18 BGB. Verjährung.
Tages zusammen; ist sie nach Wochen, Monaten oder größerem Zeit-
raum — Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr — bestimmt, so endigt sie mit
dem Ablauf des Tages, der dem Anfangstag durch seine Benennung oder
Zahl entspricht, falls dieser Tag als Anfangstag nicht mitzählt; andern-
falls endet die Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Tages (§ 188).
Ein halbes Jahr bedeutet 6 Monate, ein Vierteljahr 3 Monate, ein
halber Monat 15 Tage. Wenn es sich nicht um bestimmte, zusammen-
hängende Zeiten handelt, so wird ein Jahr zu 365 Tagen, der Monat
zu 30 Tagen berechnet; unter Anfang, Mitte, Ende des Monats wird
der 1., 15. und der letzte Tag des Monats verstanden (§ 192); ob 8 Tage
eine Woche oder volle 8 Tage bedeuten soll, ist Auslegungsfrage; im
HGB. 8§ 359 gilt letzteres. Die Frist von „Jahr und Tag“ (1 Jahr
30 Tage § 49 AL R. I1 3) gilt noch für das Lehnrecht (§8§ 121, 372
AdLR. 1 18; E. Art. 59). Fällt der bestimmte Termin oder der letzte
Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Erklärungs= oder
Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag (KO. 7. 2. 37 u.
22. 7. 39: Neujahrstag, beide Oster-, Pfingst= und Weihnachtstage,
Himmelfahrt, nach G. 12. 3. 93 Bußtag, nach G. 2. 9. 99 Karfreitag
und in der Rheinprovinz Allerheiligen: 1. November), so tritt an Stelle
dieses Tages der nächstfolgende Werktag (§ 193).
Über die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung s. R.
12. 3. 93. Über die Sonntagsruhe RGewO. § 105a ff. Polizei-V. über
die Sonntagsheiligung sind vom Ober= und Regierungspräsidenten auf
Grund des § 366 Nr. 1 StrB. in Verbindung mit KO. 7. 2. 37
(GS. 19) zu erlassen (vgl. KGer. IV, 256) 1). Für die neuen Provinzen:
G. 9. 5. 92 (GS. 107). "
Fünfter Abschnitt. Verjährung (88§ 194—225).
Das BGB. kennt nur eine Anspruchsverjährung; Anspruch ist
das Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
(§ 194 Abs. 1); bei persönlichen (relativen d. h. von vornherein gegen
eine bestimmte Person gerichteten) Rechten deckt sich Anspruch mit Forderung;
bei dinglichen (absoluten d. h. gegen jedermann geltenden) Rechten z. B.
Eigentum entsteht ein Anspruch erst, wenn das Recht beinträchtigt worden
ist und dieser Anspruch auf Unterlassen der Beseitigung der Beein-
trächtigung z. B. Herausgabe der Sache unterliegt dann der Verjährung.
Unverjährbar sind nur die Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft
(§ 758), auf Berichtigung des Grundbuchs (§§ 894—896, 898), aus
eingetragenen Rechten (§ 902; aber der Anspruch auf Zinsen usw. ver-
jährt), einige nachbarrechtliche Ansprüche des Grundeigentümers (8§ 906 ff.,
924) und schließlich die Ansprüche aus familienrechtlichen Verhältnissen,
z. B. auf Herausgabe eines Kindes.
1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§ 195), ins-
besondere auch die des Anspruchs aus einem rechtskräftigen Urteil und
den ihm gleichstehenden Urkunden (§§ 218—220); längere Fristen kennt das
BGB. nicht.
1) In Berlin vom Ober= und Polizeipräsidenten (LV. 30. 7. 88 8§8 42 f., 137 f.; KGer. 14. 6. 97).