. Für Reichsbeamte ist ergangen AE. 16. 
2. 03 RZZBl. 66 u. 6. 10. 09 RaBl. 1348 betr. Dienstwohnungen, 
anwendbar auf Reichsbankbeamte (AE. 4. 1. 04 RZBl. 10). Für Preußen: 
Regulativ 26. 7. 80 MBl. 264, Nachtrag 20. 4. 98 MBl. 120. Die 
Dienstwohnungen werden den Beamten nach einem Inventarium über- 
geben und können ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde weder unent- 
geltlich abgetreten noch vermietet werden. Welche Lasten der Unterhaltung 
den Beamten und welche den Staat treffen, wird im Regulativ einzeln 
bestimmt. Festsetzung der von Dienstwohnungsinhabern zu entrichtenden 
Entschädigung für Wasserverbrauch und die Zentralheizung s. M. 25. 1. 09 
Ml. 49 (für Reichsbeamte 30. 4. 05 RZBl. 116, 11. 9. 09 RZBl. 1298). 
Die vom Diensteinkommen für nicht als freie bewilligte Dienstwohnungen 
in Abzug zu bringende Vergütung entspricht bei etatmäßigen Beamten 
dem Wohnungsgeldzuschuß. Bei außeretatmäßigen Beamten werden ab- 
gezogen in den Orten der Servisklasse A 10%, I 7% , II 6%, 
III 5% , IV 4% . Die frühere Befreiung der Dienstwohnungen der 
Beamten von kommunalen Realsteuern ist durch § 24 KA. ohne Ein- 
schränkung aufgehoben (s. S. 315). 
XI. Tagegelder und Reisekosten. Für Reichsbeamte ist gemäß 
§ 18 RBG. die Höhe des den Beamten bei Dienstreisen zustehenden Satzes 
für Tagegelder und Reisekosten auf Grund des KaiserlErl. vom 25. 6. 01 
Rl. 241, abgeänd. 17. 7. 10 Rl. 947, durch V. vom 8. 9. 10. 
RGBl. 993 geregelt. Dazu AusfBest. des Reichskanzlers 29. 9. 10. 
RGBl. 1071. Die Sätze der Tagegelder schwanken zwischen 35 Mk. 
(I. Kl.: Chefs der obersten Reichsbehörde), bis 4 Mk. (VII. Kl.: Unter- 
beamte). Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und be- 
endet, so werden die Sätze ermäßigt (23—3 Mk.). Erfordert die Dienstreise 
einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so können die Sätze von der 
obersten Reichsbehörde angemessen erhöht werden. Daneben werden Kilo- 
metergelder, deren Höhe bei den ersten 6 Klassen davon abhängig ist, daß der 
Beamte eine bestimmte Wagenklasse benutzt, und Ab= und Zugänge gewährt. 
Welche Beamte zu den einzelnen Klassen (I bis VII) gehören wird durch 
den Reichskanzler festgestellt (§ 26 V. 8. 9. 10). Maßgebend ist die V. 
des RKanzlers 23. 7. 10 RöBl. 146. Besondere Verordnungen sind 
erlassen für die Beamten des Reichsamtes des Innern, der Betriebs- 
verwaltung der REisenbahnen, der Beamten der Post= und Telegraphen- 
verwaltung, für gesandtschaftliche und Konsularbeamte, sämtlich vom 
8. 9. 10 REl. 1000 ff. Für preußische Beamte ist maßgebend das G. 
26. 7. 10 GS. 150, das bei Tagegeldern Sätze von ebenfalls 35—4 Mk.
	        
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